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Einbürgerung mit B1 (Gelesen: 1.823 mal)
Petzifun
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17.09.2016 um 10:48:28
 
Hallo!

Meine Frau hat die Einbürgerung beantragt. Alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wie es von
der ABH verlangt wurde. Es fehlte damals noch das Zertifikat B1.

Leider hat sie dieses Zertifikat nicht in allen Modulen bestanden. Hat aber vor einem Jahr einen
komplett in deutsch geführten Lehrgang zur Anerkennung der Krankenschwesternausbildung
bestanden. Dauer des Lehrgangs 11 Monate.

Meine Frage dazu.

Müssen für die Einbürgerung alle Module des Zertifikat  B1 bestanden sein?

mfg
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Aras
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Antwort #1 - 17.09.2016 um 11:43:56
 
Petzifun schrieb am 17.09.2016 um 10:48:28:
Müssen für die Einbürgerung alle Module des Zertifikat  B1 bestanden sein?

Um ein geeigneter Nachweis von B1 Sprachkenntnissen zu sein, ja.

Wenn sie die Goethe Institut Sprachzertifikatsprüfung gemacht hat, braucht sie ja nur die nichtbestandenen Module zu nochmal zu prüfen. Ansonsten komplett die Prüfung erneut machen.

Ansonsten wird der Sachbearbeiter bei der Einbürgerungsbehörde besonders begründen müssen, warum die ausreichen Sprachkenntnisse nicht durch ein Zertifikat nachgewiesen werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petzifun
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Antwort #2 - 17.09.2016 um 14:17:31
 
Aras schrieb am 17.09.2016 um 11:43:56:
Ansonsten wird der Sachbearbeiter bei der Einbürgerungsbehörde besonders begründen müssen, warum die ausreichen Sprachkenntnisse nicht durch ein Zertifikat nachgewiesen werden


Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe kann der Sachbearbeiter damit schon zufrieden sein und die beiden bestandenen Module für ausreichend erklären.
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Aras
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Antwort #3 - 17.09.2016 um 14:43:34
 
Ja, man muss den Sachbearbeiter überzeugen, dass man ausreichende Sprachkenntnisse besitzt.

ABER: Er muss dass dann auch begründen. Wenn du mit einem relativ, z.B. 2 Wochen, jungem Prüfungsergebnis mit zwei nicht bestandenen Modulen vorsprichst, dann kann der Sachbearbeiter ja nicht davon ausgehen, dass die ausreichenden Sprachkenntnisse vorliegen.

Legt man aber ein Zertifikat von einem erfolgreichen Abschluss eines Anpassungslehrgangs indem auch die nötigen Sprachkenntnisse (indirekt) auf B1 bzw. B2 Niveau nachgewiesen werden, dann könnte man das als Nachweis vorlegen. Wäre dann ungewöhnlich aber mögliche Verhandlungsmasse.

Aber man sollte sich das nicht zu einfach vorstellen.

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Antwort #4 - 28.09.2016 um 10:18:23
 
B 1 ist keine Verhandlungssache, sondern wird vom zertifizierten Bildungsträger festgestellt. Es müssen nicht zwingend alle Module bestanden werden, ausschlaggebend ist das Gesamtergebnis.
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Antwort #5 - 28.09.2016 um 10:33:21
 
Korrekt, B1 ist keine Verhandlungssache. Aber B1 muss nicht zwingend durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden. Oder wo steht das im Gesetz?

Bei ALTE Zertifikaten und so richtet sich das Gesamtergebnis grundsätzlich nach dem schlechtesten Modulergebnis.
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