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Wann ist der richtige Zeitpunkt zur Beantragung einer NE? (Gelesen: 2.149 mal)
sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann ist der richtige Zeitpunkt zur Beantragung einer NE?
30.08.2016 um 12:27:36
 
Drittstaatler besitzt eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 1 und lebt seit 2014 in Deutschland.

Diese AE wurde für 3 Jahre ausgestellt und läuft in ca. 10 Monaten aus (also im Frühsommer 2017).

Im Nachgang ist der Plan, eine NE zu beantragen.

1. Wann ist der beste Zeitpunkt für die Einreichung des Antrags für eine NE?

Drittstaatler besitzt das Deutsch B1 Zertifikat (auch bestandener Integrationstest).
Einkommen vom Drittstaatler + Einkommen vom Ehepartner sollten ausreichend sein. Beim Thema Rentenansprüche ist das nicht so klar. Um das Thema LU soll es hier aber weniger gehen.

2. Ist es ggf. sinnvoll, neben dem Antrag auf die NE, auch hilfsweise einen Antrag auf eine AE zu stellen, falls die NE wg. einkommensrelevanter Umstände nicht erteilt werden darf?

Im Sommer 2017 möchte der Drittstaatler natürlich weiterhin die Möglichkeit haben, ins Ausland zu verreisen. Ohne erteilte AE/NE ist das natürlich nicht möglich.
Der Zeitraum zwischen Ablaufen der AE und der Erteilung einer neuen AE/NE sollte idealerweise kurz und kalkulierbar sein. Das ist der Hauptgrund für die Fragen hier.
Außerdem steht der Drittstaalter in Lohn und Brot. Ein temporärer Verlust der Arbeitserlaubnis wäre auch nicht gut.

Ebenfalls müssen Termine bei der ABH lange im voraus gebucht, d.h. um das richtige Timing müsste man sich jetzt schon idealerweise kümmern.

Zwischen der damaligen Einreise nach Deutschland mit einem Nationalen Visum und der Erteilung der AE (für 3 Jahre) liegen knapp 1,5 Monate.
3. Ist es richtig, dass die 3 Jahre (Voraussetzung für NE) ab Einreise und nicht ab Erteilung der AE zählen?

4. Ist eine Antragsstellung für eine NE (vor Ort Termin bei der ABH) bereits vor Ablauf der 3 Jahre möglich? Die Erteilung würde dann eben erst ab Ablauf der 3 Jahre erfolgen?

5. Falls JA zu 4. -> Wieviele Wochen vor Ablauf der 3 Jahre sollte der Termin bei der ABH zur Antragsstellung stattfinden?
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« Zuletzt geändert: 30.08.2016 um 12:38:11 von sarembeti »  
 
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okatomy
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Antwort #1 - 30.08.2016 um 12:42:28
 
Allgemeingültige Aussagen zu denen Fragen kann es meiner Meinung nach nicht geben.

Das hängt doch alles sehr von der Organisation und vom persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter der ABH ab.

Ich kann jetzt schrieben dass bei unserer ABH es vollkommen ausreicht sich 6 Wochen vor AE ablauf telefonisch zu melden, man in 1-2 Wochen dann einen Termin bekommt und dann im persönlichen Gespräch anhand der Unterlagen geprüft wird ob NE möglich oder es eine AE-Verlängerung gibt.

Das bringt dir nun nicht viel weil deine ABH das ganz anders handhaben kann.

Also, am besten du rufst dort an.
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trixie
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Antwort #2 - 30.08.2016 um 12:48:46
 
Am besten frägt der begehrende Ausländer bei seiner ABH nach, wann der "Verlängerungsantrag" gestellt werden soll.

Dann prüft der SB ob die Voraussetzungen für die NE gegeben sind, oder nicht. Wenn eine NE nicht in Frage kommt, dann wird automatisch die Verlängerung der AE gegeben. Ein Hilfsantrag ist nicht notwendig.

Die Zeit der drei Jahr beginnt bei einem nationalen Visum bereits nach der Einreise und der Wohnsitznahme, unabhängig wann die AE damals erteilt wurde.
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jeem
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.08.2016 um 12:57:00
 
sarembeti schrieb am 30.08.2016 um 12:27:36:
Drittstaatler besitzt eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 1 und lebt seit 2014 in Deutschland.

1. Wann ist der beste Zeitpunkt für die Einreichung des Antrags für eine NE?

3. Ist es richtig, dass die 3 Jahre (Voraussetzung für NE) ab Einreise und nicht ab Erteilung der AE zählen?

4. Ist eine Antragsstellung für eine NE (vor Ort Termin bei der ABH) bereits vor Ablauf der 3 Jahre möglich? Die Erteilung würde dann eben erst ab Ablauf der 3 Jahre erfolgen?

5. Falls JA zu 4. -> Wieviele Wochen vor Ablauf der 3 Jahre sollte der Termin bei der ABH zur Antragsstellung stattfinden?


1. 6 Wochen vor Ablauf der 3 Jahre
3. Ja
4. Ja
5. bis 6 Wochen


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sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.08.2016 um 13:07:51
 
OK super! Danke für die Antworten.

Zitat:
Das hängt doch alles sehr von der Organisation und vom persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter der ABH ab.


Es handelt sich hier um Berlin.
Erfahrung:
1. Termin muss langfristig vorher gebucht werden. Der Drittstaatler gehört zu einer vom ABH bestimmten Staatengruppe, wo kurzfristige Termine eher Mangelware sind.

2. Bei den Terminen selbst ist die ABH sehr hilfsbereit und bearbeitet die Anträge sehr zügig und unkompliziert.

Letztendlich sollten in dem Fall des Antragsstellers formale Fehler vermieden werden, die die Erteilung einer NE verzögern könnten.

Ich bin über den Begriff Wohnsitznahme gestolpert. Da müsste ich jetzt nämlich nachrecherchieren (Einsichtnahme in die Meldebestätigung).
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt fand erst nach der Heirat in Deutschland (so etwa 4 Wochen nach der Einreise mit dem Nationalen Visum) statt.
Ich gehe jetzt davon mal aus, dass der Zeitpunkt auf der Meldebescheinigung maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der Einreise (Einreisestempel von der Kantonspolizei Zürich), oder?
Ich kann mich jetzt nicht direkt daran erinnern, warum der Termin beim Einwohnermeldeamt erst nach der Heirat und nicht davor stattfand. Das hatte einen Grund. Diesen kenne ich nicht mehr.
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trixie
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Antwort #5 - 30.08.2016 um 13:14:01
 
sarembeti schrieb am 30.08.2016 um 13:07:51:
Ich gehe jetzt davon mal aus, dass der Zeitpunkt auf der Meldebescheinigung maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der Einreise

Da gehst du von falschen Tatsachen aus. Wenn die künftige Ehefrau eingereist ist und dann mit dem künftigen Ehemann zusammen gewohnt hat, gilt diese bereits als Erfüllzeit für die NE.

Die Anmeldung bei der Meldebehörde hat damit gar nichts zu tun.

Bei einem nationalen Visum gilt - wie schon geschrieben - die Zeit ab der Einreise.

Anders würde es aussehen, wenn der künftige Ehemann seine künftige Ehefrau am Flughafen abholt und beide erst einmal eine Urlaubsreise in Schengen Staaten unternommen haben, bevor sich beide wieder in seiner Wohnung eingefunden haben.
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sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.08.2016 um 13:18:40
 
Danke für die Antwort!

Es liegt hier - wie gesagt - der Einreisestempel der Kantonspolizei vor. Ebenfalls liegt noch die Online Bordkarte für den Flug (gleicher Tag wie der Einreisestempel) nach Berlin vor.
Ich hoffe das reicht, um den Zeitpunkt der Wohnsitznahme gegenüber der ABH glaubhaft zu machen.
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