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Nachzug eines ausländischen Kindes zum ausländischen Vater (Gelesen: 4.512 mal)
Silke123
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29.08.2016 um 13:48:36
 
Hallo zusammen,
bei dem Antrag für ein Visum zum Nachzug eines ausländischen Kindes zum in Deutschland lebenden ausländischen Vater muss ja die sorgerechtsberechtigte Mutter einwilligen.
Wie sieht die Einwilligung konkret aus?  Ich denke einfach ein Brief, den die Mutter schreibt und der dann durch einen vereidigten Übersetzer ins deutsche übersetzt wird,  reicht nicht aus,  oder?
Muss die Einwilligung vor einem Notar gegeben werden ? Gibt es Notare im Ausland (hier speziell Nepal ), die von den deutschen Behörden anerkannt werden?
Wie ist hier der richtige Weg?
Vielen Dank schonmal
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reinhard
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Antwort #1 - 29.08.2016 um 13:56:04
 
Das wird alles nicht funktionieren. Die Botschaft muss die Sicherheit haben, dass es keine Veränderung mehr gibt – also wenn die Mutter es sich später anders überlegt, darf das keine Auswirkungen mehr auf das Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht geben.

Je nach Land sollte die Botschaft Auskunft geben können, was die Mindestanforderungen an das alleine Sorgerecht sind.
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Silke123
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Antwort #2 - 29.08.2016 um 14:06:59
 
Das heißt, das ganze wird nur funktionieren,  wenn dem Vater das alleinige Sorgerecht erteilt wird?
Ich dachte es muss "nur" die Einwilligung der Mutter gegeben werden,  dass Sie dem Zuzug des Kindes zum Vater nach Deutschland zustimmt?
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reinhard
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Antwort #3 - 29.08.2016 um 14:32:31
 
Das heißt, die Mutter stimmt per Brief zu.

Dann nimmt die Botschaft den Visumantrag an, überlegt, entscheidet, gibt das Visum.

Dann überlegt sich die Mutter das anders, ruft an und sagt, sie ist nun doch nicht einverstanden. Was soll die Botschaft machen? Die Ausreise verhindern?

Also, ich bleibe bei meiner Antwort oben. Deine Idee kann nicht funktionieren. Der Antragsteller wird mit der Botschaft klären, welche Verfahren (Familiengericht?) ortsüblich sind, um die Ausreise des Kindes legal zu machen.

Infos auf Deutsch bekommst Du in Nepal gerade nicht:
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

die deutschsprachige Fassung der Merkblätter wird derzeit überarbeitet.

Bitte informieren Sie sich auf der englischsprachigen Seite. Dort finden Sie die entsprechenden Merkblätter in englischer Sprachfassung.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.

Visa Team Botschaft Kathmandu
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trixie
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Antwort #4 - 29.08.2016 um 14:34:17
 
Würde die Mutter nur zustimmen müssen, das Sorgerecht weiterhin haben, hätte der Kindsvater in Deutschland das Problem, bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung der Mutter bekommen zu müssen, was logischerweise schwer bis kaum möglich ist.

Das Ausreisen des Kindes zum Vater funktioniert nur mit alleinigem Sorgerecht, bzw. erst dann wird die Botschaft das Visum erteilen, damit die von meinem Vorschreiben angesprochenen Probleme nicht auftreten können.
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Silke123
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Antwort #5 - 29.08.2016 um 15:23:05
 
Danke schonmal für die Antworten.
Ich werde mal die Botschaft kontaktieren,  mal sehen,  was die Antworten.
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Petersburger
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Antwort #6 - 29.08.2016 um 20:11:05
 
Um ganz vorsichtig zu sein:
Mir verschließt sich völlig, woher zwei "alte Hasen" dieses Forums mit Gewißheit Auskünfte geben, die dem Rechtsstand von vor drei Jahren entsprechen.

Na gut, fast:
Am 06.09. werden es drei Jahre, die der heutige Abs. 3 des § 32 AufenthG gilt.

So lange schon ist alleiniges Sorgerecht eben keine fast unumgängliche Voraussetzung mehr, sondern bei Fällen wie dem dieses Themas reicht eine Einverständniserklärung des zurückbleibenden sorgeberechtigten Elternteils.

In meiner Dienststelle z.B. genügt es völlig, wenn der zurückbleibenden Elternteil den Antrag selbst stellt.
Noch mehr Einverständnis kann der ja gar nicht bekunden - und niemand kann mit "getürkten" notariell beglaubigten Erklärungen tricksen.
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Silke123
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Antwort #7 - 29.08.2016 um 21:49:56
 
" In meiner Dienststelle z.B. genügt es völlig, wenn der zurückbleibenden Elternteil den Antrag selbst stellt. "

Das heißt die Mutter stellt den Visaantrag für das Kind?
Wäre auch eine Aussage der Mutter in der Botschaft möglich,  dass Sie einverstanden ist, ohne dass sie den Antrag stellt?
Ist bei solch einem Visum immer ein Elternteil Antragsteller,  und nicht das Kind, da noch Minderjährig?
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Antwort #8 - 29.08.2016 um 22:49:27
 
Silke123 schrieb am 29.08.2016 um 21:49:56:
Das heißt die Mutter stellt den Visaantrag für das Kind? 

Ja, selbstverständlich.
Die Mutter oder der Vater.

Silke123 schrieb am 29.08.2016 um 21:49:56:
Wäre auch eine Aussage der Mutter in der Botschaft möglich,dass Sie einverstanden ist, ohne dass sie den Antrag stellt?

Ja.
In welcher Form die AV das akzeptiert - dort nachfragen!

Silke123 schrieb am 29.08.2016 um 21:49:56:
Ist bei solch einem Visum immer ein Elternteil Antragsteller,und nicht das Kind, da noch Minderjährig?

Antragsteller ist das Kind.

Weil selbst nicht handlungsfähig, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter.
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Antwort #9 - 30.08.2016 um 01:09:44
 
Petersburger schrieb am 29.08.2016 um 20:11:05:
o lange schon ist alleiniges Sorgerecht eben keine fast unumgängliche Voraussetzung mehr, sondern bei Fällen wie dem dieses Themas reicht eine Einverständniserklärung des zurückbleibenden sorgeberechtigten Elternteils.


Das ist aber die deutsche Seite. Einige Länder verlangen für die Ausreise von Kindern mit nur einem Elterteil entsprechende Bescheinigungen oder Genehmigungen. Die örtliche AV oder Fluggesellschaft wird da mehr wissen.

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Petersburger
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Antwort #10 - 30.08.2016 um 05:06:30
 
grisu1000 schrieb am 30.08.2016 um 01:09:44:
Das ist aber die deutsche Seite.

Ich dachte bisher immer, dass genau darüber in diesem Forum gesprochen würde.

Denn sowohl
reinhard schrieb am 29.08.2016 um 14:32:31:
nimmt die Botschaft den Visumantrag an, überlegt, entscheidet, gibt das Visum.

als auch
trixie schrieb am 29.08.2016 um 14:34:17:
wird die Botschaft das Visum

bezieht sich eindeutig auf "die deutsche Seite" und entspricht damit dem Rechtsstand von vor drei Jahren.
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Antwort #11 - 03.09.2016 um 14:05:39
 
Silke123 schrieb am 29.08.2016 um 13:48:36:
bei dem Antrag für ein Visum zum Nachzug eines ausländischen Kindes zum in Deutschland lebenden ausländischen Vater muss ja die sorgerechtsberechtigte Mutter einwilligen. 

Petersburger schrieb am 29.08.2016 um 20:11:05:
So lange schon ist alleiniges Sorgerecht eben keine fast unumgängliche Voraussetzung mehr, sondern bei Fällen wie dem dieses Themas reicht eine Einverständniserklärung des zurückbleibenden sorgeberechtigten Elternteils.


BTW es kommt mMn auch darauf an wann der ausländische Vater eingereist und wann das ausländische Kind geboren ist, denn

gem. Übergangsregelung § 104 Abs. 3 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a66047.htm
gilt bezüglich des Nachzugs von vor dem 01.01.2005 geborenen Kindern zu Ausländern, die sich schon vor dem 01.01.2005  rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, grundsätzlich noch § 20 (des alten) AuslG http://www.info4alien.de/auslg.htm#20
das mW kein Sorgerecht voraussetzt.
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Antwort #12 - 03.09.2016 um 14:57:48
 
HeFi schrieb am 03.09.2016 um 14:02:56:
es kommt mMn auch darauf an wann der ausländische Vater eingereist und wann das ausländische Kind geboren ist,

Hier bekommst du die Antwort:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1419149153/0#0
... und hier ...
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1459510811/0#0

Damit dürfte klar sein, dass die Übergangsvorschrift nicht greift.
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