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Kind deutsch - Vater Nigerianer - keine Lebensgemeinschaft (Gelesen: 3.978 mal)
Sarah80
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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27.08.2016 um 07:15:46
 
HI ich brauche mal zur reinen Verständis eure Hilfe

es geht um eine Bekannte

Sie -deutsche und schwanger-
Er nigerianischer Staatsbürger , ohne Aufenthalt

Wie sieht das aus, wenn die beiden zwar ein Kind erwarten, ein ZusammenleBen mit ihm aber nicht vorstellbar
ist.

welche Möglichkeiten bestehen für ihn da einen AT zu erlangen.

Muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen?
Ist lediglich ein Umgang mit dem Kind ausreichend? 
Wie wird das geprüft?
Sind da Nachweise für Unterhaltszahlungen vorzulegen?
Wie ist das bei Neugeborenen?

Hat der vater automatisch ein Bleiberecht?

ohje hoffe habe alles richtig und vor allem verständlich beschrieben  unentschlossen

Danke schonmal an alle Smiley
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.08.2016 um 08:27:35
 
Es kommmt eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr 3  AufenthG in Frage.

Häusliche Gemeinschaft muss nicht bestehen.

Die AE würde er zur Personensorge als Vater eines minderjährigen deutschen Kindes bekommen. Sorge schließt normalerweise auch das geteilte Sorgerecht mit ein ! Einige ABH legen da großen wert drauf und sehen den bloßen "Umgang" mit dem Kinde nicht als ausreichend an, eben weil das wie du schon feststellst nicht prüfbar ist.
Laut Gesetzestext soll die AE sogar nur erteilt werden wenn das Elternteil die Personensorge ausübt , oder wenn es zumindest in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebt.

Wenn die Mutter das Sorgerecht teilt ( muss sie erstmal nicht! )  kann das nicht rückgängig gemacht werden, er wäre dann als Vater mit Sorgerecht in alle Entscheidungen bezüglich des Kindes und seiner Entwicklung gleichberechtigt mit eingebunden.

Wenn er leistungsfähig ist, also Einkommen oder Vermögen hat, muss der Vater natürlich Unterhalt zahlen.
Andernfalls übernimmt das Jugendamt mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss für 6 Jahre ( 145€ / Monat) Zahlungen und wird das vom Vater wenn er in Zukunft doch leistungsfähig ist zurückverlangen.

Beim Neugeborenen: Da die beiden nicht verheiratet sind ist er nicht automatisch der rechtliche Vater, sondern das können die beiden per Vaterschaftsanerkennung z.b. beim Jugendamt festlegen, sogar vorgeburtlich.

Die Mutter muss das aber nicht machen . Sie kann auch bei Geburt angeben dass der Vater unbekannt ist.
Wenn Sie dann aber später Sozialleistungen oder Unterhaltsvorschuss vom deutschen Staat für Ihr Kind beantragt und den Vater wissentlich verschweigt, macht sie sich strafbar.

Auch könnte der mutmaßliche Vater rechtlich vorgehen und seine Vaterschaft und Sorgerecht vor Gericht einklagen.

Er hat kein automatisches Bleiberecht, sondern muss sich kümmern.
Wenn er als rechtlicher Vater des Kindes festgestellt ist und die Personensorge ausüben will, nur dann kommt das Bleiberecht, wenn er die entsprechende AE bei der ABH beantragt.

Hoffe geholfen zu haben. Stelle gerne weitere Fragen!
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« Zuletzt geändert: 27.08.2016 um 08:42:54 von okatomy »  
 
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.08.2016 um 12:30:45
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 08:27:35:
...und den Vater wissentlich verschweigt, macht sie sich strafbar.


Oha! Nach welcher Strafvorschrift mancht die Mutter sich den strafbar?
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.08.2016 um 13:12:38
 
Aus dem Zusammenhang gerissen? Natürlich nur wenn Sie unter verschweigen des Vaters Sozialleistungen fürs Kind beantragt.

Sozialleistungsmissbrauch, Betrug

Wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht ist Sie zum Ersatz der zuviel gezalten Leistungen verpflichtet. Außerdem muss Sie mit einem Bußgeld rechnen.

Zitat:
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (beispielsweise Leistungsbezug infolge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.
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Antwort #4 - 27.08.2016 um 14:30:07
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 13:12:38:
Natürlich nur wenn Sie unter verschweigen des Vaters Sozialleistungen fürs Kind beantragt.

Halte ich, vorsichtig formuliert, für nicht zu Ende gedacht.

Wenn die unverheiratete Mutter der Vaterschaftsanerkennung des biologischen Kindesvaters nicht zustimmt, dann
* gibt es keinen rechtlichen Vater,
* keine AE 28 für den biologischen Vater und
* nichts zu verschweigen.
Wo da die beschriebene Straftat herkommen könnte, will mir nicht einfallen.

Stimmt sie dagegen der Vaterschaftsanerkennung zu, dann kann die beschriebene Straftat nur dann eintreten, wenn sie über die tatsächlichen Verhältnisse unwahre Angaben macht.
Z.B. dann, wenn sie von ihm Unterhalt für das Kind erhält und das Gegenteil behauptet.

Das ist jedoch aus dem Vortrag im Thema nun gar nicht zu erkennen und daher völlig spekulativ.
Und hier im Thema ebenso sinnvoll wie das Erbrecht des Kindesvaters als Erbe des Kindes.  Lippen versiegelt
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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trixie
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Antwort #5 - 27.08.2016 um 17:48:10
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 13:12:38:
Wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht ist Sie zum Ersatz der zuviel gezalten Leistungen verpflichtet.

Ich kenne kein Gesetz, dass die Mutter zwingt zu sagen, wer der Vater ist. Wenn sie vom Kindsvater auch keinen Unterhalt bekommt, macht sie auch keine Falschangaben, somit ist es auch nicht strafbar, geschweige denn, dass sie etwas zurückzahlen muss.
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Saxonicus
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Antwort #6 - 27.08.2016 um 17:57:17
 
Verschiedentlich habe ich "gehört",
dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung des anderen Elternteils mitzuwirken.

Entspricht das den Tatsachen ?
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reinhard
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Antwort #7 - 27.08.2016 um 18:04:35
 
Sarah80 schrieb am 27.08.2016 um 07:15:46:
welche Möglichkeiten bestehen für ihn da einen AT zu erlangen.


Er muss die Vaterschaft anerkennen. Am einfachsten wäre es, wenn sie anschließend die Vaterschaft bestätigt. Noch einfacher wäre es für ihn, wenn sie das Sorgerecht teilt – das muss sie aber nicht.

Zitat:
Muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen?


Nein, aber er muss den Umgang oder die Sorge tatsächlich ausüben. Es gibt da keine klaren Regel, ob z.B. ein Wochenende im Monat reicht oder ob es wöchentlich sein sollte.

Zitat:
Ist lediglich ein Umgang mit dem Kind ausreichend? 


Für jemanden, der mit Aufenthaltserlaubnis hier lebt: ja.
Für jemanden, der in Nigeria ist und ein Visum beantragt: nein.

Es kommt also darauf an, ob er in Absprache mit der Ausländerbehörde seinen Aufenthalt hier legalisieren kann. Dafür wäre entscheidend, ob z.B. das Jugendamt in einer zeitweisen Trennung vom Kind (Nachholen des Visumverfahrens) ein Problem für das Kind sieht. Hier steht eben das Recht des Kindes auf den Vater (das Kind ist ja die/der Deutsche) im Vordergrund.


Zitat:
Wie wird das geprüft?


Das ist in jedem Einzelfall anders. Wenn er erzählt, wie er sich um das Kind kümmert, und die Frau keine dem widersprechenden Proteste an die ABH schickt, könnte es sein, dass seine Schilderung jeweils zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausreicht. Wenn beide sich streiten, wird es seine Aufgabe sein, nachzuweisen wie er sich kümmert.

Zitat:
Sind da Nachweise für Unterhaltszahlungen vorzulegen?


Falls er Unterhalt zahlt, sollte er es gegenüber der Ausländerbehörde nachweise, ist dann ein Argument. "Nur" Unterhaltszahlungen reichen nicht, er könnte ja auch von Nigeria aus Geld überweisen.

Zitat:
Wie ist das bei Neugeborenen?


Der Umgang muss immer mit dem Lebensalter übereinstimmen. Also kann der Umgang wahlweise im Wechseln von Windeln oder in Hilfe bei den Hausaufgaben bestehen.


Zitat:
Hat der vater automatisch ein Bleiberecht?


Nein, die reine Vaterschaft hat überhaupt keine Folgen, wenn er sich z.B. überhaupt nicht um das Kind kümmert und es nie sieht. Dann ist ein Aufenthalt in Deutschland ja nicht nötig. Auch wenn er jedes Jahr zum Geburtstag eine Karte schickt, könnte er das von München oder Lagos aus tun.
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reinhard
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Antwort #8 - 27.08.2016 um 18:06:47
 
Saxonicus schrieb am 27.08.2016 um 17:57:17:
Verschiedentlich habe ich "gehört",
dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung des anderen Elternteils mitzuwirken.

Entspricht das den Tatsachen ?


Ja.

Ist aber in diesem Thema eine Phantom-Diskussion, weil das überhaupt nicht zu den Fragen gehört. Es geht ja nicht darum, dass die Mutter die Vaterschaft bestreitet. Es geht darum, dass sie nicht mit dem Vater zusammenleben will und der Vater sich ohne Aufenthaltstitel hier aufhält.
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Sarah80
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Antwort #9 - 27.08.2016 um 20:35:21
 
Ja so ist es.. es sind beides die Eltern , nur möchte die Mutter den Umgang von vater und Kind trotzdem möglich machen. nur halt nicht unbedingt gezwungen sein mit ihm zusammen zu leben..

er will ja auch für unterhalt etc. aufkommen.. kann er nur wenn er arbeitet. DEUTSCH kann er.

nur sind die beiden als paar wie Katz und Maus. .
sa sie nicht genau weiss was zu tun ist und ich ihr das auch nicht sagen konnte, dachte ich mir., Ich frag ma eben nach Smiley
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Sarah80
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Antwort #10 - 27.08.2016 um 20:59:09
 
dankE schonmal für die vielen Infos. ..

wie gesagt es geht der Mutter nur darum, dass das Kind den Vater kennt und er möchte den Umgang auch ausüben.
sie hatte halt nur schiss gezwungen zu sein jetzt mit ihm zusammen leben zu müssen (muss man nicht verstehen)
aber ich hab sie beruhigt... und sie ist jetzt etwas gelassener als davor...
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reinhard
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Antwort #11 - 27.08.2016 um 21:17:38
 
Sarah80 schrieb am 27.08.2016 um 20:59:09:
aber ich hab sie beruhigt... und sie ist jetzt etwas gelassener als davor...


Sie kann auch hier mitlesen, ohne registriert zu sein.

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Antwort #12 - 27.08.2016 um 23:39:22
 
reinhard schrieb am 27.08.2016 um 18:04:35:
Noch einfacher wäre es für ihn, wenn sie das Sorgerecht teilt – das muss sie aber nicht.

Da der Vater mittlerweile das Recht auf gemeinsames Sorgerecht hat, muß er es einklagen, wenn sich die Kindsmutter weigert dieses zu teilen. Die Kindsmutter muss dann nachweisen, warum ein gemeinsames Sorgerecht nicht dem Kindswohl dienlich ist. Bei so einer Klage kann allerdings der Schuss auch nach hinten losgehen, dass dem Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird.
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Sarah80
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Antwort #13 - 28.08.2016 um 14:37:12
 
jap, ich weiss, dass sie mitlesen kann..
ich hab das ins rollen gebraChr,  weil ich hier angemeldet bin und für sie nachgelesen habe... da ich nichts fand hab ich es reingestellt
für sie waren die wichtigsten infos ob er sich ums Kind kümmern darf (alos bleiben darf) ohne, dass sie zur Partnerschaft bzw Lebensgemeinschaft  gezwungen wird...
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reinhard
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Antwort #14 - 28.08.2016 um 15:09:43
 
Genau. Es ist seine Aufgabe, sich um die Legalisierung zu bemühen. Wenn das gelingt, wird der Aufenthaltstitel eventuell nur jährlich verlängert – je nachdem, welchen Eindruck er macht. Er müsste dann jährlich oder alle zwei Jahre nachweisen, dass er sich um das Kind kümmert, den Kontakt aufrecht erhält, nach seinen Möglichkeiten Unterhalt bezahlt und so weiter.

Sie sollte Tagebuch führen. Es gibt Väter, die sich regelmäßig kümmern. Aber es soll auch Väter geben, die kein Interesse zeigen und dann plötzlich einen Monat vor dem Verlängerungstermin dringend das Kind sehen wollen, um ein frisches Foto des Kümmerns zu produzieren. Wie sich das in diesem Fall entwickelt, können vermutlich nicht mal die direkt Beteiligten sagen. Das zeigt sich oft erst, wenn das Kind vier oder sechs Jahre alt ist.
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