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Geld vom Verwahrgeldkonto zurücküberweisen lassen? (Gelesen: 3.394 mal)
icy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.08.2016 um 13:41:38
 
Guten Tag,

hat eine ausländische Person (Student) ein Recht drauf, das Geld auf einem Verwahrgeldkonto von der ABH zurück zufodern bzw. dass es zurück überwiesen wird, wenn sein Aufenthalt erlischt bzw. sich geändert hat? z.B. Durch Heirat oder Asyl?


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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.08.2016 um 13:49:08
 
Natürlich bekommt die Person das Geld nach beendetem Aufenthalt zurück.
Selbes sollte möglich sein wenn die Person eine AE zu einem anderen Zweck bekommt, der die Sicherung des LU nicht mehr verlangt.
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icy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.08.2016 um 14:01:09
 
okatomy schrieb am 23.08.2016 um 13:49:08:
Natürlich bekommt die Person das Geld nach beendetem Aufenthalt zurück.
Selbes sollte möglich sein wenn die Person eine AE zu einem anderen Zweck bekommt, der die Sicherung des LU nicht mehr verlangt.


Im Falle von Asyl oder Heirat bedarf es meines Wissens nach keine Sicherung des LU. Kann man sich hierbei auf einen bestimmten Gesetzestext berufen, falls die ABH dagegen spricht?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.08.2016 um 19:07:04
 
icy schrieb am 23.08.2016 um 14:01:09:
Im Falle von Asyl oder Heirat bedarf es meines Wissens nach keine Sicherung des LU. Kann man sich hierbei auf einen bestimmten Gesetzestext berufen, falls die ABH dagegen spricht?


Wer sagt, dass bei Asyl die Sicherung des LU keine Rolle mehr spielt?
Wenn bei einer abgegebenen VE diese auch bei Asyl aufrecht erhalten bleibt, warum sollte es mit einem Sperrkonto anders sein?

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grisu1000
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Antwort #4 - 24.08.2016 um 05:48:34
 
icy schrieb am 23.08.2016 um 14:01:09:
Im Falle von Asyl oder Heirat 


Siehe §7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ist dort für Asyl geregelt

Darin ist geregelt das Vermögen aufzubrauchen ist, bevor man Leistungen nach AsylbLG bekommt. Ein Sperrkonto zum Studium ist Vermögen. Bei Unterbringung in einer Unterkunft für Asylbewerber werden entsprechen Kosten berechnet. Ob nun die ABH das Geld auf dem Sperrkonto behält oder dir gibt ist unerheblich. Die Behörden wissen, das Vermögen vorhanden ist, das aufzubrauchen ist.

Bei Eheschließung mit einem deutschen Partener wird man sicherlich nach Erhalt der AT nach § 28 AufenthG auflösen. Sollte das Ehepaar aber soziale Leistungen beziehen wird es sicherlich dort auch als Vermögen angerechnet.
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trixie
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Antwort #5 - 26.08.2016 um 17:51:18
 
grisu1000 schrieb am 24.08.2016 um 05:48:34:
Ob nun die ABH das Geld auf dem Sperrkonto behält oder dir gibt ist unerheblich. Die Behörden wissen, das Vermögen vorhanden ist, das aufzubrauchen ist.

Das ist nicht unerheblich, wer das Geld in Händen hat. M.W. gibt es keine konkrete Vorgabe, wie lange der TS auskommen muss. Es darf ihm sicherlich nicht verwehrt werden, sich neue Kleider oder notwendige Dinge des täglichen Lebens zu kaufen. All das vermindert das Vermögen.
Auch ist das Sperrkonto für einen gewissen Zweck eingerichtet worden, der nun wegfällt. Die ABH kann sicherlich nicht damit argumentieren, dass man das Geld erst einmal einbehält, um künftige Kosten damit zu verrechnen. Das würde einer Enteignung gleichen.
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icy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.08.2016 um 17:11:32
 
Naja, als Vermögen kann man dann so etwas ja schlecht definieren. Denn Vermögen ist das Geld, was man zur Verfügung hat. Auf einem Sperrkonto hat man ja keinen Zugriff wegen dem Sperrvermerkt. Und da bei einem Sperrkonto das "Vermögen" monatlich ausgezahlt wird, müsste der ausgezahlte Betrag als Einkommen angerechnet werden.
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Antwort #7 - 28.08.2016 um 17:52:25
 
icy schrieb am 28.08.2016 um 17:11:32:
Naja, als Vermögen kann man dann so etwas ja schlecht definieren.

Doch, nur so. Keinesfalls anders.

icy schrieb am 28.08.2016 um 17:11:32:
Denn Vermögen ist das Geld, was man zur Verfügung hat.

Völlig falsch. Es gibt viele andere Arten von Vermögen.

icy schrieb am 28.08.2016 um 17:11:32:
Und da bei einem Sperrkonto das "Vermögen" monatlich ausgezahlt wird, müsste der ausgezahlte Betrag als Einkommen angerechnet werden.

Der Himmel hüte uns vor solchen Ideen.
Wenn ich Geld auf einem Sperrkonto besitze soll ich Steuern auf die Auszahlungen meines eigenen Geldes an mich bezahlen?
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grisu1000
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Antwort #8 - 28.08.2016 um 18:00:52
 
trixie schrieb am 26.08.2016 um 17:51:18:
Auch ist das Sperrkonto für einen gewissen Zweck eingerichtet worden, der nun wegfällt. Die ABH kann sicherlich nicht damit argumentieren, dass man das Geld erst einmal einbehält, um künftige Kosten damit zu verrechnen. Das würde einer Enteignung gleichen. 


Durch einen Antrag auf Asyl erlischt doch nicht automatisch der AE zum Studium. Dazu müsste er ja Exmatrikulieren und die ABH das erlöschen Feststellen. Und auch wenn es dann ausbezahlt wird ist es amtsbekanntes Vermögen, das gegenüber erhaltene Leistungen angerechnet wird. Gibt es es anderweitig aus hat er ggf. ein
Problem.

Frage ist eben ob das Sperrkonto gegenüber Folgekosten seines AT verwendet werden darf. Asylantrag würde ich als Folgekosten sehen. Eine VE würde ja auch greifen, zumindest bis positiv über einen Asylantrag entschieden wurde.
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trixie
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Antwort #9 - 29.08.2016 um 17:42:43
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2016 um 18:00:52:
Und auch wenn es dann ausbezahlt wird ist es amtsbekanntes Vermögen, das gegenüber erhaltene Leistungen angerechnet wird. Gibt es es anderweitig aus hat er ggf. ein

Dass das Geld auf dem Sperrkonto Vermögen ist, wird nicht bestritten.
Gibt es deinem Wissen nach Vorgaben, welchen Geldbetrag ein Asylantragsteller monatlich ausgeben darf? Wer entscheidet, welche  Ausgaben notwendig oder nicht notwendig sind?

grisu1000 schrieb am 28.08.2016 um 18:00:52:
Eine VE würde ja auch greifen, zumindest bis positiv über einen Asylantrag entschi

... aber immer nur über die aktuell entstandenen Kosten, niemals auf ein paar Monate im voraus berechnet. Und auch hier kann der Staat nur dann etwas zurückfordern, wenn der VE Geber solvent ist.

Sicherlich entstehen durch das Asylverfahren Folgekosten. Trotzdem   wäre es für mich gesetzeswidrig das komplette Vermögen im Vorgriff auf die nächsten Monate einzubehalten.

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