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Niederlassungserlaubnis § 28 Abs. 2 und Scheidung (Gelesen: 994 mal)
DerBerliner
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis § 28 Abs. 2 und Scheidung
23.08.2016 um 13:29:51
 
Guten Tage,

ich und meine Frau werden uns voraussichtlich bald trennen und irgendwann auch scheiden lassen. Ich besitze schon seit ein paar Monate die NE nach §28 Abs. 2.  Soweit ich weiß, werde ich keine Probleme mit dem Aufenthalt nach der Scheidung kriegen. Die Frage ist, was passiert eigentlich nach der Scheidung? Muss ich zur Ausländerbehörde gehen und meine NE auf NE nach § 9 Abs. 2 umschreiben lassen?

Vielen Dank im Voraus

MfG
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.08.2016 um 13:38:38
 
Nein die NE bleibt gültig, du musst nichts tun.  Wenn irgendwann dein Reisepass abläuft und du einen neuen bekommst machst du bei der ABH nur eine "Übertragung" , die Erteilungsvoraussetzungen der NE werden dabei nicht erneut geprüft.
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DerBerliner
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis § 28 Abs. 2 und Scheidung
Antwort #2 - 23.08.2016 um 14:01:27
 
Vielen Dank!

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