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Familiennachzug, Deutsche Staatsangehörigkeit und Heirat anerkennen lassen (Gelesen: 7.122 mal)
Haroon
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i4a rocks!


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45665, Nordrhein-Westfalen, Germany
45665
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Großbritannien
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22.08.2016 um 14:48:37
 
Angaben zu mir:
Alter: 27 Jahre
Beruf: Auszubildender
Staatsangehörigkeit: Britisch
Wohnhaft in NRW, DE


Angaben zu meiner Frau:
Alter: 24 Jahre
Beruf: Studentin
Staatsangehörigkeit: Pakistanisch
Wohnhaft in Punjab, Pakistan

Guten Tag,

ich habe im Juni diesen Jahres in Pakistan geheiratet. Nun versuche ich, seid dem ich hier in Deutschland bin, meine Heiratsurkunde anerkennen zu lassen. Vom Bürgerbüro wurde mir jedoch immer gesagt, dass die Urkunden aus Pakistan nicht zuverlässig sind und daher zur Botschaft in Pakistan geschickt werden müssen um Überprüft um verifiziert zu werden.

Für diese Verifikation muss ich 320 € entrichten und bis zu 6 Monate warten, damit meine Dokumente verifiziert werden können. Die Wartezeit ist einfach zu lang.

Nun habe ich mit ein paar anderen Pakistani gesprochen die auch in Pakistan geheiratet haben und mir wurde gesagt, dass wenn meine Frau dort einen Familiennachzug beantragt, die Dokumente auch geprüft werden und das ich mir die Überprüfung hier sparen kann.  Die Dokumente werden von Pakistan aus geprüft, wenn meine Frau einen Antrag auf Familiennachzug stellt. Und die Heirat kann, dann mit den Verifizierten Dokumenten hier in Deutschland eingetragen werden.

Hat jemand schon Erfahrung, bzw. kann jemand verifizieren, dass der Antrag auf Familiennachzug nicht daran scheitert, wenn ich die Heirat nicht eingetragen habe?

Zum anderen wollte ich die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, aber bei der Frage ob ich verheiratet bin muss ich laut Bürgerbüro meine Heirat angeben. Da kommt aber dann wieder die Problematik mit der Heiratsurkunde.

Danke für Eure Hilfe und Euren Rat.


~Grüße~
Haroon
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.08.2016 um 15:06:33
 
Schau mal hier in den wenige Tage alten Fall, der zu deinem große Ähnlichkeit zu haben scheint und lese dich mal ein:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1470126347

Ob in deinem Fall (Zuzug zum EU Bürger) überhaupt das deutsche FZF der korrekte Weg ist , ist zweifelhaft.

Wenn du dich aber dazu entscheidest, wird die Urkunde deiner Frau nicht doppelt geprüft, also wenn die Heiratsurkunde und anderen Dokumente deiner Frau vom Vertrauensanwalt bestätigt sind, hast du hier in Deutschland keine Probleme mehr mit Eintragungen.

Vor dem Hintergrund deiner gewünschten Einbürgerung, wäre das durchaus zu empfehlen, da es sonst immer mal wieder zu Probleme mit den pakistanischen Urkunden kommen kann, z.b. bei Geburt eines Kindes.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 22.08.2016 um 15:46:26
 
Haroon schrieb am 22.08.2016 um 14:48:37:
Für diese Verifikation muss ich 320 € entrichten und bis zu 6 Monate warten, damit meine Dokumente verifiziert werden können. Die Wartezeit ist einfach zu lang. 

Dazu hier im entsprechenden Merkblatt:
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__...

Allerdings ist es fraglich, ob Du als Brite dieses Prozedere auf Dich nehmen musst. Im Rahmen der Freizügigkeit sollte da eine weit einfachere Möglichkeit gegeben sein,

Andrerseits könnte es - wie bereits vom Vorposter erwähnt - durchaus als sinnvoll erachtet werden, diese Vorgehensweise zu akzeptieren, zumal dann alles "in trockenen Tüchern" sein dürfte und dem deutschen Vorgaben entspricht. Im Hinblick auf die angestrebte Einbürgerung, eine durchaus überlegenswerte Variante.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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mgb
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Antwort #3 - 22.08.2016 um 16:40:36
 
Zum "trocknen" sollte man aber erst anfangen wenn die Ehefrau in Deutschland ist. Ansonsten kostet das etliche Monate Trennungszeit.
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.08.2016 um 04:21:15
 
Haroon schrieb am 22.08.2016 um 14:48:37:
Vom Bürgerbüro wurde mir jedoch immer gesagt, dass die Urkunden aus Pakistan nicht zuverlässig sind und daher zur Botschaft in Pakistan geschickt werden müssen um Überprüft um verifiziert zu werden.


Die Anerkennung würde im Rahmen des Visaverfahrens oder der Erteilung der Aufenthaltkarte gemacht und von den Behörden angstoßen.

Eine Nachregistrierung deiner Ehe in Deutschland ist nicht möglich, da kein deutscher Staatsbürger beteiligt ist.

Die Ehefrau beantragt ein einfaches Einreisevisa beim zuständigen deutschen Konsulat in Pakistan. A1 Sprachnachweis nicht notwendig. Das geht aber nur wenn euer gemeinsames Einkommen ausreicht um eure Lebensführung ohne staatliche Hilfe zu gestalten. Da du Auszubildender bist würde ich das erstmal prüfen. 

Trotz einfachen Einreisevisum kann es aber zu einer Urkundenüberprüfung kommen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.08.2016 um 10:36:07
 
Die Ehefrau beantragt ein Schengenvisum für den Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Die vorgeschriebene Einfachheit wird dadurch gewährleistet das ein Teil der Fragen auf dem Antrag zum Schengenvisum vom Familienangehörigen nicht ausgefüllt werden muss.

Das Visumverfahren hat nichts mit der Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen für einen Aufenthalt länger 90 Tagen zu tun. Die ersten 90 Tage sind vorbehaltslos.
Für die Freizügigkeitsvoraussetzungen für einen längeren Aufenthalt beim EU Bürger reicht der Nachweis eines Jobs. Wieviel dabei verdient wird ist egal. Einen finanziellen Nachweis muss nur ein wirschaftlich nicht tätiger EU Bürger führen.

Das eine Urkundenprüfung im vorliegenden Fall als Visumvoraussetzung rechtskonform wäre waage ich zu bezweifeln.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #6 - 24.08.2016 um 00:47:05
 
mgb schrieb am 23.08.2016 um 10:36:07:
Das eine Urkundenprüfung im vorliegenden Fall als Visumvoraussetzung rechtskonform wäre waage ich zu bezweifeln


Ich dagegen wage die Behauptung, dass die Echtheit von Urkunden immer geprüft werden kann, falls Zweifel begründbar sind. Denn nur echte Dokumente können Rechtsansprüche auslösen.

Lediglich in Form, Umfang und Priorität / Zeitansatz der, wie auch immer genannten und vorgenommenen, UP bei einfachen Einreisevisa (= "Schengenvisum für den Familienangehörigen eines Unionsbürgers") dürfte es im Standardfall Zugeständnisse geben.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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erne
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Antwort #7 - 24.08.2016 um 20:09:51
 
T.P.2013 schrieb am 24.08.2016 um 00:47:05:
Ich dagegen wage die Behauptung, dass die Echtheit von Urkunden immer geprüft werden kann, 


sicherlich

die Frage ist, ob im Fall von EU-Richtlinien Dokumentenprüfung im Heimatland von einem Vertrauensanwalt noch im Rahmen dessen ist, was die EU mit der Verordnung regeln wollte.
Ich wage dieses zu bezweifeln. Zumal es durchaus EU-Staaten gibt, die durchaus die Legalisierung oder Apostillen von Staaten anerkennen, die Deutschland nicht anerkennt.  Deutschland darf damit nicht die RL unterlaufen und die gleichen Massstäbe ansetzen wie bei nationalen Gesetzen!

Sofern D eine UP bei einer Heiratsukrunde direkt an der Grenze vornehmen möchte, bitte, aber dann auch direkt an der Grenze mit Lupe oder was sonst angebracht erscheint .... aber nicht mit dem Losschicken eines Vertrauensanwaltes (während der Antragsteller an der Grenze wartet!?)

aus der Richtlinie:
Zitat:
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung
der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten
Verfahren unentgeltlich erteilt.

Dafür muss erstmal die Heiratsurkunde als Nachweis, ein berechtigtes Familienmitglied zu sein, genügen.
Zweifel an der Echtheit kann man immer haben, das verweigern der Einreise deswegen würde aber "Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichter" konterkarieren.




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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #8 - 25.08.2016 um 01:04:28
 
Sicherlich muss eine Urkundenprüfung, auch durch einen Vertauensanwalt, nicht zwingend Monate dauern. Daher mein Einwand bzgl. Prioritätensetzung durch die AV / Anwalt. Eine UP kann innerhalb von Tagen erfolgen.
Sicherlich muss eine UP auch nicht immer maximal intensiv durchgeführt werden, sondern kann sich auf einem weniger detailierten Niveau befinden, als es bei Standardfällen der Fall ist.

Sicherlich müssen ggf. vorgebrachte Zweifel auch plausibel genug sein, um eine UP in der o.a. Form zu begründen und im Zweifelsfall einem wie immer geartetem Beschwerdeverfahren standzuhalten.
Genau so sicher bleibt aber, dass auch eine EU-Richtlinie nicht goutiert, dass falsche oder zweifelhafte Urkunden Rechte erwirken, nur weil sie von einem Angehörigen eines EU-Bürgers vorgelegt werden.
Das genau geht eben, logischerweise, nicht aus der Richtlinie oder aus der Definition für "erleichtern" hervor.

Ich behaupte allerdings auch nicht, dass eine UP durch Vertrauensanwalt bei Visa für EU-Angehörige der Normalfall sein kann und wird.
Aber die gewagte Behauptung, dass eine UP in begründeten Zweifelsfällen per se nicht "rechtskonform" sein soll, nur weil der Urkundenvorleger Angehöriger eines EU-Bürgers ist, halte ich schlicht für falsch.

Zitat:
(während der Antragsteller an der Grenze wartet!?)


Wohl kaum. Wir sprechen doch hier von einer UP im Rahmen der Visumbeantragung in einer AV...


Nein, würde es nicht, falls die Zweifel stark genug und sachlich begründbar sind.
Doch, passiert genau dies: An der Grenze Einreiseverweigerung, an der AV Nichterteilung Visum, falls die Urkunde als "falsch" beurteilt und dem Vorleger damit seine Eigenschaft "Familienmitglied eines EU-Bürgers" nicht zuerkannt werden kann.
Genau so, wie es bei anderen einreise- / visumligitimierenden Dokumenten (Pass. Visum. Einladung. etc.) auch der Fall ist. Business as usual.
Wie gesagt - es muss natürlich objektiv nachvollziehbar sein.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 25.08.2016 um 01:19:17 von T.P.2013 »  

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Antwort #9 - 25.08.2016 um 04:27:54
 
T.P.2013 schrieb am 25.08.2016 um 01:04:28:
Sicherlich muss eine Urkundenprüfung, auch durch einen Vertauensanwalt, nicht zwingend Monate dauern. Daher mein Einwand bzgl. Prioritätensetzung durch die AV / Anwalt. 


Mein Einwand und Argument wäre das eine Urkundenüberprüfung natürlich im Rahmen des Erhalt der Aufenthaltskarte gemacht werden kann. Die Systematik bei EU-Freizügigkeit ist ja eine nachträgliche genauere Prüfung um erstmal Freizügigkeit sicherzustellen. Bei einer vorgelegten Urkunde gilt erstmal die Anscheinsvermutung. Eine Pakistanerin die mit Ihren EU-Ehemann aus einem anderen EU-Land einreist würde ja auch nicht zurückgeschickt werden. Insofern werden hier Ehegatten von EU-Bürgern unterschiedlich behandelt. Das ist nicht im Sinne der EU-Freizügigkeit, weil es ggf. ein Umzugshinderniss für einen EU-Bürger sein kann.

Das ist aber eher theoretisch und das ganze müsste bis zum EuGH durchgeklagt werden.
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Antwort #10 - 25.08.2016 um 11:05:24
 
Ich stimme Dir zu. Das wird im Regelfall in der Praxis so sein.
Mir ging es eher darum, dass eine UP grundsätzlich, so sie denn innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt werden könnte, nicht rechtskonform sein soll.

Gruß
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Antwort #11 - 25.08.2016 um 11:18:21
 
Wenn die Urkunden aus einem Land stammen, in dem unsere Botschaft Urkunden legalisiert, wäre dann zum Erhalt der Aufenthaltskarte oder des Visums die Legalisation notwendig?
Wenn nein, sollte auch auch die UP nicht notwendig sein, da sie die Legalisation ersetzt.

Zahlen müßte die Express UP die Behörde, denn das Visum ist gebührenfrei zu erteilen und für die Aufenthaltskarte darf nicht mehr als € 28,80 verlangt werden.
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Antwort #12 - 25.08.2016 um 11:37:42
 
Alacrity schrieb am 25.08.2016 um 11:18:21:
Wenn die Urkunden aus einem Land stammen, in dem unsere Botschaft Urkunden legalisiert...


Ist hier aber nicht der Fall.
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Antwort #13 - 25.08.2016 um 14:35:55
 
T.P.2013 schrieb am 25.08.2016 um 11:05:24:
Ich stimme Dir zu. Das wird im Regelfall in der Praxis so sein.
Mir ging es eher darum, dass eine UP grundsätzlich, so sie denn innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt werden könnte, nicht rechtskonform sein soll.

Gruß

Das Zeitlimit für die Bearbeitung des Visaantrages beträgt 15 Tage. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf dieses Zeitlimit überschritten werden.
Wenn eine UP in dem Zeitrahmen zu schaffen ist, dann werden Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern auf den Arm genommen.


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Antwort #14 - 25.08.2016 um 21:16:37
 
Nein, sehe ich nicht so.

Wie ich schon schrieb: Prioritätensetzung.
Nach nationalem Recht: Kein enges Zeitlimit.
Nach EU-Recht: Enges Zeitlimit.
Also werden die UP bei Anträgen nationales Visum im Stapel von oben nach unten abgearbeitet, die für Angehörige EU dazwischengeschoben / vorgezogen. Daraus erklärt sich dann die Zeitdifferenz.
Dass es möglicherweise Ungerechtigkeiten in diesem Bereich gibt(Antragsteller nationales Recht zu Antragsteller EU-Recht), wissen wir doch schon länger (z.B. Sprachnachweis etc.).

Und wie Du schon schriebst für EU-Angehörige:
Zitat:
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf dieses Zeitlimit überschritten werden

Falls nachvollziehbar begründete Zweifel an einer vorgelegten Urkunde vorliegen, ist dies genau "der begründete Einzelfall" und das einfache Einreisevisum dauert eben dann ausnahmsweise etwas länger als die regelmäßigen 14 Tage, falls die Echtheit / amtliche Ausstellung nicht in den 14 Tagen verifiziert werden kann.

Wir sprechen hier immer noch, wenn überhaupt(!), von Einzelfällen. Und ich betone noch einmal, dass es mir um das kategorische "nicht rechtskonform" geht und dass ich mir nicht sicher bzgl. der tatsächlichen Praxis bin.

Es ist halt meine Meinung zur UP, so wie Du Deine Meinung dazu hast.
Falls aber ein rechtskräftiges Urteil zu dieser Thematik vorhanden ist, das Deine Ansicht stützt, hätte ich kein Problem damit, meine Meinung auf Faktenbasis hin zu revidieren.

Gruß
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