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Kürzlich geheiratet und nun die Aufenthaltserlaubnis beantragen (Gelesen: 4.558 mal)
Lochhocker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kürzlich geheiratet und nun die Aufenthaltserlaubnis beantragen
21.08.2016 um 21:24:29
 
Guten Abend,

meine aus Ecuador stammende und in Spanien lebende Frau und ich (Deutscher) haben kürzlich in Deutschland geheiratet. Das hat alles auch recht reibungslos geklappt.
Daraufhin waren wir bei der Ausländerbehörde und beim Meldeamt und haben Sie bei mir mit angemeldet.

Beim Antrag für die Aufenthaltserlaubnis kamen allerdings einige Fragen auf, die ihr mir vielleicht beantworten könntet.

Zum Einen wird dort nach der Einreise in das Bundesgebiet gefragt. Nun ist es ja so, dass meine Frau sich mit der spanischen Regimen Comunitario bis zu 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland aufhalten kann. Da die Einreise bei ihr aber stets mit dem Auto erfolgt ist, kann natürlich nachvollgezogen werden, wann und wie lange sie jeweils in Deutschland bei mir war. Kann das irgendwelche Probleme mit sich bringen oder können wir dann einfach das letzte Einreisedatum kurz vor der Trauung nehmen?
Außerdem wird dort noch nach dem Visum der Auslandsvertretung und der Gültigkeitsdauer gefragt. Fällt das dann in unserem Fall raus?

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße

lochi
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reinhard
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Antwort #1 - 21.08.2016 um 21:30:26
 
Für die Besuchsaufenthalte nehmt einfach das letzte Datum.

Falls sie später hier leben will, ist die deutsche Botschaft in Madrid für das Visum zuständig. Es gibt auch Ausländerbehörden, die darauf verzichten. Das sagt ihr die Ausländerbehörde sicherlich.
Der spanische Titel reicht eben nur für Besuche, nicht für den Umzug.
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Lochhocker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.08.2016 um 22:10:58
 
Danke für die schnelle Antwort.

Also müsste man im Zweifelsfall noch mal nach Spanien reisen um dort das richtige Visum zu beantragen?
Welche Dokumente werden denn dafür typischerweise verlangt?

Viele Grüße

Lochi
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.08.2016 um 22:21:59
 
Ja, deine Frau muß das Visum zur FZF in Spanien beantragen.
Die notwendigen Unterlagen kannst du hier nachlesen:
http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/01-madrid/buergerservice/visab...
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.08.2016 um 21:43:12
 
warum ist ein FZF Visum nötig?

§39 Punkt 6 AufenthV
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
6.
    er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung


Einen spanischen AT gibt es ja
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.08.2016 um 21:57:36
 
@erne

Die gleiche Diskussion hatten wir bereits hier, an der auch mitgewirkt hast:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1456755576/

... mit dem Ergebnis, dass der im EU-Ausland ausgestellte AT nicht zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt.
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erne
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Antwort #6 - 23.08.2016 um 21:10:22
 
trixie schrieb am 22.08.2016 um 21:57:36:
Die gleiche Diskussion hatten wir bereits hier,


ich gestehe, ich kann mir nicht mehr alles merken


nach Durchlesen des Threads (Schlussatz von Petersburger) komme ich aber zu dem Schluss, dass das Auslegungs-/Interpretationssache der Behörde ist.
Sie kann der Argumentation von Petersburger und dem VGH Urteil folgen ... oder aber sich wörtlich an die AufenthV halten und den AT in D geben. Dagegen wird sich sicher keiner wehren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.08.2016 um 21:24:43
 
trixie schrieb am 22.08.2016 um 21:57:36:
@erne


... mit dem Ergebnis, dass der im EU-Ausland ausgestellte AT nicht zum Daueraufenthalt in Deutschland berechtigt.


Welcher im EU-Ausland ausgestellter Aufenthaltstitel berechtigt denn zum Daueraufenthalt in Deutschland? Und wenn es einen geben sollte für was soll dann in so einem Fall ein Antrag für einen deutschen Aufenthaltstitel gut sein?

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Antwort #8 - 23.08.2016 um 22:38:52
 
erne schrieb am 23.08.2016 um 21:10:22:
sich wörtlich an die AufenthV halten

führt zu der Frage, ob sich der Inhaber des "fremden" AT berechtigt ist, mit diesem zum Daueraufenthalt einzureisen.

Wie man das bejahen will, vermag ich nicht nachzuvollziehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.08.2016 um 22:53:49
 
Im Einleitungssatz zu §39 AufenthV steht explizit "Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus".
Mit welcher Begründung will man dann §6 Absatz 3 AufenthG anführen?
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Antwort #10 - 25.08.2016 um 11:11:46
 
Aus aktuellem Anlass hier mal kurz aus der Praxis für die Praxis.

Eine kenianische Freundin meiner Frau, im Besitz einer italienischen AE füe Ehrgatten (analog zu unserem §28 AufenthG). Von ihrem ITA-Ehemann geschieden. In DEU aufhältig ohne DEU AT. Hat hier ihren DEU Freund geheiratet.

Ihr wurde heute anlässlich des Antrags deutsche AE nach §28 AufenthG seitens der ABH beschieden, dass sie zur Nachholung des Visumverfahrens zu diesem Zwecke in Italien bei der DEU AV ein entsprechendes Visum zu beantragen habe.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 25.08.2016 um 15:15:02
 
Nach gängiger Rechtsprechung wird unter gefordertem Aufenthaltsrecht nach §39 Nr. 6 die 90 Tage nach Artikel 21 SDÜ verstanden. Siehe z.B. OVG NRW 18 B 1662/10.
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Antwort #12 - 25.08.2016 um 21:38:30
 
mgb schrieb am 25.08.2016 um 15:15:02:
Nach gängiger Rechtsprechung wird unter gefordertem Aufenthaltsrecht nach §39 Nr. 6 die 90 Tage nach Artikel 21 SDÜ verstanden. Siehe z.B. OVG NRW 18 B 1662/10. 


Danke für das Urteil des OVG NRW aus 2011.
Dem steht, neueren Datums aus 2014, entgegen: Hessischer VGH vom 4. Juni 2014, Az. 3 B 785/14

Gruß
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Antwort #13 - 25.08.2016 um 21:56:47
 
Im zitierten Urteil fehlt der Begriff AufenthV.
Das betreffende Gericht hat nur AufenthG gewürdigt, aber nicht AufenthV, wo der Verordnungsgeber Fälle darüber hinaus regelt.
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« Zuletzt geändert: 25.08.2016 um 22:09:05 von mgb »  
 
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Antwort #14 - 25.08.2016 um 22:31:25
 
Ist wohl für das Gericht nicht von Belang gewesen, da es nach dessen Ansicht schon an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts mangelt (da Einreise zum nicht erlaubten beabsichtigten Daueraufenthalt statt Einreise zum erlaubten Kurzaufenthalt). Hat ja auch insofern den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.06. 2013 – 10 CS 13.1002 zitiert, der wiederum sehr wohl auch explizit Bezug auf § 39 AufenthV genommen hatte.

Das heißt alles am Ende m.E. nichts anderes als das, was wir schon oft bei Diskussionen in diesem Bereich mit dem Stichwort "Nachentschluss" und dessen Beweisbarkeit bzw. desen Plausibelmachung thematisiert hatten.
Dazu nicht homogene Rechtsprechung und das m.W. Fehlen letzt- / höchstinstanzlicher Entscheidung dazu.

Ausfluss ist (meiner subjektiven meinung nach), dass man sich in die Lage versetzt sehen könnte, seinen vermeintlichen Anspruch auf die AE in solchem Fall ggf. aufwändig bis in die letzte Instanz einklagen zu müssen. Mit offensichtlich unsicherem Ergebnis aus heutiger Sicht.

Da stellt sich, mal ab vom rechtlichen Aspekt, für den Privatmenschen die Frage, ob es (wir sprechen ja von Ländern der EU) nicht mehr Sinn macht, beim nächsten Trip in die ehemalige Wahlheimat mal fix das Visum zu beantragen.
Denn echte Einschränkungen ("gemeinsam verbrachte Zeit mit Ehemann") gibt es ja faktisch nicht für einen Besitzer eines schengenwirsamen AT eines anderen Landes bei gleichzeitig fehlender Möglichkeit der Behörden, die tatsächliche Dauer eines Aufenthalts in DEU zu kontrollieren...
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« Zuletzt geändert: 25.08.2016 um 22:46:51 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #15 - 25.08.2016 um 23:05:54
 
Äpfel mit Birnen vergleichen bringt einfach nichts.
In 10 CS 13.1002 geht es um §39 Nr.3 und nicht um Nr.6.

In 3 B 785/14 wurde offentsichtlich AufenthV unterschlagen.
Das Urteil eignet sich einfach nicht als Referenz.

Das der Verordnungsgeber einen Paragraphen ohne Anwendungsbereich schaffen wollte, glaube ich eher weniger.
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« Zuletzt geändert: 25.08.2016 um 23:20:56 von mgb »  
 
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Antwort #16 - 26.08.2016 um 12:44:15
 
mgb schrieb am 25.08.2016 um 23:05:54:
Das Urteil eignet sich einfach nicht als Referenz.


Sehe ich grundsätzlich anders bei rechtskräftigen Beschlüssen ohne Vorliegen gegenteiliger Rechtsauffassungen höherer Instanzen.

Zitat:
Das der Verordnungsgeber einen Paragraphen ohne Anwendungsbereich schaffen wollte, glaube ich eher weniger.


Nur weil ein Paragraph hier nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass er keinen Anwendungsbereich hätte.
Wie Du schon schreibst: "...glaube ich...".

Ich habe Deine Argumentation zur Kenntnis genommen. Sie wäre für mich sogar grundsätzlich schlüssig und sinnvoll.
Solange allerdings offensichtlich ABHen dies so sehen, wie von mir geschildert, hilft all der Glaube nichts.

Soll's von meiner Seite dazu gewesen sein.
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Antwort #17 - 26.08.2016 um 14:09:31
 
T.P.2013 schrieb am 26.08.2016 um 12:44:15:
Sehe ich grundsätzlich anders bei rechtskräftigen Beschlüssen ohne Vorliegen gegenteiliger Rechtsauffassungen höherer Instanzen.



Für die Betroffene geht nichts mehr. Ansonsten ist der Rechtsbruch offensichtlich.
Die AufenthV wurde vom Bundesinnenministerium erlassen und der Bundesrat hat zugestimmt. Das ist keine popelige Verwaltungsvorschrift. An eine Verordnung ist auch ein Gericht gebunden. Da geht nichts mit stillschweigend unter den Teppich kehren.

Zitat:
Nur weil ein Paragraph hier nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass er keinen Anwendungsbereich hätte.
Wie Du schon schreibst: "...glaube ich...".


Dann zähl mal die Anwendungsfälle auf, die nach der Auslegung noch übrigbleiben. Wobei der hessische VGH AufenthV noch nicht mal ausgelegt hat.


Zitat:
Ich habe Deine Argumentation zur Kenntnis genommen. Sie wäre für mich sogar grundsätzlich schlüssig und sinnvoll.
Solange allerdings offensichtlich ABHen dies so sehen, wie von mir geschildert, hilft all der Glaube nichts.



Dann lass es dir schriftlich geben das der Sachbearbeiter AufenthV nicht anerkennt und deren Anwendung ablehnt.

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