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Kürzlich geheiratet und nun die Aufenthaltserlaubnis beantragen (Gelesen: 4.541 mal)
mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 25.08.2016 um 23:05:54
 
Äpfel mit Birnen vergleichen bringt einfach nichts.
In 10 CS 13.1002 geht es um §39 Nr.3 und nicht um Nr.6.

In 3 B 785/14 wurde offentsichtlich AufenthV unterschlagen.
Das Urteil eignet sich einfach nicht als Referenz.

Das der Verordnungsgeber einen Paragraphen ohne Anwendungsbereich schaffen wollte, glaube ich eher weniger.
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« Zuletzt geändert: 25.08.2016 um 23:20:56 von mgb »  
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #16 - 26.08.2016 um 12:44:15
 
mgb schrieb am 25.08.2016 um 23:05:54:
Das Urteil eignet sich einfach nicht als Referenz.


Sehe ich grundsätzlich anders bei rechtskräftigen Beschlüssen ohne Vorliegen gegenteiliger Rechtsauffassungen höherer Instanzen.

Zitat:
Das der Verordnungsgeber einen Paragraphen ohne Anwendungsbereich schaffen wollte, glaube ich eher weniger.


Nur weil ein Paragraph hier nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass er keinen Anwendungsbereich hätte.
Wie Du schon schreibst: "...glaube ich...".

Ich habe Deine Argumentation zur Kenntnis genommen. Sie wäre für mich sogar grundsätzlich schlüssig und sinnvoll.
Solange allerdings offensichtlich ABHen dies so sehen, wie von mir geschildert, hilft all der Glaube nichts.

Soll's von meiner Seite dazu gewesen sein.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #17 - 26.08.2016 um 14:09:31
 
T.P.2013 schrieb am 26.08.2016 um 12:44:15:
Sehe ich grundsätzlich anders bei rechtskräftigen Beschlüssen ohne Vorliegen gegenteiliger Rechtsauffassungen höherer Instanzen.



Für die Betroffene geht nichts mehr. Ansonsten ist der Rechtsbruch offensichtlich.
Die AufenthV wurde vom Bundesinnenministerium erlassen und der Bundesrat hat zugestimmt. Das ist keine popelige Verwaltungsvorschrift. An eine Verordnung ist auch ein Gericht gebunden. Da geht nichts mit stillschweigend unter den Teppich kehren.

Zitat:
Nur weil ein Paragraph hier nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass er keinen Anwendungsbereich hätte.
Wie Du schon schreibst: "...glaube ich...".


Dann zähl mal die Anwendungsfälle auf, die nach der Auslegung noch übrigbleiben. Wobei der hessische VGH AufenthV noch nicht mal ausgelegt hat.


Zitat:
Ich habe Deine Argumentation zur Kenntnis genommen. Sie wäre für mich sogar grundsätzlich schlüssig und sinnvoll.
Solange allerdings offensichtlich ABHen dies so sehen, wie von mir geschildert, hilft all der Glaube nichts.



Dann lass es dir schriftlich geben das der Sachbearbeiter AufenthV nicht anerkennt und deren Anwendung ablehnt.

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