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Ausländerbehörde verlangt Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug zu deutschem Kind - Was tun? (Gelesen: 6.561 mal)
ossiach
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21.08.2016 um 12:11:43
 
Folgende Situation:

- Im Juni hat meine Frau auf der dt. Botschaft in Myanmar ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Basierend auf unserem Kind welches durch mich deutscher Staatsbürger ist.

- Es geht also um den Nachzug zum deutschen Kind.

- Vor 2 Wochen haben wir von der Botschaft telefonisch erfahren das das Verfahren zur Urkundenprüfung abgeschlossen ist (positiv) und das wir in 2-3 Wochen wohl das Visum erhalten werden

- Vor einigen Tagen erreicht ein Brief der zuständigen Ausländerbehörde meine noch gemeldete Wohnanschrift (Wohne aber selbst schon länger im Ausland mit meiner Frau)

- Brief ist an mich (verstehe nicht warum) adressiert und fordert zum Bearbeiten des Visums folgende Dinge: Gehaltsabrechnungen bzgl. Sicherung des Lebensunterhalts und Nachweiß über Wohnraum

- Hierbei bezieht sich die Ausländerbehörde auf §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

- Wie kann man jetzt gegen dieses gesetzeswidrige Vorgehen der Ausländerbehörde vorgehen?

- Ich wohne selbst im Ausland, kann also nicht auf die Ausländerbehörde gehen. Meine Mutter wird für uns einen Nachweiß über Wohnraum einreichen. Wir wohnen nach Ankunft in Deutschland übergangsmäsig sowieso in der Wohnung meiner Mutter. Deshalb sollte das kein Problem sein nehme ich an?

- Ich habe zur Zeit keine Arbeit in Deutschland da ich wie bereits gesagt schon seit Jahren im Ausland bin. Nach Ankunft in Deutschland plane ich zu studieren. Von daher wird es auch dann keinen Arbeitsvertrag geben.

Ich bin jetzt ziemlich sauer über folgende Dinge:
1. Warum schreibt die Ausländerbehörde an mich einen Brief obwohl es hier nicht um mich geht sondern um meinen Sohn.
2. Es muss kein Lebensunterhalt nachgewiesen werden in dieser Situation.

Wie kann meine Mutter der Ausländerbehörde klar machen das ihre Forderung rechtswidrig ist? Was ist da die beste Vorgehensweise?

Bitte um schnelle Hilfe!

Vielen Dank.
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Antwort #1 - 21.08.2016 um 12:29:21
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
1. Warum schreibt die Ausländerbehörde an mich einen Brief obwohl es hier nicht um mich geht sondern um meinen Sohn.
2. Es muss kein Lebensunterhalt nachgewiesen werden in dieser Situation.




zu Frage 1:
Vermutlich hat deine Frau deine Meldeadresse beim Antrag zur FZF angegeben und dich somit die ABH angeschrieben. Es mag ja auch durchaus vorkommen, dass der deutsche Kindsvater kein Interesse hat, dass Mutter und Kind bei ihm wohnen. So einen Fall hatten wir auch schon hier im Forum zur Diskussion. In so einem Fall müßte die Kindsmutter eine Person finden bei der sie wohnen könnte.

zu Frage 2:
Sicherlich wurde hier der falsche Textbaustein verwendet.

Woher soll denn die ABH wissen, dass du im Ausland lebst und nicht in Deutschland?
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Antwort #2 - 21.08.2016 um 12:34:46
 
Nein. Als Wohnanschrift auf dem Antrag meiner Frau dient Name und Adresse meiner Mutter. Von daher sollte der Brief doch an meine Mutter adressiert sein und nicht an mich.

Es stimmt also das in unserem Falle keine Nachweiße wie Arbeitsverträge zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind? Es stimmt doch das wir den Lebensunterhalt der Ausländerbehörde nicht nachweißen müssen?

"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."

Das ist doch der Satz im §28 der klipp und klar besagt, dass Lebensunterhalt nicht notwendig ist für unseren Fall oder?

§5 Abs 1. Nr. 1 ist die Sicherung des Lebensunterhalts als Grundlage der Erteilung einer AE. Und die fällt weg für Satzes 1 Nr. 3 (Nachzug zum dt. Kind)
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« Zuletzt geändert: 21.08.2016 um 12:46:28 von ossiach »  
 
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Antwort #3 - 21.08.2016 um 12:47:03
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
- Hierbei bezieht sich die Ausländerbehörde auf §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 82 Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

Da vermag ich allerdings keinen Zusammenhang zu erkennen?
Geht die ABH eventuell davon aus, dass Du kein Deutscher, sondern ebenfalls Ausländer bist?
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Antwort #4 - 21.08.2016 um 12:56:15
 
Es ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal. Und Du schickst nochmal eine Mail an die ABH, und alles wird gut.
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Antwort #5 - 21.08.2016 um 12:58:24
 
Saxonicus schrieb am 21.08.2016 um 12:47:03:
Da vermag ich allerdings keinen Zusammenhang zu erkennen?
Geht die ABH eventuell davon aus, dass Du kein Deutscher, sondern ebenfalls Ausländer bist?


Wüsste nicht warum die ABH ausgehen sollte das ich ein Ausländer bin?

Außerdem geht es ja um unseren deutschen Sohn da es ein Nachzug zum deutschen Kind ist. Das hat doch eigentlich primär mit mir nichts zu tun?


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Antwort #6 - 21.08.2016 um 12:58:57
 
reinhard schrieb am 21.08.2016 um 12:56:15:
Es ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal. Und Du schickst nochmal eine Mail an die ABH, und alles wird gut.


Braucht sie dafür eine Vollmacht von mir oder ähnliches?
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Antwort #7 - 21.08.2016 um 13:09:55
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:58:57:
Braucht sie dafür eine Vollmacht von mir oder ähnliches?


Hängt ein bisschen von der Ausländerbehörde ab. "Unsere" akzeptiert problemlos, wenn Du eine Mail schickst, dass Du auswärts wohnst und die Deine Mutter kommt, das ist für sie ausreichend als Vollmacht.

Ich vermute, im konkreten Fall ist alles nur halb so doppelt.
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Antwort #8 - 21.08.2016 um 13:54:41
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:34:46:
Als Wohnanschrift auf dem Antrag meiner Frau dient Name und Adresse meiner Mutter. Von daher sollte der Brief doch an meine Mutter adressiert sein und nicht an mich. 

Auch SB können Fehler machen, vorallem wenn eine Sache etwas von der Norm abweicht. Eine kurze Email dürfte dieses Missgeschick klären.
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Antwort #9 - 21.08.2016 um 14:41:23
 
trixie schrieb am 21.08.2016 um 13:54:41:
Auch SB können Fehler machen, vorallem wenn eine Sache etwas von der Norm abweicht. Eine kurze Email dürfte dieses Missgeschick klären.


Fehler können jedem mal passieren aber dieser Fall ist doch schon sehr krass. Falsch adressierter Brief, Forderungen die dem Gesetz widersprechen, dann eine Begründung des Ganzen mit einem Paragraph der mit der Sache nichts zu tun hat. Da scheint eine SB aber einen ganz schlechten Tag gehabt zu haben. Ich hoffe nur das die SB ihren Fehler einsieht und sich das ganze schnell erledigt.
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Antwort #10 - 21.08.2016 um 22:55:55
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 14:41:23:
Falsch adressierter Brief


Nein, richtig adressiert. Du hast eine gemeldete Adresse in Deutschland. Damit ist das für deutsche Behördenpost die zuständige Adresse. Wenn du das nicht willst, musst du dich Abmelden.

Hast du ein Begleitschreiben gemacht, dass du dich zur Zeit bei deiner Wohnadresse in Deutschland nicht aufhälst? Ist bei sowas immer zu empfehlen.

reinhard schrieb am 21.08.2016 um 12:56:15:
s ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal


Natürlich mit schriftlicher Vollmacht des Kindesvater und der Kindesmutter. Ansonsten wird es ggf. eine kurze Unterhaltung.

ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
Wie kann man jetzt gegen dieses gesetzeswidrige Vorgehen der Ausländerbehörde vorgehen?


Fachaufsichtsbeschwerde der Kindesmutter bei der Fachaufsichtsstelle der ABH. Ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt (Bezirkspräsidium, Ministerium). Zwei Punkte könnte man vorbringen. Die Forderung nach gesicherten LU und die Involvierung des Kindesvaters im Rahmen des Antrags.
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Antwort #11 - 22.08.2016 um 05:14:21
 
Um mal etwas gegen die Schärfe hier zu sagen:

Ganz klar würde ich im Visumverfahren weder Lebensunterhalt noch Wohnraum fordern, ich würde auch die Frage nicht für die Entscheidung stellen oder das Ganze mit dem hier völlig unpassenden § 82 AufenthG begründen (der verpflichtet hier die Kindesmutter als Antragstellerin und niemanden sonst).

Zu gesetzwidrigen (!) Forderungen (!) würde das Ganze jedoch fern von eventuell unpassend verwendeten Textbausteinen oder Musterbriefen erst dann, wenn bei Nichtvorlage oder fehlendem LU der Antrag abgelehnt würde.


Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.


Ich sehe also bisher nichts "Krasses". Bitte haltet die Emotionen im Zaum.


In vergleichbaren Fällen stelle ich der Mutter die Frage nach Wohnraum und LU auch regelmäßig. Aber immer erst nach einer Erklärung, dass die Antwort weder notwendig, noch für die Entscheidung erheblich sei - sie mache es der ABH jedoch ggf. einfacher, das Ganze schnell zu entscheiden und verkürze daher möglicherweise auch die Wartezeit aufs Visum ... wenn sie also wolle, dann würde ich die Antworten gleich aufschreiben und mit dem Antrag übermitteln.
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Antwort #12 - 22.08.2016 um 07:22:03
 
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Ich sehe also bisher nichts "Krasses". Bitte haltet die Emotionen im Zaum.

Ich habe schon ein Problem damit, dass die ABH Kontakt mit dem Kindesvater aufnimmt, ohne die Kindesmutter darüber zu informieren. Außer der Kindesvater hätte ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und müßte zum Nachzug befragt werden.

Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.


Ersteres wird sicherlich die AV prüfen, alleine weil sich ja aus der zukünfitgen Adresse die  Zuständigkeit der ABH ergibt.

Zweiteres ist weder Aufgabe der AV noch der ABH. Weil wenn nichts zurückgeholt werden kann, hat es keine Auswirkungen auf den AT in diesem Fall. Da keine Aufgabe wären IMHO Datenerhebungen z.B über das Einkommen das Kindesvaters mit dem Datenschutz nicht zu vereinbaren und haben in der Ausländerakte auch nichts verloren.
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Antwort #13 - 22.08.2016 um 08:45:16
 
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Zu gesetzwidrigen (!) Forderungen (!) würde das Ganze jedoch fern von eventuell unpassend verwendeten Textbausteinen oder Musterbriefen erst dann, wenn bei Nichtvorlage oder fehlendem LU der Antrag abgelehnt würde.


Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.

In vergleichbaren Fällen stelle ich der Mutter die Frage nach Wohnraum und LU auch regelmäßig. Aber immer erst nach einer Erklärung, dass die Antwort weder notwendig, noch für die Entscheidung erheblich sei - sie mache es der ABH jedoch ggf. einfacher, das Ganze schnell zu entscheiden und verkürze daher möglicherweise auch die Wartezeit aufs Visum ... wenn sie also wolle, dann würde ich die Antworten gleich aufschreiben und mit dem Antrag übermitteln.


Nun ist es ja nun aber so das die Einreichung der Dokumente die sowohl Lebensunterhalt und auch Wohnraum sicher stellen verlangt werden für die Bearbeitung des Visums. Offensichtlich ist es ja nun so das die ABH das Visum ohne diese Belege nicht weiter bearbeitet. Also würde der fehlende Nachweis zum Lebensunterhalt und Wohnraum direkt zur Ablehnung des Visums führen.

Was ich an dem ganzen nicht verstehe: selbst wenn ich tot wäre, im Ausland verbleiben würde, mit dem Kindesnachzug nicht einverstanden wäre, etc. würde das keine Auswirkungen haben auf die Bearbeitung des Visums. Mich trotz dessen anzuschreiben und Arbeitsverträge etc zu fordern ist doch absolut unsinnig.

Dieses falsche Verhalten der SB hat Mehraufwand zur Folge, verzögert das Visumsverfahren etc. Es entsteht also ein direkter Schaden nur weil die zuständige ABH das Gesetz nicht zu kennen scheint.

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Antwort #14 - 22.08.2016 um 09:43:27
 
Auch wenn du in der Sache recht haben magst, ist das einzige was du nun tun kannst mit denen zu kooperieren.
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Antwort #15 - 22.08.2016 um 10:14:51
 
ossiach schrieb am 22.08.2016 um 08:45:16:
im Ausland verbleiben würde, mit dem Kindesnachzug nicht einverstanden wäre, etc. würde das keine Auswirkungen haben auf die Bearbeitung des Visums

Das sehe ich anders.
Wenn du mit der Kindsmutter verheiratet bist, hast auch das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, so dass du auch mitbestimmen kannst, ob dein Kind in Deutschland leben soll. Wenn du die Zustimmung verweigerst, könnte die Kindsmutter nicht so ohneweiteres mit dem Kind nach Deutschland reisen.

Wenn du mit der Kindsmutter nicht verheiratet bist und kein Sorgerecht hast, mag deine Zustimmung entbehrlich sein.
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Antwort #16 - 22.08.2016 um 10:21:02
 
Ich meine, ich konnte klar formulieren, dass die Fragen für das Visumverfahren auch meiner Ansicht nach nicht relevant sind.

Man sollte nicht auf Handlungen anderer - gleich, ob sie bei einer Behörde arbeiten oder nicht - immer so reagieren, als ob böswillig und vorsätzlich falsch seien.

Manchmal gibt es für die Fragen auch gute Gründe neben dem Visumverfahren und oft reicht auch ein einfacher Hinweis - wie bereits trixie schrieb -, dass die eine oder andere Frage nicht ins Visumverfahren gehört.

Deswegen auch meine Eingangsbemerkung:
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Um mal etwas gegen die Schärfe hier zu sagen:



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Antwort #17 - 22.08.2016 um 11:38:15
 
ossiach schrieb am 22.08.2016 um 08:45:16:
Nun ist es ja nun aber so das die Einreichung der Dokumente die sowohl Lebensunterhalt und auch Wohnraum sicher stellen verlangt werden für die Bearbeitung des Visums. Offensichtlich ist es ja nun so das die ABH das Visum ohne diese Belege nicht weiter bearbeitet. Also würde der fehlende Nachweis zum Lebensunterhalt und Wohnraum direkt zur Ablehnung des Visums führen.


Du hast doch die Kommunikation mit der ABH, hier ggf. über Deine Mutter, noch nicht geführt.
Also ist das doch reine Spekulation und keinesfalls offensichtlich, dass der Antrag nicht weiterbearbeitet, abgelehnt oder auch nur die Forderungen aufrecht erhalten bleiben.

Zitat:
Dieses falsche Verhalten der SB hat Mehraufwand zur Folge, verzögert das Visumsverfahren etc. Es entsteht also ein direkter Schaden nur weil die zuständige ABH das Gesetz nicht zu kennen scheint.


Wenn Du dieser Meinung bist, solltest Du Dir den "direkten Schaden", nachvollziehbar begründet für normale Menschen wie Richter, im Rahmen eines Zivilprozesses in Form eines Schadenersatzes ersetzen lassen.

Vielleicht solltest Du aber auch das Ganze etwas sachlicher und weniger emotional betrachten und erst einmal eine Klärung herbeiführen, ob und inwieweit tatsächlich welche Forderungen bestehen (bleiben), wie hier schon empfohlen.
Wäre das normale, sozialadäquate Verhalten und auch offensichtlich dem eigenen Nervenkostüm dienlich.
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Antwort #18 - 23.08.2016 um 18:18:51
 
Meine Mutter war heute auf der ABH mit folgendem Ergebnks:

Bzgl. Sicherung des Lebensubterhalts: Meine Mutter musste schriftlich erklären für den Lebensunterhalt meiner Frau aufzukommen. Auch ihre Gehaltsabbrechnungen musste sie abgeben.

Der Nachweis über genug Wohnraum sei angeblich absolut verpflichtend. Und hier reicht auch kein Mietvertrag sondern die ABH fordert explizit ein Schreiben des Wohnungsinhabers welches besagt  das er einverstanden damit ist das wir dort in Zukunft wohnen.

Meine Mutter hat dem ganzen leider so zugestimmt so dass wir jetzt auf den Vermieter und dessen Schreiben warten mässen.
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« Zuletzt geändert: 23.08.2016 um 18:41:39 von ossiach »  
 
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Antwort #19 - 23.08.2016 um 18:34:53
 
Wenn auf die Sicherung des Lebensunterhalts kein Wert gelegt wird, dann muss auch Deine Mutter nicht für den Lebensunterhalt haften. Wenn sie unterschrieben hat, kommt sie da aber schwer wieder raus. Überleg in Ruhe, ob das irgendwann relevant wird und ob es sich lohnt, dass sich Deine Mutter drüber streitet.

Falls der Vermieter mitspielt, ist die zweite Forderung auch egal. Falls nicht, musst Du drauf bestehen, dass das nicht gebraucht wird – ist aus der Ferne nicht so leicht, aber eine freundliche Mail mit Kopie an die Fachaufsicht könnte reichen.
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Antwort #20 - 23.08.2016 um 18:40:56
 
Jetzt hat deine Mutter wohl eine VE für deine Frau unterschrieben.
Kein Wunder dass plötzlich von LU Sicherung keine Rede mehr ist. Deine Mutter bürgt jetzt für deine Frau .

Was die ABH da mit euch macht ist ungeheuerlich.
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Antwort #21 - 23.08.2016 um 18:51:43
 
reinhard schrieb am 23.08.2016 um 18:34:53:
Wenn auf die Sicherung des Lebensunterhalts kein Wert gelegt wird, dann muss auch Deine Mutter nicht für den Lebensunterhalt haften. Wenn sie unterschrieben hat, kommt sie da aber schwer wieder raus. Überleg in Ruhe, ob das irgendwann relevant wird und ob es sich lohnt, dass sich Deine Mutter drüber streitet.

Falls der Vermieter mitspielt, ist die zweite Forderung auch egal. Falls nicht, musst Du drauf bestehen, dass das nicht gebraucht wird – ist aus der Ferne nicht so leicht, aber eine freundliche Mail mit Kopie an die Fachaufsicht könnte reichen.


Welche Folgen kann das denn haben? Wir werden keine Sozialhilfe oder ähnliches in Anspruch nehmen. Auf was sonst kann das einen Einfluss haben?

Wie kann man am besten begründen das ein Nachweis über Wohnraum für das Visum nicht zu erbringen ist? Einfach das es das Gesetz nicht vorsieht als Erteilungsvoraussetzung eines Visums zum Zwecke der FZF ausländische Mutter zu dt. Kind?

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Antwort #22 - 23.08.2016 um 19:01:46
 
Wenn Ihr keine staatlichen Leistungen bekommt, hat das überhaupt keine Folgen. Es ist nur eine Absicherung für den Fall, dass sie dem Staat Kosten verursacht.

Im zweiten Punkt: Ja, das Gesetz sieht nichts vor. Eine Forderung der Behörde muss ja eine gesetzliche Grundlage haben. Die Behörde darf ja auch nicht verlangen, dass Deine Frau beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ein roten Kleid und einen blauen Hut tragen muss.
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ossiach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 23.08.2016 um 19:09:42
 
okatomy schrieb am 23.08.2016 um 18:40:56:
Jetzt hat deine Mutter wohl eine VE für deine Frau unterschrieben.
Kein Wunder dass plötzlich von LU Sicherung keine Rede mehr ist. Deine Mutter bürgt jetzt für deine Frau .

Was die ABH da mit euch macht ist ungeheuerlich.


Keine VE. Nur der Satz(grob):"Ich übernehme die Lebensunterhaltskosten" und dazu ihre Unterschrift. Das reichte der SB zusammen mit den Gehaltsabrechnungen meiner Mutter zum Punkt Lebensunterhalt.
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #24 - 23.08.2016 um 19:16:48
 
Also für mich ist das eine VE wenn sie sich zur Ûbernahme der LU kosten verpflichtet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 23.08.2016 um 19:36:25
 
ossiach schrieb am 23.08.2016 um 18:51:43:
Wie kann man am besten begründen das ein Nachweis über Wohnraum für das Visum nicht zu erbringen ist? Einfach das es das Gesetz nicht vorsieht als Erteilungsvoraussetzung eines Visums zum Zwecke der FZF ausländische Mutter zu dt. Kind?



§29 Absatz 1 Satz 2 AufenthG ist bei Nachzug zu Deutschen nicht anwendbar. Das ist die Begründung.



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T.P.2013
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Antwort #26 - 24.08.2016 um 00:57:34
 
ossiach schrieb am 23.08.2016 um 19:09:42:
Keine VE. Nur der Satz(grob):"Ich übernehme die Lebensunterhaltskosten" und dazu ihre Unterschrift. Das reichte der SB zusammen mit den Gehaltsabrechnungen meiner Mutter zum Punkt Lebensunterhalt.


Hallo,

damit eine Verpflichtung zu irgendwas rechtlich bindend sein kann, muss die Art und der Umfang der Verpflichtung hinreichend bestimmt sein.
Nicht umsonst ist eine in DEU (ausländer-)rechtlich verbindliche Verpflichtungserklärung an eine bestimmte Form mit u.a. Belehrung gebunden.

Über die abgegebene Verpflichtung in der von Dir geschilderten Form würde ich mir, falls es jemals zum Rechtsstreit kommen sollte, nicht ein einziges graues Haar wachsen lassen. Das Ding ist in meinen Augen völlig wertlos.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #27 - 24.08.2016 um 04:54:23
 
T.P.2013 schrieb am 24.08.2016 um 00:57:34:
Über die abgegebene Verpflichtung in der von Dir geschilderten Form würde ich mir, falls es jemals zum Rechtsstreit kommen sollte, nicht ein einziges graues Haar wachsen lassen. Das Ding ist in meinen Augen völlig wertlos.


Das sehe ich auch so. Selbst eine VE wäre nicht das Papier wert. Eine ABH kann zustehende gesetzlich Leistungen nicht einschränken, auch nicht aufgrund freiwilliger Erklärung. Und der Kindesmutter stehen alle gesetzlichen sozialen Leistungen zu. Wobei bei Unterhalt ja der Kindesvater ja auch gesetzliche Pflichten hat.

Ärgerlich ist aber schon.
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ossiach
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Antwort #28 - 24.08.2016 um 07:24:15
 
grisu1000 schrieb am 24.08.2016 um 04:54:23:
Das sehe ich auch so. Selbst eine VE wäre nicht das Papier wert. Eine ABH kann zustehende gesetzlich Leistungen nicht einschränken, auch nicht aufgrund freiwilliger Erklärung. Und der Kindesmutter stehen alle gesetzlichen sozialen Leistungen zu. Wobei bei Unterhalt ja der Kindesvater ja auch gesetzliche Pflichten hat.

Ärgerlich ist aber schon.


Das ist beruhigend. Was die Sachbearbeiterin sich bei sowas denkt ist aber wirklich unverständlich. Mich graut es nach Ankunft in Dtl. schon davor mit meiner Frau die AE zu beantragen. Das wird sicher ein großer Spass.  Augenrollen
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erne
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Antwort #29 - 24.08.2016 um 20:22:39
 
reinhard schrieb am 23.08.2016 um 19:01:46:
Wenn Ihr keine staatlichen Leistungen bekommt, hat das überhaupt keine Folgen. Es ist nur eine Absicherung für den Fall, dass sie dem Staat Kosten verursacht.


und diese Absicherung ist im Falle eines Deutschen Kindes eben nicht vorgesehen, die Anforderung an die VE grenzwertig (und wenn für den Antragsteller der Eindruck entsteht, ohne die VE keinen AT zu erhalten sogar erpresserisch)

Ich würde eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Beides greift.
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trixie
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Antwort #30 - 25.08.2016 um 20:49:23
 
grisu1000 schrieb am 24.08.2016 um 04:54:23:
Eine ABH kann zustehende gesetzlich Leistungen nicht einschränken, auch nicht aufgrund freiwilliger Erklärung.

Da die ABH nicht Träger von gesetzlichen Leistungen ist, können Sozialleistungen von der ABH auch nicht eingeschränkt werden.

Dass eine "freiwillige" VE erst einmal auch seine Gültigitkeit hat, haben wir hier im Forum schon öfters diskutiert.
Hier dürfte aber der Dreizeiler der Mutter an den rechtlich formellen Voraussetzungen einer Bürgschaft fehlen.
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