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Ausländerbehörde verlangt Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug zu deutschem Kind - Was tun? (Gelesen: 6.564 mal)
trixie
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Antwort #15 - 22.08.2016 um 10:14:51
 
ossiach schrieb am 22.08.2016 um 08:45:16:
im Ausland verbleiben würde, mit dem Kindesnachzug nicht einverstanden wäre, etc. würde das keine Auswirkungen haben auf die Bearbeitung des Visums

Das sehe ich anders.
Wenn du mit der Kindsmutter verheiratet bist, hast auch das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, so dass du auch mitbestimmen kannst, ob dein Kind in Deutschland leben soll. Wenn du die Zustimmung verweigerst, könnte die Kindsmutter nicht so ohneweiteres mit dem Kind nach Deutschland reisen.

Wenn du mit der Kindsmutter nicht verheiratet bist und kein Sorgerecht hast, mag deine Zustimmung entbehrlich sein.
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Petersburger
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Antwort #16 - 22.08.2016 um 10:21:02
 
Ich meine, ich konnte klar formulieren, dass die Fragen für das Visumverfahren auch meiner Ansicht nach nicht relevant sind.

Man sollte nicht auf Handlungen anderer - gleich, ob sie bei einer Behörde arbeiten oder nicht - immer so reagieren, als ob böswillig und vorsätzlich falsch seien.

Manchmal gibt es für die Fragen auch gute Gründe neben dem Visumverfahren und oft reicht auch ein einfacher Hinweis - wie bereits trixie schrieb -, dass die eine oder andere Frage nicht ins Visumverfahren gehört.

Deswegen auch meine Eingangsbemerkung:
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Um mal etwas gegen die Schärfe hier zu sagen:



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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #17 - 22.08.2016 um 11:38:15
 
ossiach schrieb am 22.08.2016 um 08:45:16:
Nun ist es ja nun aber so das die Einreichung der Dokumente die sowohl Lebensunterhalt und auch Wohnraum sicher stellen verlangt werden für die Bearbeitung des Visums. Offensichtlich ist es ja nun so das die ABH das Visum ohne diese Belege nicht weiter bearbeitet. Also würde der fehlende Nachweis zum Lebensunterhalt und Wohnraum direkt zur Ablehnung des Visums führen.


Du hast doch die Kommunikation mit der ABH, hier ggf. über Deine Mutter, noch nicht geführt.
Also ist das doch reine Spekulation und keinesfalls offensichtlich, dass der Antrag nicht weiterbearbeitet, abgelehnt oder auch nur die Forderungen aufrecht erhalten bleiben.

Zitat:
Dieses falsche Verhalten der SB hat Mehraufwand zur Folge, verzögert das Visumsverfahren etc. Es entsteht also ein direkter Schaden nur weil die zuständige ABH das Gesetz nicht zu kennen scheint.


Wenn Du dieser Meinung bist, solltest Du Dir den "direkten Schaden", nachvollziehbar begründet für normale Menschen wie Richter, im Rahmen eines Zivilprozesses in Form eines Schadenersatzes ersetzen lassen.

Vielleicht solltest Du aber auch das Ganze etwas sachlicher und weniger emotional betrachten und erst einmal eine Klärung herbeiführen, ob und inwieweit tatsächlich welche Forderungen bestehen (bleiben), wie hier schon empfohlen.
Wäre das normale, sozialadäquate Verhalten und auch offensichtlich dem eigenen Nervenkostüm dienlich.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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ossiach
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Antwort #18 - 23.08.2016 um 18:18:51
 
Meine Mutter war heute auf der ABH mit folgendem Ergebnks:

Bzgl. Sicherung des Lebensubterhalts: Meine Mutter musste schriftlich erklären für den Lebensunterhalt meiner Frau aufzukommen. Auch ihre Gehaltsabbrechnungen musste sie abgeben.

Der Nachweis über genug Wohnraum sei angeblich absolut verpflichtend. Und hier reicht auch kein Mietvertrag sondern die ABH fordert explizit ein Schreiben des Wohnungsinhabers welches besagt  das er einverstanden damit ist das wir dort in Zukunft wohnen.

Meine Mutter hat dem ganzen leider so zugestimmt so dass wir jetzt auf den Vermieter und dessen Schreiben warten mässen.
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« Zuletzt geändert: 23.08.2016 um 18:41:39 von ossiach »  
 
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Antwort #19 - 23.08.2016 um 18:34:53
 
Wenn auf die Sicherung des Lebensunterhalts kein Wert gelegt wird, dann muss auch Deine Mutter nicht für den Lebensunterhalt haften. Wenn sie unterschrieben hat, kommt sie da aber schwer wieder raus. Überleg in Ruhe, ob das irgendwann relevant wird und ob es sich lohnt, dass sich Deine Mutter drüber streitet.

Falls der Vermieter mitspielt, ist die zweite Forderung auch egal. Falls nicht, musst Du drauf bestehen, dass das nicht gebraucht wird – ist aus der Ferne nicht so leicht, aber eine freundliche Mail mit Kopie an die Fachaufsicht könnte reichen.
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Antwort #20 - 23.08.2016 um 18:40:56
 
Jetzt hat deine Mutter wohl eine VE für deine Frau unterschrieben.
Kein Wunder dass plötzlich von LU Sicherung keine Rede mehr ist. Deine Mutter bürgt jetzt für deine Frau .

Was die ABH da mit euch macht ist ungeheuerlich.
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ossiach
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Antwort #21 - 23.08.2016 um 18:51:43
 
reinhard schrieb am 23.08.2016 um 18:34:53:
Wenn auf die Sicherung des Lebensunterhalts kein Wert gelegt wird, dann muss auch Deine Mutter nicht für den Lebensunterhalt haften. Wenn sie unterschrieben hat, kommt sie da aber schwer wieder raus. Überleg in Ruhe, ob das irgendwann relevant wird und ob es sich lohnt, dass sich Deine Mutter drüber streitet.

Falls der Vermieter mitspielt, ist die zweite Forderung auch egal. Falls nicht, musst Du drauf bestehen, dass das nicht gebraucht wird – ist aus der Ferne nicht so leicht, aber eine freundliche Mail mit Kopie an die Fachaufsicht könnte reichen.


Welche Folgen kann das denn haben? Wir werden keine Sozialhilfe oder ähnliches in Anspruch nehmen. Auf was sonst kann das einen Einfluss haben?

Wie kann man am besten begründen das ein Nachweis über Wohnraum für das Visum nicht zu erbringen ist? Einfach das es das Gesetz nicht vorsieht als Erteilungsvoraussetzung eines Visums zum Zwecke der FZF ausländische Mutter zu dt. Kind?

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reinhard
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Antwort #22 - 23.08.2016 um 19:01:46
 
Wenn Ihr keine staatlichen Leistungen bekommt, hat das überhaupt keine Folgen. Es ist nur eine Absicherung für den Fall, dass sie dem Staat Kosten verursacht.

Im zweiten Punkt: Ja, das Gesetz sieht nichts vor. Eine Forderung der Behörde muss ja eine gesetzliche Grundlage haben. Die Behörde darf ja auch nicht verlangen, dass Deine Frau beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ein roten Kleid und einen blauen Hut tragen muss.
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Antwort #23 - 23.08.2016 um 19:09:42
 
okatomy schrieb am 23.08.2016 um 18:40:56:
Jetzt hat deine Mutter wohl eine VE für deine Frau unterschrieben.
Kein Wunder dass plötzlich von LU Sicherung keine Rede mehr ist. Deine Mutter bürgt jetzt für deine Frau .

Was die ABH da mit euch macht ist ungeheuerlich.


Keine VE. Nur der Satz(grob):"Ich übernehme die Lebensunterhaltskosten" und dazu ihre Unterschrift. Das reichte der SB zusammen mit den Gehaltsabrechnungen meiner Mutter zum Punkt Lebensunterhalt.
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Antwort #24 - 23.08.2016 um 19:16:48
 
Also für mich ist das eine VE wenn sie sich zur Ûbernahme der LU kosten verpflichtet.
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Antwort #25 - 23.08.2016 um 19:36:25
 
ossiach schrieb am 23.08.2016 um 18:51:43:
Wie kann man am besten begründen das ein Nachweis über Wohnraum für das Visum nicht zu erbringen ist? Einfach das es das Gesetz nicht vorsieht als Erteilungsvoraussetzung eines Visums zum Zwecke der FZF ausländische Mutter zu dt. Kind?



§29 Absatz 1 Satz 2 AufenthG ist bei Nachzug zu Deutschen nicht anwendbar. Das ist die Begründung.



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Antwort #26 - 24.08.2016 um 00:57:34
 
ossiach schrieb am 23.08.2016 um 19:09:42:
Keine VE. Nur der Satz(grob):"Ich übernehme die Lebensunterhaltskosten" und dazu ihre Unterschrift. Das reichte der SB zusammen mit den Gehaltsabrechnungen meiner Mutter zum Punkt Lebensunterhalt.


Hallo,

damit eine Verpflichtung zu irgendwas rechtlich bindend sein kann, muss die Art und der Umfang der Verpflichtung hinreichend bestimmt sein.
Nicht umsonst ist eine in DEU (ausländer-)rechtlich verbindliche Verpflichtungserklärung an eine bestimmte Form mit u.a. Belehrung gebunden.

Über die abgegebene Verpflichtung in der von Dir geschilderten Form würde ich mir, falls es jemals zum Rechtsstreit kommen sollte, nicht ein einziges graues Haar wachsen lassen. Das Ding ist in meinen Augen völlig wertlos.

Gruß
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Antwort #27 - 24.08.2016 um 04:54:23
 
T.P.2013 schrieb am 24.08.2016 um 00:57:34:
Über die abgegebene Verpflichtung in der von Dir geschilderten Form würde ich mir, falls es jemals zum Rechtsstreit kommen sollte, nicht ein einziges graues Haar wachsen lassen. Das Ding ist in meinen Augen völlig wertlos.


Das sehe ich auch so. Selbst eine VE wäre nicht das Papier wert. Eine ABH kann zustehende gesetzlich Leistungen nicht einschränken, auch nicht aufgrund freiwilliger Erklärung. Und der Kindesmutter stehen alle gesetzlichen sozialen Leistungen zu. Wobei bei Unterhalt ja der Kindesvater ja auch gesetzliche Pflichten hat.

Ärgerlich ist aber schon.
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ossiach
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Antwort #28 - 24.08.2016 um 07:24:15
 
grisu1000 schrieb am 24.08.2016 um 04:54:23:
Das sehe ich auch so. Selbst eine VE wäre nicht das Papier wert. Eine ABH kann zustehende gesetzlich Leistungen nicht einschränken, auch nicht aufgrund freiwilliger Erklärung. Und der Kindesmutter stehen alle gesetzlichen sozialen Leistungen zu. Wobei bei Unterhalt ja der Kindesvater ja auch gesetzliche Pflichten hat.

Ärgerlich ist aber schon.


Das ist beruhigend. Was die Sachbearbeiterin sich bei sowas denkt ist aber wirklich unverständlich. Mich graut es nach Ankunft in Dtl. schon davor mit meiner Frau die AE zu beantragen. Das wird sicher ein großer Spass.  Augenrollen
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Antwort #29 - 24.08.2016 um 20:22:39
 
reinhard schrieb am 23.08.2016 um 19:01:46:
Wenn Ihr keine staatlichen Leistungen bekommt, hat das überhaupt keine Folgen. Es ist nur eine Absicherung für den Fall, dass sie dem Staat Kosten verursacht.


und diese Absicherung ist im Falle eines Deutschen Kindes eben nicht vorgesehen, die Anforderung an die VE grenzwertig (und wenn für den Antragsteller der Eindruck entsteht, ohne die VE keinen AT zu erhalten sogar erpresserisch)

Ich würde eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Beides greift.
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