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Ausländerbehörde verlangt Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug zu deutschem Kind - Was tun? (Gelesen: 6.565 mal)
ossiach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländerbehörde verlangt Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug zu deutschem Kind - Was tun?
21.08.2016 um 12:11:43
 
Folgende Situation:

- Im Juni hat meine Frau auf der dt. Botschaft in Myanmar ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragt. Basierend auf unserem Kind welches durch mich deutscher Staatsbürger ist.

- Es geht also um den Nachzug zum deutschen Kind.

- Vor 2 Wochen haben wir von der Botschaft telefonisch erfahren das das Verfahren zur Urkundenprüfung abgeschlossen ist (positiv) und das wir in 2-3 Wochen wohl das Visum erhalten werden

- Vor einigen Tagen erreicht ein Brief der zuständigen Ausländerbehörde meine noch gemeldete Wohnanschrift (Wohne aber selbst schon länger im Ausland mit meiner Frau)

- Brief ist an mich (verstehe nicht warum) adressiert und fordert zum Bearbeiten des Visums folgende Dinge: Gehaltsabrechnungen bzgl. Sicherung des Lebensunterhalts und Nachweiß über Wohnraum

- Hierbei bezieht sich die Ausländerbehörde auf §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

- Wie kann man jetzt gegen dieses gesetzeswidrige Vorgehen der Ausländerbehörde vorgehen?

- Ich wohne selbst im Ausland, kann also nicht auf die Ausländerbehörde gehen. Meine Mutter wird für uns einen Nachweiß über Wohnraum einreichen. Wir wohnen nach Ankunft in Deutschland übergangsmäsig sowieso in der Wohnung meiner Mutter. Deshalb sollte das kein Problem sein nehme ich an?

- Ich habe zur Zeit keine Arbeit in Deutschland da ich wie bereits gesagt schon seit Jahren im Ausland bin. Nach Ankunft in Deutschland plane ich zu studieren. Von daher wird es auch dann keinen Arbeitsvertrag geben.

Ich bin jetzt ziemlich sauer über folgende Dinge:
1. Warum schreibt die Ausländerbehörde an mich einen Brief obwohl es hier nicht um mich geht sondern um meinen Sohn.
2. Es muss kein Lebensunterhalt nachgewiesen werden in dieser Situation.

Wie kann meine Mutter der Ausländerbehörde klar machen das ihre Forderung rechtswidrig ist? Was ist da die beste Vorgehensweise?

Bitte um schnelle Hilfe!

Vielen Dank.
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Antwort #1 - 21.08.2016 um 12:29:21
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
1. Warum schreibt die Ausländerbehörde an mich einen Brief obwohl es hier nicht um mich geht sondern um meinen Sohn.
2. Es muss kein Lebensunterhalt nachgewiesen werden in dieser Situation.




zu Frage 1:
Vermutlich hat deine Frau deine Meldeadresse beim Antrag zur FZF angegeben und dich somit die ABH angeschrieben. Es mag ja auch durchaus vorkommen, dass der deutsche Kindsvater kein Interesse hat, dass Mutter und Kind bei ihm wohnen. So einen Fall hatten wir auch schon hier im Forum zur Diskussion. In so einem Fall müßte die Kindsmutter eine Person finden bei der sie wohnen könnte.

zu Frage 2:
Sicherlich wurde hier der falsche Textbaustein verwendet.

Woher soll denn die ABH wissen, dass du im Ausland lebst und nicht in Deutschland?
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ossiach
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Antwort #2 - 21.08.2016 um 12:34:46
 
Nein. Als Wohnanschrift auf dem Antrag meiner Frau dient Name und Adresse meiner Mutter. Von daher sollte der Brief doch an meine Mutter adressiert sein und nicht an mich.

Es stimmt also das in unserem Falle keine Nachweiße wie Arbeitsverträge zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind? Es stimmt doch das wir den Lebensunterhalt der Ausländerbehörde nicht nachweißen müssen?

"Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."

Das ist doch der Satz im §28 der klipp und klar besagt, dass Lebensunterhalt nicht notwendig ist für unseren Fall oder?

§5 Abs 1. Nr. 1 ist die Sicherung des Lebensunterhalts als Grundlage der Erteilung einer AE. Und die fällt weg für Satzes 1 Nr. 3 (Nachzug zum dt. Kind)
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« Zuletzt geändert: 21.08.2016 um 12:46:28 von ossiach »  
 
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Saxonicus
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Antwort #3 - 21.08.2016 um 12:47:03
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
- Hierbei bezieht sich die Ausländerbehörde auf §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 82 Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

Da vermag ich allerdings keinen Zusammenhang zu erkennen?
Geht die ABH eventuell davon aus, dass Du kein Deutscher, sondern ebenfalls Ausländer bist?
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reinhard
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Antwort #4 - 21.08.2016 um 12:56:15
 
Es ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal. Und Du schickst nochmal eine Mail an die ABH, und alles wird gut.
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ossiach
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Antwort #5 - 21.08.2016 um 12:58:24
 
Saxonicus schrieb am 21.08.2016 um 12:47:03:
Da vermag ich allerdings keinen Zusammenhang zu erkennen?
Geht die ABH eventuell davon aus, dass Du kein Deutscher, sondern ebenfalls Ausländer bist?


Wüsste nicht warum die ABH ausgehen sollte das ich ein Ausländer bin?

Außerdem geht es ja um unseren deutschen Sohn da es ein Nachzug zum deutschen Kind ist. Das hat doch eigentlich primär mit mir nichts zu tun?


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ossiach
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Antwort #6 - 21.08.2016 um 12:58:57
 
reinhard schrieb am 21.08.2016 um 12:56:15:
Es ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal. Und Du schickst nochmal eine Mail an die ABH, und alles wird gut.


Braucht sie dafür eine Vollmacht von mir oder ähnliches?
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reinhard
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Antwort #7 - 21.08.2016 um 13:09:55
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:58:57:
Braucht sie dafür eine Vollmacht von mir oder ähnliches?


Hängt ein bisschen von der Ausländerbehörde ab. "Unsere" akzeptiert problemlos, wenn Du eine Mail schickst, dass Du auswärts wohnst und die Deine Mutter kommt, das ist für sie ausreichend als Vollmacht.

Ich vermute, im konkreten Fall ist alles nur halb so doppelt.
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trixie
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Antwort #8 - 21.08.2016 um 13:54:41
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:34:46:
Als Wohnanschrift auf dem Antrag meiner Frau dient Name und Adresse meiner Mutter. Von daher sollte der Brief doch an meine Mutter adressiert sein und nicht an mich. 

Auch SB können Fehler machen, vorallem wenn eine Sache etwas von der Norm abweicht. Eine kurze Email dürfte dieses Missgeschick klären.
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ossiach
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Antwort #9 - 21.08.2016 um 14:41:23
 
trixie schrieb am 21.08.2016 um 13:54:41:
Auch SB können Fehler machen, vorallem wenn eine Sache etwas von der Norm abweicht. Eine kurze Email dürfte dieses Missgeschick klären.


Fehler können jedem mal passieren aber dieser Fall ist doch schon sehr krass. Falsch adressierter Brief, Forderungen die dem Gesetz widersprechen, dann eine Begründung des Ganzen mit einem Paragraph der mit der Sache nichts zu tun hat. Da scheint eine SB aber einen ganz schlechten Tag gehabt zu haben. Ich hoffe nur das die SB ihren Fehler einsieht und sich das ganze schnell erledigt.
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Antwort #10 - 21.08.2016 um 22:55:55
 
ossiach schrieb am 21.08.2016 um 14:41:23:
Falsch adressierter Brief


Nein, richtig adressiert. Du hast eine gemeldete Adresse in Deutschland. Damit ist das für deutsche Behördenpost die zuständige Adresse. Wenn du das nicht willst, musst du dich Abmelden.

Hast du ein Begleitschreiben gemacht, dass du dich zur Zeit bei deiner Wohnadresse in Deutschland nicht aufhälst? Ist bei sowas immer zu empfehlen.

reinhard schrieb am 21.08.2016 um 12:56:15:
s ist vermutlich ganz einfach: Deine Mutter nimmt den Termin wahr. Nach den ersten drei Sätzen sagt der Sachbearbeiter "ach ja, das war in dem Brief nicht ganz passend", und danach verläuft alles ganz normal


Natürlich mit schriftlicher Vollmacht des Kindesvater und der Kindesmutter. Ansonsten wird es ggf. eine kurze Unterhaltung.

ossiach schrieb am 21.08.2016 um 12:11:43:
Wie kann man jetzt gegen dieses gesetzeswidrige Vorgehen der Ausländerbehörde vorgehen?


Fachaufsichtsbeschwerde der Kindesmutter bei der Fachaufsichtsstelle der ABH. Ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt (Bezirkspräsidium, Ministerium). Zwei Punkte könnte man vorbringen. Die Forderung nach gesicherten LU und die Involvierung des Kindesvaters im Rahmen des Antrags.
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Antwort #11 - 22.08.2016 um 05:14:21
 
Um mal etwas gegen die Schärfe hier zu sagen:

Ganz klar würde ich im Visumverfahren weder Lebensunterhalt noch Wohnraum fordern, ich würde auch die Frage nicht für die Entscheidung stellen oder das Ganze mit dem hier völlig unpassenden § 82 AufenthG begründen (der verpflichtet hier die Kindesmutter als Antragstellerin und niemanden sonst).

Zu gesetzwidrigen (!) Forderungen (!) würde das Ganze jedoch fern von eventuell unpassend verwendeten Textbausteinen oder Musterbriefen erst dann, wenn bei Nichtvorlage oder fehlendem LU der Antrag abgelehnt würde.


Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.


Ich sehe also bisher nichts "Krasses". Bitte haltet die Emotionen im Zaum.


In vergleichbaren Fällen stelle ich der Mutter die Frage nach Wohnraum und LU auch regelmäßig. Aber immer erst nach einer Erklärung, dass die Antwort weder notwendig, noch für die Entscheidung erheblich sei - sie mache es der ABH jedoch ggf. einfacher, das Ganze schnell zu entscheiden und verkürze daher möglicherweise auch die Wartezeit aufs Visum ... wenn sie also wolle, dann würde ich die Antworten gleich aufschreiben und mit dem Antrag übermitteln.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 22.08.2016 um 07:22:03
 
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Ich sehe also bisher nichts "Krasses". Bitte haltet die Emotionen im Zaum.

Ich habe schon ein Problem damit, dass die ABH Kontakt mit dem Kindesvater aufnimmt, ohne die Kindesmutter darüber zu informieren. Außer der Kindesvater hätte ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und müßte zum Nachzug befragt werden.

Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.


Ersteres wird sicherlich die AV prüfen, alleine weil sich ja aus der zukünfitgen Adresse die  Zuständigkeit der ABH ergibt.

Zweiteres ist weder Aufgabe der AV noch der ABH. Weil wenn nichts zurückgeholt werden kann, hat es keine Auswirkungen auf den AT in diesem Fall. Da keine Aufgabe wären IMHO Datenerhebungen z.B über das Einkommen das Kindesvaters mit dem Datenschutz nicht zu vereinbaren und haben in der Ausländerakte auch nichts verloren.
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Antwort #13 - 22.08.2016 um 08:45:16
 
Petersburger schrieb am 22.08.2016 um 05:14:21:
Zu gesetzwidrigen (!) Forderungen (!) würde das Ganze jedoch fern von eventuell unpassend verwendeten Textbausteinen oder Musterbriefen erst dann, wenn bei Nichtvorlage oder fehlendem LU der Antrag abgelehnt würde.


Gleichwohl ist es für die betroffenden Kommune schon interessant zu wissen, ob die nun bald kommende Mutter mit ihrem deutschen Kind durch die Kommune mit Wohnraum versorgt werden muss und ob vom zweifellos unterhaltsverpflichteten Vater auch "etwas geholt werden" kann - sprich: ob er beide selbst versorgen wird oder ob eventuell von der Kommune zu zahlende Gelder wenigstens teilweise bei ihm zurückgeholt werden können.

In vergleichbaren Fällen stelle ich der Mutter die Frage nach Wohnraum und LU auch regelmäßig. Aber immer erst nach einer Erklärung, dass die Antwort weder notwendig, noch für die Entscheidung erheblich sei - sie mache es der ABH jedoch ggf. einfacher, das Ganze schnell zu entscheiden und verkürze daher möglicherweise auch die Wartezeit aufs Visum ... wenn sie also wolle, dann würde ich die Antworten gleich aufschreiben und mit dem Antrag übermitteln.


Nun ist es ja nun aber so das die Einreichung der Dokumente die sowohl Lebensunterhalt und auch Wohnraum sicher stellen verlangt werden für die Bearbeitung des Visums. Offensichtlich ist es ja nun so das die ABH das Visum ohne diese Belege nicht weiter bearbeitet. Also würde der fehlende Nachweis zum Lebensunterhalt und Wohnraum direkt zur Ablehnung des Visums führen.

Was ich an dem ganzen nicht verstehe: selbst wenn ich tot wäre, im Ausland verbleiben würde, mit dem Kindesnachzug nicht einverstanden wäre, etc. würde das keine Auswirkungen haben auf die Bearbeitung des Visums. Mich trotz dessen anzuschreiben und Arbeitsverträge etc zu fordern ist doch absolut unsinnig.

Dieses falsche Verhalten der SB hat Mehraufwand zur Folge, verzögert das Visumsverfahren etc. Es entsteht also ein direkter Schaden nur weil die zuständige ABH das Gesetz nicht zu kennen scheint.

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Antwort #14 - 22.08.2016 um 09:43:27
 
Auch wenn du in der Sache recht haben magst, ist das einzige was du nun tun kannst mit denen zu kooperieren.
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