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Gemeinsame Wohnung am Zweitwohnsitz - Welche ABH ist zuständig? (Gelesen: 1.898 mal)
Zablus
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gemeinsame Wohnung am Zweitwohnsitz - Welche ABH ist zuständig?
12.08.2016 um 20:50:06
 
Hallo zusammen,

meine albanische Frau besitzt seit gestern das Visum zur FZF. Nun geht es als nächstes darum, eine AE für sie zu bekommen.
Ich komme gebürtig aus NRW, habe dort meinen Erstwohnsitz und auch ein Gewerbe angemeldet, mit dem ich meinen Lebensunterhalt verdiene. Im Zuge der Ausübung des Gewerbes befinde ich mich allerdings die meiste Zeit in Karlsruhe, wo ich einn Zweitwohnung beziehe. In dieser Wohnung werde ich mit meiner Frau wohnen.
Nun habe ich heute mit der ABH in Karlsruhe gesprochen und dort wurde mir gesagt, dass sich die zuständige ABH in NRW um den Antrag zur AE kümmern soll.
Danach habe ich mit der ABH in NRW gesprochen. Dort hieß es, meine Frau solle sich dann erstmal in meiner Heimatstadt anmelden, da sie sich sonst nicht zuständig sehen.  Meine Frau möchte aber gar nicht nach NRW. In der Wohung dort ist auch gar nicht genug Platz für uns beide. Ich möchte allerdings auch nicht meinen Erstwohnsitz nach Karlsruhe verlegen, da das zu ganz anderen bürokratischen Hürden führen würde, die ich mir gerne sparen möchte.

Meiner Meinung nach muss die ABH in Karlsruhe den Antrag zur AE bearbeiten. Allerdings würde ich da gerne noch andere Meinungen zu hören. Wie seht Ihr das? Mit welcher Argumentation sollte ich die ABH in Karlsruhe überzeugen können, den Antrag meiner Frau zu bearbeiten?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 12.08.2016 um 20:54:59
 
Zablus schrieb am 12.08.2016 um 20:50:06:
Mit welcher Argumentation sollte ich die ABH in Karlsruhe überzeugen können, den Antrag meiner Frau zu bearbeiten? 

Indem Du diesen Wohnsitzt als Hauptwohnsitz deklarierst, wo Du gemeinsam mit Deiner Frau gemeldet bist.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.08.2016 um 21:01:58
 
Zuständig für Ausländer ist immer die Ausländerbehörde vom Hauptwohnsitz des Ausländers.

Du bist aber gezwungen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit deiner Frau zu haben. Deine Frau könnte auch deinen Hauptwohnsitz als ihren Hauptwohnsitz angeben und deinen Nebenwohnsitz als ihren Nebenwohnsitz.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.08.2016 um 00:20:39
 
Zablus schrieb am 12.08.2016 um 20:50:06:
Nun habe ich heute mit der ABH in Karlsruhe gesprochen und dort wurde mir gesagt, dass sich die zuständige ABH in NRW um den Antrag zur AE kümmern soll. 


Nein, weil du deinen Hauptwohnsitz in Karlsruhe hast, musst du deine Frau dort auch mit Hauptwohnsitz anmelden.

Den Behörden, auch Meldebehörden, bleibt es natürlich überlassen zu überprüfen, ob deine Angaben über den Hauptwohnsitz auch mit den Voraussetzungen dafür übereinstimmen. Sollte der Verdacht auf einen Scheinwohnsitz bestehen, kann das natürlich überprüft werden.
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trixie
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Beiträge: 5.527
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 13.08.2016 um 12:14:05
 
Wenn du jetzt einen anderen Hauptwohnsitz angibst, gerade wenn deine Frau die AE beantragen möchte, wird unweigerlich die Frage aufkommen, ob nicht bereits während des Visumsverfahrens an anderer Wohnsitz und somit eine andere ABH zuständig gewesen wäre. Ob man das als Falschangaben ansieht, verbunden mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, mögen andere beurteilen.

Du schreibst doch selber, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes mit viel Bürokratie verbunden ist, aber am Ort des jetzigen Hauptwohnsitzes ein Wohnen für zwei nicht möglich ist. Also eine Kröte musst du wohl schlucken.
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