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Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE (Gelesen: 7.507 mal)
Johannes Sambia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.07.2016 um 16:34:38
 
Hallo,

meine Frau hat eine NE, mein Stiefsohn eine AE zu seiner Mutter. Eine Verpflichtungserklärung wurde von mir abgegeben. Wir leben zusammen seit 5 Jahren in Deutschland und hatten nie staatliche Leistungen erhalten.

Jetzt habe ich ein berufliches Angebot für mehrere Jahre ins nicht EU-Ausland zu gehen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, erlischt dann die NE meiner Frau und auch die AE für meinen Stiefsohn.
Wenn wir jetzt nach z.B. drei Jahren zurück nach Deutschland wollen, müssen wir dann den Familiennachzug erneut durchführen?

Was mich dabei besorgt, ist, dass im Fall, dass ich nach unserer Rückkehr nach Deutschland ALG-1 beziehen muss, bis ich wieder einen Job habe, mein Stiefsohn ja gar nicht nachziehen könnte, da ich keine VE abgeben darf (aufgrund ALG-1).

Wäre die Situation anders, wenn meine Frau sich vorher noch einbürgern lässt? Welchen Aufenthaltstitel hätte dann mein Stiefsohn (der nicht eingebürgert wäre - werden wir so meine Befürchtung in dem halben Jahr vor unserer Ausreise nicht schaffen)?

Was könnten wir vorab unternehmen, so dass die Rückreise in ein paar Jahren problemlos klappt?


Danke!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 24.07.2016 um 16:49:58
 
Du gibst leider deine Staatsangehörigkeit nicht an. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du Deutscher bist.

Johannes Sambia schrieb am 24.07.2016 um 16:34:38:
Wenn ich es richtig verstanden habe, erlischt dann die NE meiner Frau und auch die AE für meinen Stiefsohn.


Die NE deiner Frau erlöscht nicht, wenn ihr die eheliche Lebensgemeinschaft zusammen im Ausland lebt. Es wäre aber gut, wenn ihr euch das von der ABH bescheinigen lasst, damit die Wiedereinreise problemlos funktioniert. Die AE deines Stiefsohns erlischt aber schon.

Johannes Sambia schrieb am 24.07.2016 um 16:34:38:
Wäre die Situation anders, wenn meine Frau sich vorher noch einbürgern lässt?


Dann würde der Stiefsohn zur deutschen Mutter nachziehen. Dafür ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig, so dass das problemlos wäre. Das gilt natürlich nur, solange er die anderen Voraussetzungen erfüllt. Wird er z. B. volljährig, während ihr im Ausland seid, kann er nicht mehr zur Mutter nachziehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.07.2016 um 19:24:59
 
Man könnte natürlich auch mit der Ausländerbehörde verhandeln und sich die Anerkennung einer besonderen Härte schriftlich zusichern lassen, falls das Stiefkind sich auf das Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG berufen möchte.

Wie alt ist dein Stiefkind? Welche Staatsangehörigkeit hat es? Wo wollt ihr hin?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.07.2016 um 21:40:32
 
Sofern der Auslandsaufenthalt tatsächlich einen absehbaren Zeitrahmen hat und die AE des Stiefsohns das hergibt, würde ich bei der ABH
* für die Ehefrau eine Fortbestehensbescheinigung für die NE erbitten und
* gleichzeitig für den Stiefsohn eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist aus § 51 (1) Nr. 7 auf den Zeitrahmen (+Sicherheitszuschlag) beantragen.

Letzteres scheint mir möglich, weil die NE der Mutter nicht erlischt und das Kind ja anschließend schlecht allein im Ausland zurückbleiben kann.

Das löst mit Sicherheit nicht alle Fragen für die Zukunft, macht einen aber unabhängiger z.B. auch von eventuellen Gesetzesänderungen. Was nicht erloschen ist, muss auch nicht mit Unwägbarkeiten neu beantragt werden ...

Und sollte in z.B. zwei Jahren die Frage auftauchen, ob man jetzt zurückkehren will um die AE des Stiefsohns nicht zu gefährden oder noch länger im Ausland bleiben und dann ist die AE erloschen - wird man halt dann seine Prioritäten entsprechend setzen müssen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Johannes Sambia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.07.2016 um 10:49:02
 
Mein Stiefsohn ist 9 Jahre alt, sambische Staatsangehörigkeit. Ich bin Deutscher.

Der Auslandsaufenthalt wäre ca. 2-3 Jahre in Ruanda, d.h. ein befristeter Vertrag eines staatlichen deutschen Unternehmens.

Meine Frau möchte sich unabhängig davon eh einbürgern lassen und wir haben schon alle Dokumente dazu abgegeben. Nur für meinen Stiefsohn wird es schwieriger. Ich bin derzeit in Kontakt mit der ABH, was an Dokumenten für ihn benötigt wird.
Da wir in etwa. 6 Monaten ausreisen, bin ich mir nicht sicher, ob die Einbürgerung bis dahin durch ist. Zumindest für meinen Stiefsohn denke ich, dass es länger dauert.

Deswegen wäre evtl. der Plan, die Einbürgerung meiner Frau voran zu treiben. Dann wäre ja bei der Rückkehr die AE für meinen Stiefsohn kein Problem, wenn ich euch richtig verstanden habe.


Ansonsten könnte ich ja - wie ihr schreib - mit der ABH verhandeln und mir die Zusicherungen ausstellen lassen.

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Antwort #5 - 27.07.2016 um 11:20:20
 
Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 10:49:02:
ein befristeter Vertrag eines staatlichen deutschen Unternehmens.


Kriegst du dann einen Dienstpass oder Bist du dann offiziell im Dienste Deutschlands? Wenn ja, dann könnte deine Frau und das Kind in den Genuss des § 14 StaG fallen. Dann sollte dein Kind aber auch in eine deutsche Auslandsschule gehen.
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Antwort #6 - 27.07.2016 um 11:56:32
 
Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 10:49:02:
Da wir in etwa. 6 Monaten ausreisen, bin ich mir nicht sicher, ob die Einbürgerung bis dahin durch ist. Zumindest für meinen Stiefsohn denke ich, dass es länger dauert.

Also 6 Monaten für eine Einbürgerung einzuplanen dürfte sehr kurz sein. Warum wollt ihr euch den Stress antun, nachdem die NE durch den gemeinsamen Auslandsaufenthalt nicht erlischt?
Warum sollte die Einbürgerung des Stiefkindes gemeinsam mit der Mutter länger dauern, als für die Mutter?
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Johannes Sambia
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Antwort #7 - 27.07.2016 um 13:07:31
 
@Aras: Ich glaube ja, es gibt wieder einen Dienstpass (zumindest hatte ich das vor ein paar Jahren unter ähnlichen Umständen ausgestellt vom Auswärtigen Amt).

D.h. wir könnten evtl. auch aus dem Ausland die Einbürgerung weiterverfolgen? Auch für meinen Stiefsohn.

@Trixie
Die Frage war mit der AE meines Stiefsohns, die ja erlischt. Jetzt komme ich nach drei Jahren zurück und muss mich evtl. erst mal arbeitslos melden und ALG-1 beziehen. Mein Stiefsohn könnte dann keine AE erhalten, da ich keine Verpflichtungserklärung abgeben kann (gesicherter Lebensunterhalt). D.h. wir hätten Probleme, als Familie auszureisen.
Wenn meine Frau deutsch wäre, dann wäre es ein Nachzug zu einer Deutschen, d.h. der Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein.

Für meinen Stiefsohn ist die Einbürgerung schwieriger, da die ABH im Moment selbst nicht genau weiß, was sie für Dokumente braucht. Einverständniserklärung des biologischen Vaters? Sorgerechtsdokumente? Etc.
Da die sambischen Behörden den Nachnamen meines Stiefsohns im Pass geändert haben zu meinem Familiennamen, geht die ABH jetzt auch davon aus, dass eine Adoption in Sambia stattgefunden hat - was aber nicht der Fall ist.



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Antwort #8 - 27.07.2016 um 13:20:05
 
Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 13:07:31:
Mein Stiefsohn könnte dann keine AE erhalten, da ich keine Verpflichtungserklärung abgeben kann (gesicherter Lebensunterhalt). D.h. wir hätten Probleme, als Familie auszureisen.

Auch wenn jetzt eine VE gefordert wurde, wäre sie nicht notwendig gewesen:

Zitat:
(1)
§ 32 AufenthG

Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn


1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt,

1a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.


Dass man ein Kind nicht in einem fremden Land lassen kann, dürfte wohl selbstverständlich sein, zumal es ja nicht einmal das Heimatland seiner Mutter ist.
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Antwort #9 - 27.07.2016 um 14:12:38
 
Hallo Johannes siehe hierzu den Grundsatz-Erlass des BVA

https://fragdenstaat.de/files/foi/15049/20010625_bva-grundsatzerlass.pdf

Insbesondere 14.2.2.4
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Antwort #10 - 27.07.2016 um 19:24:43
 
Allen noch einmal herzlichen Dank!

Meine Zusammenfassung:
- NE meiner Frau erlischt nicht
- AE für meinen Stiefsohn wäre kein Problem (auch nicht bei ALG-1 Bezug)
- Einbürgerung kann aus dem Ausland weiterverfolgt werden

Trotzdem werde ich vorab noch meine ABH konsultieren. Vielleicht können die die obigen Punkte noch einmal schriftlich bestätigen.
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Antwort #11 - 27.07.2016 um 20:26:52
 
@trixie bist du dir da so sicher? Es wird keine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemacht. Also ist die LU-Sicherung notwendig.
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Antwort #12 - 27.07.2016 um 20:38:45
 
@ARAS

Zu diesem Thema hat @Muleta, als er noch aktiv war, das auch so geschrieben. Ob er das auch mit Gerichtsurteilen untermauert hat, weiß ich nicht mehr.

Wir hatten doch in jüngster Vergangenheit auch den Fall eines Users, dem geraten wurde, gleich bei der FZF der Ehefrau, das Visum für die Kinder zu beantragen, damit es später keine Problem gibt.

Aber ungeachtet der Problematik, wie soll denn die Mutter ihr minderjähriges Kind im Ausland lassen bzw. sie kann ja selber nicht im Fremdland bleiben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht hat.
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Antwort #13 - 27.07.2016 um 20:49:44
 
Ich stelle das einfach in Abrede ohne es näher zu begründen. Ich wäre mit der Aussage vorsichtig.
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Antwort #14 - 27.07.2016 um 20:53:56
 
Wie ist denn deine Meinung dazu, bzw. welchen Lösungsansatz siehst du wenn Art. 6 GG berücksichtigt werden soll?
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