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Möglicher Jobverlust (Gelesen: 3.115 mal)
Themen Beschreibung: Gefährdet Konflikt mit Chef den Aufenthaltstitel?
ray-on
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.07.2016 um 22:33:42
 
Hallo,

ein Bekannter arbeitet seit 1 1/2 Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer deutschen Uni. Er ist Argentinier. Er und weitere Kollegen (ebenfalls Südamerikaner) stehen in einem Konflikt mit ihrem Chef, dem sie die Erzeugung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen und Mobbing vorwerfen. Da keiner der bisherigen Versuche, innerhalb der Universität eine Lösung zu erreichen, gefruchtet hat, werden sie den Fall nun wahrscheinlich vor das Arbeitsgericht bringen.

Sowohl mein Bekannter als auch seine Kollegen haben eine Aufenthaltstitel nach § 78a Abs 1 § 18 Abs 4 S.1 .

Nun zu meiner Frage: Sollte der Arbeitgeber meinem Bekannten im Zuge des eskalierenden Arbeitskonflikts kündigen, welche Maßnahmen sollte er dann ergreifen, um seinen Aufenthaltstitel so wenig wie möglich zu gefährden?

Vielen Dank für eure Antworten!
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ray-on
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.07.2016 um 08:57:30
 
Leider hat noch niemand geantwortet. Fehlen noch wichtige Informationen zu meiner Frage?

Ich bringe die Frage noch einmal auf den Punkt:
Was müssen nicht EU-Ausländer beachten, die sich in einem laufenden Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber befinden und denen von diesem Arbeitgeber gekündigt wurde?
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tizedboy
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Antwort #2 - 27.07.2016 um 16:22:07
 
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There are no stupid questions, only stupid answers
 
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ray-on
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.07.2016 um 10:54:36
 
Die Infos hinter dem Link sind interessant und hilfreich, aber sind sie auch noch aktuell? Der Thread ist ja schon einige Jahre alt.

Meine Frage bezieht sich insbesondere auf den Punkt, dass die AE bei einem Verlust des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar erlischt, wenn keine Erlöschensbedingung gesetzt wurde.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.07.2016 um 11:22:50
 
Ohne Erlöschensbedingung führt die Kündigung nicht zum Verlust der AE, sie bleibt gültig. Sollte hier nach § 82 Abs. 6 AufenthG eine schriftliche Belehrung erfolgt sein, müsste man die Kündigung der ABH allerdings melden. Die ABH kann es dann bei der Gültigkeit belassen oder es kann auch eine AE zur Jobsuche § 18c AufenthG erteilt werden.
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dim4ik
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Antwort #5 - 03.08.2016 um 12:53:02
 
Zitat:
Sollte hier nach § 82 Abs. 6 AufenthG eine schriftliche Belehrung erfolgt sein, müsste man die Kündigung der ABH allerdings melden.

mMn besteht die Meldepflicht auch dann, wenn die Belehrung nicht erfolgt ist oder verstehe ich das falsch?
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ray-on
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Antwort #6 - 05.08.2016 um 11:53:14
 
Da die Arbeitssituation meines Freundes ziemlich festgefahren ist  möchte er sich auch nach einem anderen Arbeitsplatz umschauen – als Plan B.

In seiner AE steht "Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter" und "Selbstständige Tätigkeit gestattet".

Kann er bei der ABH die Aufhebung dieser Klausel beantragen, damit er sich z.B. auch auf eine nicht wissenschaftliche Stelle in seinem Fachbereich bewerben kann?

Wenn ja, wie sind die Erfolgsaussichten?

Was bedeutet in diesem Zusammenhang "selbständige Tätigkeit"?

Und: Kann jemand die vorherige Frage von dim4ik beantworten?

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #7 - 05.08.2016 um 12:02:20
 
dim4ik schrieb am 03.08.2016 um 12:53:02:
mMn besteht die Meldepflicht auch dann, wenn die Belehrung nicht erfolgt ist oder verstehe ich das falsch?

Der letzte Satz lautet

Zitat:
Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.


Es steht aber nicht drin, dass der Ausländer eine Belehrung unterschreiben muss. Theoretisch reicht eine kurze mündliche Information, dass die Meldepflicht besteht, aus. Wenn aber die Behörde oder eine der Fachaufsichtsbehörden eine vorgefertigte Erklärung verpflichtet hat, dann wäre die Aktennotiz nicht ausreichend.

Der Argentinier soll sich weiter bewerben und bei konkretem Arbeitsangebot sich an die ABH wenden und entsprechend die AE beantragen.

Ist er denn hochqualifiziert und kann ein entsprechend hohes Einkommen erreichen ca. 50k€ oder in Mangelberufen weniger, dann kann er eine Blue Card beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #8 - 11.08.2016 um 12:12:39
 
Aras schrieb am 05.08.2016 um 12:02:20:
Es steht aber nicht drin, dass der Ausländer eine Belehrung unterschreiben muss. Theoretisch reicht eine kurze mündliche Information, dass die Meldepflicht besteht, aus. Wenn aber die Behörde oder eine der Fachaufsichtsbehörden eine vorgefertigte Erklärung verpflichtet hat, dann wäre die Aktennotiz nicht ausreichend.

Ist klar. Meine Frage war aber eine andere nämlich ob die Meldepflicht auch dann besteht, wenn die ABH die Belehrung jeglicher Art (schriftlich wie mündlich) komplett unterlassen hat?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.08.2016 um 13:11:04
 
Sie besteht unabhängig von der Belehrung, ist aber ehrlichgesagt ein zahnloser Tiger. Eine ernsthafte Konsequenz für die Nichtmeldung sehe ich nicht. Sollte eine ABH der Meinung sein, der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wäre erfüllt, würde ich gerne sehen wie eine unterlassene Belehrung sich hier auswirken würde.
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« Zuletzt geändert: 11.08.2016 um 13:23:28 von N/V »  
 
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dim4ik
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Antwort #10 - 11.08.2016 um 13:54:05
 
Zitat:
Sollte eine ABH der Meinung sein, der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wäre erfüllt, würde ich gerne sehen wie eine unterlassene Belehrung sich hier auswirken würde.

Das war genau der Kern meiner Frage... Smiley
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