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Illegaler Aufenthalt, Heirat in anderem EU-Staat -> Aufenthalt legalisieren? (Gelesen: 1.197 mal)
Linashisha
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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23.07.2016 um 15:46:49
 
Hallo alle zusammen,

Ein Bekannter meines Mannes hält sich bereits seit etwa fünf Jahren illegal in der EU auf (Einreise erfolgte mit Schengen-Visum, das für Polen ausgestellt wurde - Rückreise nicht erfolgt, dann illegaler Aufenthalt in den Niederlanden). Er ist ägyptischer Staatsangehöriger und in dieser Zeit bei keiner Behörde auffällig geworden. Er wird nun in den Niederlanden heiraten - seine zukünftige Frau ist Niederländerin. Nach seinen Angaben ist eine Eheschließung dort ohne gültigen Aufenthalt möglich (?).

Seine Verlobte hat die Aussicht auf ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, so dass beide nach der Eheschließung nach Deutschland ziehen möchten.

- Welches sind dann seine Optionen, um an einen gültigen Aufenthaltstitel zu gelangen und seinen Aufenthalt zu legalisieren?

- Die Beantragung in den Niederlanden ist nicht möglich und soll daher nach dem Umzug in Deutschland erfolgen. Ist dann die Beantragung eines FZF-Visums erforderlich oder kann direkt ein Aufenthalt beantragt werden?

- Ist eine Rückreise nach Ägypten und die Beantragung aus dem Ausland notwendig?

- Mit welchen Konsequenzen hat er bei Vorsprache bei der ABH zu rechnen?

Vielen Dank schon einmal im Voraus und allen ein schönes Wochenende!

LG,
Lena
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.07.2016 um 16:25:48
 
Zitat:
3.0.3
Zur Frage der Reichweite der Familiennachzugsbestimmungen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Rs. C-127/08 – Metock u.a.) entschieden, dass die Freizügigkeitsrichtlinie drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern das Recht einräumt, sich bei ihren Familienangehörigen in der EU aufzuhalten. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält und ob die Eheschließung mit dem Unionsbürger vor oder nach der Zuwanderung in das Unionsgebiet erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof hat seine anders lautende Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Rs. C-109/01 – Akrich) ausdrücklich aufgegeben.
Für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern gilt damit unabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation, dass ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie besitzt, wer seinen Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nachgewiesen hat und die in der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Nachzuweisen ist außerdem, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und dass der Familienangehörige diesen begleitet oder ihm nachzieht sowie beim Nachzug zum Nichterwerbstätigen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind bzw. ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht. Als Konsequenz aus dem Urteil ergibt sich, dass der Familiennachzug zu Unionsbürgern ausschließlich auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU stattfindet. Dies bedeutet, dass ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen muss.
Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen und zu eigenen Staatsangehörigen in das eigene Staatsgebiet ist von der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich nicht betroffen. Dieser hat klargestellt, dass sich das Freizügigkeitsrecht ausschließlich auf Sachverhalte mit einem grenzüberschreitenden Bezug erstreckt und die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers, im Übrigen strengere Regelungen des Familiennachzugs zu treffen, davon unberührt bleibt.


Also... sie kommen nach Deutschland und er beantragt unter Vorlage seines Passes und ihrer Eheurkunde die Erteilung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Behörde eurer Stadt bzw. Landkreises (Einwohnermeldeamt, Ausländerbehörde oder zuständiges Referat beim Rathaus - muss man erfragen).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.07.2016 um 16:45:28
 
Linashisha schrieb am 23.07.2016 um 15:46:49:
Mit welchen Konsequenzen hat er bei Vorsprache bei der ABH zu rechnen?


Grundsätzlich keine. Nach Eheschlißung wird mit gemeinsamen Überschreitung der DU/NL Grenze der Aufenthalt legal.

Aber, das macht die Strafbarkeit des vorherigen illegalen Aufenthaltes nicht ungeschehen. Damit sollte man mit Aussagen über Voraufenhalte bei der ABH sehr vorsichtig sein. Inwieweit die deutsche ABH niederländische Behörden informieren darf und ggf. auch eine Überstellung an die NL erfolgen darf, sollte man ggf. mit eine spezialisierten Anwalt absprechen.
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