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Was dürfen Bundespolizisten bei der Einreise eines Deutschen alles fragen? (Gelesen: 4.570 mal)
Fcschalke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Was dürfen Bundespolizisten bei der Einreise eines Deutschen alles fragen?
21.07.2016 um 19:24:16
 
Hallo,

ich (Deutscher mit Migrationshintergrund) bin vor ein paar Wochen vom UK nach Deutschland geflogen.

Beim Vorlegen meines Personalausweises bei der Passkontrolle, wurde ich überraschenderweise vom (nicht allzu netten) Bundespolizisten gefragt, wie lange ich schon in Deutschland leben würden.

Ich habe ihm daraufhin nur eine schwammige Antwort gegeben, da mir nicht klar ist, welchen Sinn diese Frage haben sollte. (Ein Deutscher, der noch nie in Deutschland gelebt hat ist ja genau so einreiseberechtigt wie einer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat).

Meine Frage ist nun, war der Bundespolizist berechtigt eine solche Frage zu stellen?

Besten Dank für die Antworten und einen schönen Abend  Zwinkernd  Smiley
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.07.2016 um 20:35:51
 
Was stört dich an dieser Frage?
Du mußt sie auch nicht beantworten.
Hast du dadurch Nachteile erleiden müssen?
Man kann nicht bei jeder Frage die Frage stellen, ob diese oder jene Frage berechtigt war.
Unabhängig davon finde ich diese Frage nicht anrüchig.
Wie oft hatte ich diese Frage schon ausländischen Bürgern gestellt, ohne dass ich das Gefühl hatte, indiskret zu fragen.
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Budweiser
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.07.2016 um 22:09:52
 
trixie schrieb am 21.07.2016 um 20:35:51:
Was stört dich an dieser Frage?
Du mußt sie auch nicht beantworten.
Hast du dadurch Nachteile erleiden müssen?
Man kann nicht bei jeder Frage die Frage stellen, ob diese oder jene Frage berechtigt war.
Unabhängig davon finde ich diese Frage nicht anrüchig.
Wie oft hatte ich diese Frage schon ausländischen Bürgern gestellt, ohne dass ich das Gefühl hatte, indiskret zu fragen.

Werte trixie,
ich empfinde ihre Fragestellung als inquisitorisch.
Eine Antwort auf die Frage des TS haben Sie nicht gegeben.
Und die Grenze zur Indiskretion ist bei jedem verschieden!
Das Auskunftsrecht des Staates hat Grenzen - und das wollte der TS wissen - und darum ist hinterfragen legal und legitim!
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T.P.2013
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Antwort #3 - 21.07.2016 um 22:40:51
 
Hallo,

eine solche Frage ist weder "inquisitorisch", noch ist sie völlig sinnfrei.
Sie ist allerdings ungeschickt.

Hintergrund ist der, dass auch deutsche Ausweise und Pässe gefälscht, verfälscht oder durch Unberechtigte missbräuchlich genutzt werden.
Ziel einer solchen Frage ist es u.a., anhand einer Antwort festzustellen, ob der Probant (lt. Ausweis Deutscher) überhaupt der deutschen Sprache mächtig ist.
Diese Intention, mittels eines kleinen Fragespiels umgesetzt, ist nicht nur zulässig, sondern Teil der Aufgabe eines Grenzpolizeibeamten. Und damit sehr wohl erlaubt.

Ungeschickt ist die Frage lediglich, weil sensible Gemüter bei dieser Fragestellung sofort eine Diskriminierung wittern könnten. Etwas erfahrene Bundespolizisten fragen daher nicht, "Wie lange leben Sie in Deutschland?", sondern unverfänglicher "Wie war Ihr Urlaub?", etc.

Dies mal zur Erläuterung.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.07.2016 um 22:47:34
 
Fcschalke schrieb am 21.07.2016 um 19:24:16:
Meine Frage ist nun, war der Bundespolizist berechtigt eine solche Frage zu stellen?


T.P.2013 schrieb am 21.07.2016 um 22:40:51:
Diese Intention, mittels eines kleinen Fragespiels umgesetzt, ist nicht nur zulässig, sondern Teil der Aufgabe eines Grenzpolizeibeamten. Und damit sehr wohl erlaubt.


Richtig. Und zwar auf Grundlage von §22 BPolG.

Zitat:
Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

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grisu1000
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Antwort #5 - 22.07.2016 um 00:19:56
 
Märchenprinz schrieb am 21.07.2016 um 22:47:34:
Richtig. Und zwar auf Grundlage von §22 BPolG


Richtig. Die Bundespolzei hat das Recht zu fragen und ich habe das Recht nicht zu antworten. Es gibt keine Pflicht über seine persönlichen Verhältnissen der Bundespolzei Auskunft zu geben. In der Praxis muss man dann halt mit den Konsequenzen rechenen, u.a. das eine längeraundauerende Überprüfung der Identität gemacht wird.

Und als Deutscher muss man weder die deutsche Sprache beherrschen noch in Deutschland wohnen. Viele Nachkommen deutscher Auswanderer tun keines von beiden, sind aber sehr wohl deutsche Staatsangehörige mit deutschen Pass.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #6 - 22.07.2016 um 13:08:41
 
Jaja, natürlich hat man alle Rechte. Auch das, nicht zu antworten (in gewissem Umfang zumindest, ich verweise da mal auf §111 OwiG).
Auch das, nicht deutsch sprechen zu müssen.
Man hat sogar das Recht, staatlichen Institutionen gegenüber grundsätzlich unkooperativ zu sein und das Recht, sein eigenes Leben und das aller anderen Menschen aus Prinzip zu verkomplizieren.

Aber wie schon richtig erkannt, verliert man selbst Zeit.
Der Beamte hat alle Zeit der Welt - ist schließlich bezahlte Dienstzeit.
Muss, und darf, jeder für sich selbst entscheiden.
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Eduard
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Antwort #7 - 22.07.2016 um 22:52:35
 
Märchenprinz schrieb am 21.07.2016 um 22:47:34:
Richtig. Und zwar auf Grundlage von §22 BPolG.


Problematisch ist das jedoch immer dann, wenn es sich um "Racial Profiling" handelt, d. h. bestimmte Bürger aufgrund ihres Aussehens anders behandelt als "normale" Deutsche. Dann kann eine derartige Kontrolle dennoch rechtsmißbräuchlich sein.

Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14.OVG:
Zitat:
Darüber hinaus habe die Beklagte bei der Kontrolle nach § 22 Abs. 1a BPolG und dem sich anschließenden Datenabgleich nach § 34 Abs. 1 BPolG die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten. Die Maßnahme beruhe auf einer diskriminierenden Auswahl, da ihre Hautfarbe zumindest eine verbotene Teilmotivation der polizeilichen Auswahlentscheidung gewesen sei. Hätten sie eine helle Hautfarbe gehabt, wäre der Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahr­schein­lichkeit unterblieben. Die anderen Umstände, die die Beklagte zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung vortrage, könnten ihre Auswahl nicht nachvollzieh­bar begründen. Neben der auch an die Hautfarbe anknüpfenden Auswahl sei insbesondere die Fortsetzung der Maßnahme unverhältnismäßig gewesen, nachdem sie den Bundespolizisten in fließendem Deutsch geantwortet und zudem deutsche Ausweispapiere vorgezeigt hätten. Der im Anschluss an die Personalienfeststellung erfolgte Datenabgleich beruhe auf derselben diskriminieren­den Adressatenauswahl und verstoße somit auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.


grisu1000 schrieb am 22.07.2016 um 00:19:56:
Richtig. Die Bundespolzei hat das Recht zu fragen und ich habe das Recht nicht zu antworten. Es gibt keine Pflicht über seine persönlichen Verhältnissen der Bundespolzei Auskunft zu geben. In der Praxis muss man dann halt mit den Konsequenzen rechenen, u.a. das eine längeraundauerende Überprüfung der Identität gemacht wird.

Das widerspricht sich. Wenn die Wahrnehmung eines Rechtes "in der Praxis" zu nachteiligen Konsequenzen führt, dann ist dieses Recht dadurch eingeschränkt und eben nicht wirklich vorhanden.

@Trixi, genau das ist der Unterschied zwischen einer harmlosen Frage, z. B. im Bekanntenkreis, und der gleichen Frage, die bei einer Grenzkontrolle gestellt wird. Der Befragte kann nicht frei entscheiden, ob und wie er antwortet, sondern muss damit rechnen, Nachteile zu erleiden, wenn er die Frage nicht beantwortet.
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deerhunter
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Antwort #8 - 23.07.2016 um 09:06:16
 
Eduard schrieb am 22.07.2016 um 22:52:35:
Problematisch ist das jedoch immer dann, wenn es sich um "Racial Profiling" handelt, d. h. bestimmte Bürger aufgrund ihres Aussehens anders behandelt als "normale" Deutsche. Dann kann eine derartige Kontrolle dennoch rechtsmißbräuchlich sein.


Auch wieder so eine "politische" Vorgabe. Heute muss der Kollege einen "weißen" als Alibi kontrollieren, damit ich einen "Ausländer" politisch korrekt befragen kann!
Lasst die Polizei ihre Arbeit machen, die kennen ihre Pappenheimer schon
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grisu1000
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Antwort #9 - 23.07.2016 um 17:08:21
 
T.P.2013 schrieb am 22.07.2016 um 13:08:41:
Jaja, natürlich hat man alle Rechte. Auch das, nicht zu antworten (in gewissem Umfang zumindest, ich verweise da mal auf §111 OwiG). 


Von falschen Angaben hat keiner was gesagt. Und natürlich werde ich bei Grenzübertritt dem Bundespolizisten meinen Pass oder Ausweis zur Kontrille geben. Das zu Kontrollieren ist sein Recht und meine Pflicht ist es beim Grenzübertritt entsprechende Papiere dabeizuhaben.

Meine Urlaubserlebnisse gehen Ihn aber nichts an.

Eduard schrieb am 22.07.2016 um 22:52:35:
as widerspricht sich. Wenn die Wahrnehmung eines Rechtes "in der Praxis" zu nachteiligen Konsequenzen führt, dann ist dieses Recht dadurch eingeschränkt und eben nicht wirklich vorhanden.


Bei einen Verdacht hat der Polizist nun mal eine Ermittlungspflicht. Und wenn ich entsprechende Angaben nicht mache, kann ich mich nicht groß beschweren, das der Polizist den Sachverhalt auf andere Weise aufklärt, was eben mehr Zeit kostet.

deerhunter schrieb am 23.07.2016 um 09:06:16:
Auch wieder so eine "politische" Vorgabe. Heute muss der Kollege einen "weißen" als Alibi kontrollieren, damit ich einen "Ausländer" politisch korrekt befragen kann! 


Nein, obergerichtliche Rechtssprechung. Als ich mit meinen dunkelhäutigen Bekannten (deutscher Staatsbürger seit Geburt) vor ein paar Jahren durch Deutschland mit dem Zug gefahren bin, wurde er an einem Tag zweimal auf Bahnhöfen kontrolliert, ich gar nicht. Er war aber gelassen, für Ihn gehört das zum Alltag in Deutschland.
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trixie
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Antwort #10 - 23.07.2016 um 22:27:54
 
grisu1000 schrieb am 23.07.2016 um 17:08:21:
Bei einen Verdacht hat der Polizist nun mal eine Ermittlungspflicht. Und wenn ich entsprechende Angaben nicht mache, kann ich mich nicht groß beschweren, das der Polizist den Sachverhalt auf andere Weise aufklärt, was eben mehr Zeit kostet.

Welcher Verdachtsmoment sollte nun hinter der Frage stehen, die der Polizist dem TS gestellt hat?

Ermitteln, heißt ja erst einmal, dass jemand im Verdacht steht, eine Straftat begannen zu haben. Dazu dürfte aber sicherlich hier kein Anlass bestehen.

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deerhunter
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Antwort #11 - 24.07.2016 um 00:04:19
 
Schaut euch mal das BPolG an, speziell die §2, 14, 16 und 22!

§22
1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen


Welche Tatsachen nun vorlagen, weiß ur der jeweilie Beamte!
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Antwort #12 - 24.07.2016 um 00:54:34
 
grisu1000 schrieb am 23.07.2016 um 17:08:21:
Von falschen Angaben hat keiner was gesagt.


Ist auch nicht notwendig. Wer den §111 OwiG liest, erkennt, dass dort auch etwas von "Angabe verweigert" steht...

Und natürlich muss man nicht seine Urlaubserlebnisse schildern, es reicht mir persönlich jede Antwort, die Erkennen lässt, dass meine auf deutsch gestellte Frage verstanden hat.
Wenn dies per Antwort "Tach, ich bin grisu1000 und meine Urlaubserlebnisse gehen Sie nichts an, Herr Wachtmeister" geschieht, reicht mir das für meine Zwecke.
Denn ich kann ja jetzt erkennen: Ja, er versteht Deutsch und ist, so negativ, griesgrämig und "anti", wie er sich hier gibt, ganz offensichtlich auch in DEU sozialisiert worden.
Zweck erfüllt. ...

trixie schrieb am 23.07.2016 um 22:27:54:
Welcher Verdachtsmoment sollte nun hinter der Frage stehen, die der Polizist dem TS gestellt hat?


Ein noch wenig greifbarer, aber "Anfangsverdacht" eines Ausweismissbrauchs, bspw.
Oder einfach nur das Recht und die Pflicht, auch auf der "EU-Spur" stichprobenartig zu kontrollieren...

Aber wie gesagt: Man kann natürlich in jeder Situation sich und anderen das Leben verkomplizieren.
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Antwort #13 - 24.07.2016 um 09:42:10
 
Am Besten man antwortet wie ein Strafverdächtiger:
"Ich mache Angaben zur Person; nicht zur Sache"


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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