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Noch Lebenspartner in der Psychatrie (Gelesen: 2.911 mal)
ich2016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.07.2016 um 16:11:43
 
Hallo,

Nachdem mein - noch Mann- in der Psychatrie eingewieden worden ist. Bin ich verzweifelt.

Er hat spät Abends eine Menge Schlaftabletten zu sich genommen und mit viel Alkohol runtergeschluckt.

Die Polizei hat ihn vernommen und dieser hat bestritten,dass er es wegen mir (Trennung) gemacht hat.

Da ich derjenige war,der ihn betrogen hat. Habe ich der Trennung zugestimmt. Wir sind aber noch keine 3 Jahre zusammen.

Da er noch keinen eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat. Wird ihm sein Aufenthalt nicht mehr verlängert. Die Ausländerbehörde weiss von der Trennung .

Er lehnt jede Hilfe von mir ab. Will nichts mehr mit mir zu tun haben.

Jedoch will ich von der Ausnahme der 3 Jährigen Frist mehr wissen.

Ist es ein Härtefall,sodass er einen eigenständigen Aufenthaltsrecht erhalten kann?

Denn in seiner Heimat weiss niemand von unserer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wohnung hat er dort auch nicht. Und da er in Deutschland seine Homosexualität bereits offen lebt,wird es ihm in seiner Heimat wohl nicht gelingen so offen zu leben bzw. mit einen neuen Partner zusammen zu leben.

Ich habe,weil es sein Wunsch war die Einweisung in der Psychatrie gestoppt. Er ist jetzt aus der Psychatrie und ist irgendwo untergetaucht. Er hat den Ärtzten versichert,dass er nichts mehr anstellen würde,was sein Leben gefährden könnte.

In meiner Verzweiflung und Schuldgefühle,wäre ich auf jeden Hinweis dankbar.

Mein Vorschlag uns erstmal nicht scheiden lassen hat er abgelehnt.  unentschlossen
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RaEm
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 19.07.2016 um 16:41:54
 
Du hast das selbe doch schon einmal vor einem Monat geschrieben: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1465919817/10#10

Allerdings, warum hat er im letzten Jahr schon eine Einbürgerung versucht, wenn ihr noch keine 3 Jahre verheiratet seid?

ich2016 schrieb am 19.07.2016 um 16:11:43:
Denn in seiner Heimat weiss niemand von unserer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Im anderen Post schreibst du, dass seine Familie und Freunde in der Heimat bescheid wissen.

Sobald die Ausländerbehörde eure Trennung kennt, fangen die 3 Jahre Aufenthalt wieder von vorne an zu laufen, falls ihr euch versöhnt. Sicherlich weiß er das und daher versucht er seine Abschiebung oder Nichtverlängerung zu umgehen, in dem er Gründe findet, die dazu führen, dass er nicht ausgewiesen kann. Das Schauspiel könnte er sicherlich in einer Psychatrie nicht aufrecht erhalten.
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ich2016
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Antwort #2 - 19.07.2016 um 16:47:17
 
Wie kann man nur so kalt sein? Ich habe geschrieben,dass seine Familie und Freunde INDIREKT von seiner Homosexualität mitbekommen haben.

Denkst du jemand nimmt sich das Leben einfach so? Du kennst ihn doch gar nicht. Woher sollst du wissen,dass es nur Schauspielerei ist?

Wenn du Antworten auf die gestellte Frage hast (eigenständiges Aufenthaltsrecht vor 3 Jahren) dann bitte.

Aber hör bitte auf hier sachen zu unterstellen indem du alte Beiträge rausgrabst.
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Aras
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Antwort #3 - 19.07.2016 um 16:58:03
 
Der Härtefall ist für solche Fälle gedacht, wo der deutsche Ehegatte bzw. Lebenspartner den ausländischen Ehegatten bzw. Lebenspartner z.B. vergewaltigt oder krankenhausreif prügelt und sich der Ausländer aus blanken Selbstschutz trennen muss.

Eine normale Trennung - wie in eurem Fall - ist damit nicht gemeint. Zumal bereits deinem Partner, Francois dela 18, erklärt wurde, dass er in Marokko auch in bestimmten Städten (war es Casablanca?) seine Homosexualität offen ausleben kann ohne dass er verfolgt werden würde.

Ansonsten kann er ja Asyl beantragen. Ob er aufgrund der dünnen Argumente was erreichen kann?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ich2016
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.07.2016 um 17:06:03
 
@Aras wer ist francois?


@an allen andere User. Kann vielleicht jemand eine Antwort geben,der nicht aus dem arabischen Gebiet kommt und kein Homophob ist? Danke
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Mojo Jojo
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Antwort #5 - 19.07.2016 um 17:09:54
 
ich2016 schrieb am 19.07.2016 um 16:11:43:
Jedoch will ich von der Ausnahme der 3 Jährigen Frist mehr wissen.


"(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist,[...].

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. [...]

Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist."

ich2016 schrieb am 19.07.2016 um 16:11:43:
Ist es ein Härtefall,sodass er einen eigenständigen Aufenthaltsrecht erhalten kann?


Nein.

Per Gesetz ergibt alleine die abstrakte Androhung einer Todesstrafe oder einer Bestrafung von Homosexualität  kein Anspruch auf Asyl.

In dem Fall Deines Ex ist die Bedrohung abstrakt. Sie ist theoretisch möglich, liegt faktisch aber nicht vor.

Was jemand aus einem arabischen Gebiet dazu sagt, ist  irrelevant.

Relevant sind die Gesetze, mögen sie von einem Bio-Deutschen, einem Araber, einem Asiaten oder von wem auch immer zitiert werden.
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ich2016
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Antwort #6 - 19.07.2016 um 17:13:06
 
@Mojo Jojo es geht nicht um einen Asylantrag. Es geht vielmehr darum,ob man ihn jetzt zur Ausreisung aufforderr oder ob er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält.

Laut LSVD ist dies ein Härtefall . Was ist nun richtig?
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Mojo Jojo
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Antwort #7 - 19.07.2016 um 17:16:37
 
Was der LSVD sagt, hat in etwa genau das selbe juristische Gewicht, wie die Aussage einer Supermarktkassiererin.

Jeder hat das Recht seine Meinung zu äußern und sich auch dafür einzusetzen. Genau das tut der LSVD.

Für Dich ist aber interessant, was Gesetz ist. Und das was der LSVD sagt, hat mit dem Gesetz Null komma Nix zu tun.

Das Gesetz sagt, dass Dein Ex kein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat und zur Ausreise aufgefordert werden kann.

Wenn er dieser Aufforderung nachgekommen ist (was dringend zu empfehlen ist), kann er weiter schauen, wie er legal in ein Land kommt, in dem er seine Sexualität nach seinem Gusto ausleben kann.
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Antwort #8 - 19.07.2016 um 17:20:30
 
Kannst du mir dann das Gesetz nennen,welches besagt,dass ein ex Lebenspartner "kein" anspruch auf eigenständiges Aufenthaltsrecht hat?
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ich2016
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Antwort #9 - 19.07.2016 um 17:27:59
 
@Mojo Beratungsstelle Migration?? Sagst du auch zu den Menschen,die bei dir im.Büro nach Hilfe suchen. Gehe such dir ein anderes Land um nach deinem "Gusto" zu leben?
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Antwort #10 - 19.07.2016 um 17:45:40
 
Ich helfe grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen.
Das beeinhaltet, dass ich über alle relevanten legalen Lösungswege informiere.

Traumschlösser zu bauen und das zu sagen was man hören will, obwohl es nicht machbar ist, gehört nicht zu meinem Job.

Und jetzt bitte wieder zurück zum Thema:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html
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Antwort #11 - 19.07.2016 um 22:26:58
 
Ich glaub du bist hier auf dem Holzweg. Die Gesetze auslegen kann man nicht homophob oder homophil. Solange du nicht deinen Lebenspartner vergewaltigst oder verprügelst während ihr noch nicht getrennt seid kann der Härtefall eben nicht sein. Wenn du von einer Opferrolle ausgehst, dann wird das beim Gesetz nicht helfen.

Hättest ja auch vorher über die Konsequenzen deines Fremdegehens nachdenken können und dass es deinen LP so dermaßen mitnimmt. Jemanden den man liebt, tut man nicht weh. Das gilt für Homosexuelle wie für Heterosexuelle. Aber das alles begründet keinen Härtefall, denn das sind typische Beziehungsdramen von scheiterten Ehen/Partnerschaften.

Wenn dein Lebenspartner sich einen humanitären Aufenthaltstitel sichern will, dann soll er einen Asylantrag stellen. Ist er aufgrund der Homosexualität schutzwürdig, dann kriegt er auch eine entsprechende AE.

Wenn ihr glaubt, dass seine Homosexualität einen Härtefall darstellt, dann stellt den entsprechenden Antrag.

Was willst du denn sonst als Antwort lesen?

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Antwort #12 - 20.07.2016 um 07:35:12
 
ich2016 schrieb am 19.07.2016 um 16:47:17:
Wie kann man nur so kalt sein? Ich habe geschrieben,dass seine Familie und Freunde INDIREKT von seiner Homosexualität mitbekommen haben.

Denkst du jemand nimmt sich das Leben einfach so? Du kennst ihn doch gar nicht. Woher sollst du wissen,dass es nur Schauspielerei ist?

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Bitte unterstelle mir nicht homophob zu sein. Das stimmt nicht. Grundsätzlich bin ich ein sehr offener Mensch, allerdings verstehe ich nicht, warum du dir selbst widersprichst, wenn du um Hilfe bittest. Daher dein Thema von vor einem Monat, mit dem gleichen Problem.

Entschuldigung schon mal an das Forum, da es nicht gesetzesbezogen ist- aber eventuell solltest du dir mal 1001geschichte.de ansehen und dort lesen. Oder vielleicht kennst du ja Bezness- was es übrigens auch unter Homosexuellen gibt und nicht nur in der Variante alte europ. Frau und junger Nordafrikaner bzw. älterer europ. Mann und junge Asiatin.

Wenn er untergetaucht ist, umgeht er alle legalen Mittel, die er vielleicht hätte.
Einen eigenständigen Aufenthalt aus eurer Ehe gibt es nicht. Weil sie keine 3 Jahre bestand. Und nun auch wieder bei 0 anfangen würde für die AHB.
Er scheint keine Qualifikation für eine Akademikerstelle o.ä. zu haben und auch nicht zu arbeiten. Damit fällt der Grund auch weg.
Eventuell hat er ja ein dtsch. Kind? Damit könnte er bleiben zur Personenführsorge.
Ansonsten gibt es halt die altbekannten illegalen Wege mit Krankheit und da sind psychische Erkranungen am schwersten nachweisbar.

Und die Frage, warum er sich letztes Jahr bereits einbürgern lassen wollte, hast du auch nicht beantwortet. Das bedeutet, dass er ja schon länger in Deutschland gewesen sein muss. Mit welchem AT? Warum wurde die Einbürgerung abgelehnt?
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Candy Man
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Antwort #13 - 20.07.2016 um 08:17:58
 
ich2016 schrieb am 19.07.2016 um 16:47:17:
Wie kann man nur so kalt sein?


Was hat der Hinweis auf die Rechtslage mit "kalt" zu tun? Es ist keine "kalte", sondern nüchterne Sicht auf die Dinge.

Und vor allem wieder die Schuld bei anderen suchen! Ohne deine egoistische Triebhaftigkeit wäre es so weit überhaupt nicht gekommen! Ist dir deine allgemeine Oberflächlichkeit überhaupt schon einmal aufgefallen? Daß du den Verstand zwischen den Beinen rumschleppst, ist nicht schadenskausal, sondern nebensächlich. Wer auf die Rechtslage hiweist, ist "kalt". Und die Rechtslage geht dir, wie schon im Eingangspost nicht zu übersehen, sowieso sonstwo vorbei! Denn weder ist er dein "Mann", noch seid ihr "verheiratet" - auch hier klärt ein Blick ins "kalte" Gesetz auf!
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