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Fragen FZF Visum für Chinesin (Gelesen: 14.442 mal)
Aras
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Antwort #15 - 27.07.2016 um 10:25:33
 
Bei uns in Deutschland ist die Meldebescheinigung keine rechtsverbindliche Personenstandsurkunde. Also von deutscher Seite ist es unproblematisch. Ob aber für die Chinesin, deren Hukou eine für China rechtsverbindliches Personenstandsurkunde ist, das entsprechend gilt kann ich dir nicht sagen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #16 - 27.07.2016 um 11:49:51
 
Hubi schrieb am 27.07.2016 um 09:43:36:
Meine Verlobte macht sich nun Gedanken, dass auf meiner Meldebescheinigung "ledig" vermerkt ist (logischerweise) und dass es damit zu Problemen kommen kann, wenn ich diese Meldebescheinigung beim Konsulat in Kanton vorlege, da wir dann ja verheiratet sind

Warum solltest du die Meldebescheinigung beim Konsulat vorlegen müssen? Sicherlich weiß das Konsulat mit so einer Situation umzugehen, da du sicherlich nicht der erste bist, der dieses Vorhaben startet. Entscheidend ist die Eheurkunde.
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Antwort #17 - 27.07.2016 um 12:11:24
 
Keine Sorge.
Das auf deiner Meldebescheinigung ledig eingetragen ist, ist vollkommen unproblematisch.
Das gleiche gilt für das Hukou.
Der Familienstand dort ist vollkommen irrelevant.

@Trixie

Die deutschen AV's in China verlangen eine Meldebescheinigung vom deutschen Ehepartner.
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namaskaram
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Antwort #18 - 27.07.2016 um 12:25:07
 
Man kann sich auch eine Meldebescheinigung ohne Familienstand ausstellen lassen.
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Antwort #19 - 27.07.2016 um 17:34:02
 
Hubi schrieb am 27.07.2016 um 08:40:14:
Ok, dann werden wir das wahrscheinlich noch nachholen.
Welche Probleme kann es denn da beispielsweise geben?



Deine Freundin soll sich erkundigen, ob die, für sie zuständigen Behörden in mainland, Eheurkunden aus HK akzeptieren.
Wenn nicht, müßt ihr in HK zu einem Notar  und sie für China legalisieren lassen.
Das dauert aber einige Zeit und ist auch nicht gerade billig.
Wenn ihr nicht vorhabt, in China zu leben, ist es eigentlich egal, ob die Ehe in China eingetragen ist oder nicht.
Ein chinesisches Heiratsbuch bekommt ihr so oder so nicht.
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Antwort #20 - 27.07.2016 um 20:32:09
 
greenock schrieb am 27.07.2016 um 17:34:02:
Wenn ihr nicht vorhabt, in China zu leben, ist es eigentlich egal, ob die Ehe in China eingetragen ist oder nicht.

Wieso sollte das egal sein?
Wenn sich beide eines Tages scheiden lassen und die Freundin des TS wieder heiraten will, ist sie nach chinesischem Recht ledig, was aber falsch ist.

Zuoft werden hier im Forum die Probleme geäußert, die man bei einer Wiederheirat und fehlender Registrierung der Ehe im Heimatland des Ausländers hat.
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Hubi
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Antwort #21 - 01.08.2016 um 10:01:36
 
greenock schrieb am 24.07.2016 um 13:18:41:
@ Hubi

Ich würde mal beim GK in Guangzhou nachfragen, ob auch die englischsprachige Heiratsurkunde ausreicht.
Wenn nicht, hier findest du Adressen in HK.

http://www.hongkong.diplo.de/contentblob/1857896/Daten/6370638/DownloadDatei_Lis...


Ich habe heute morgen eine Antwort vom Generalkonsulat erhalten (dauert scheinbar 'ne ganze Weile, bis eine E-Mail beantwortet wird). Tatsächlich benötigt man für die Beantragung des Visums zum Ehegattennachzug beim Generalkonsulat in Guangzhou lediglich die (englische) Eheurkunde aus Hongkong und die (englische) Apostille.
ABER: Während dem Verfahren kann die zuständige Ausländerbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen. Diese muss dann nachgereicht werden (und ich vermute mal das Verfahren verzögert sich dadurch enorm).

Daher habe ich heute morgen mal bei meiner zuständigen Ausländerbehörde angefragt, allerdings konnte man mir da keine Antwort auf meine Frage geben, ob sie denn nun eine deutsche Übersetzung der Urkunde und Apostille benötigen werden oder nicht. Ein anderer Mitarbeiter würde sich noch telefonisch bei mir melden.

Das ist gerade geschehen. Und der für mich zuständige Mitarbeiter hat mir versichert, er "würde nicht noch einen oben drauf legen", sollte das Generalkonsulat die englische Eheurkunde und Apostille akzeptieren. Er sei der englischen Sprache mächtig, neben zig weiteren Sprachen. Smiley

Damit wäre das Problem mit den deutschen Übersetzungen schon einmal gelöst. Sie werden gar nicht benötigt.

Jetzt bleibt nur die Sache mit der Krankenversicherung. Das Generalkonsulat akzeptiert das Schreiben nicht, da es lediglich bestätigt, dass meine Frau familienversichert werden kann, nicht dass sie ab Einreisedatum familienversichert ist.
Sollte mir meine Krankenkasse nicht bestätigen können, dass meine Frau schon bei der Einreise versichert ist, dann benötigen wir eine Reiseversicherung, Gültigkeit 90 Tage (wovon ich immer noch nicht überzeugt bin, da die Bearbeitungszeit des Visums ja nicht feststeht und durchaus länger als 3 Monate dauern kann).

Ich habe meiner Krankenkasse die Situation noch einmal geschildert, hoffentlich findet sich da eine Lösung.
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Aras
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Antwort #22 - 01.08.2016 um 10:07:26
 
Schick denen das

https://fragdenstaat.de/files/foi/35579/151110-Schreiben-259-2015_geschwaerzt.pd...

Zitat:
Es muss somit grundsätzlich keine Krankenversicherung vorgelegt werden.


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Antwort #23 - 01.08.2016 um 14:18:54
 
Aras schrieb am 01.08.2016 um 10:07:26:

Interessantes Dokument Aras, danke dafür.
Handelt es sich dabei um die Auslegung einer einzelnen Sachbearbeiterin des auswärtigen Amtes oder hat diese allgemein Gültigkeit?

Ich will ja jetzt dem Herrn vom Generalkonsulat nicht auf die Füße treten falls es sich um eine Auslegungssache handelt, denn letzten Endes hält er sich ja nur an Vorgaben.

Das ändert natürlich nichts daran dass ich die Regelung für sinnfrei empfinde, dass der Versicherungsschutz bereits bei Beantragung des Visums gegeben sein muss und ich natürlich eine teure Reiseversicherung vermeiden möchte, wenn meine Frau doch sowieso rückwirkend bis zum Tag ihrer Einreise (meine Sachbearbeiterin meiner Krankenkasse sagte mir sogar, es ginge sogar rückwirkend bis zum Tag unserer Hochzeit) über meine Familienversicherung versichert ist, dies aber natürlich nicht im Vorfeld von der Krankenkasse versichert werden kann, bevor sie hier in Deutschland ist.
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Antwort #24 - 01.08.2016 um 14:37:55
 
Beim Auswärtigen Amt werden IFG-Anfragen durch das Referat 505 angenommen und an das fachlich zuständige Referat geschickt. D.h. die fachliche Stelle hat eine verbindliche Antwort gegeben.

Hubi schrieb am 01.08.2016 um 14:18:54:
Ich will ja jetzt dem Herrn vom Generalkonsulat nicht auf die Füße treten falls es sich um eine Auslegungssache handelt, denn letzten Endes hält er sich ja nur an Vorgaben.

Welche Vorgaben denn? Es gibt keine Vorgabe, dass Krankenversicherungsschutz bei FZF zum Ehemann bestehen muss. Das steht doch klipp und klar in der Antwort vom AA.

Du kannst ja erstmal die komplette Anfrage lesen:
[url]https://fragdenstaat.de/anfrage/rechtsgrundlage-nach-der-konsularische-vertretun
gen-fur-nationale-visa-zur-fzf-incoming-versicherungen-fordern/
[/url]
Zitat:
Begründung:
Es wird gehäuft gemeldet, dass binationale Ehepaare zum Abschluss von privaten Incoming-Versicherungen gedrängt werden. Da die Lebensunterhaltssicherung im Regelfall bei Ehegattenachzug und bei Kinder- oder Elternachzug stets nicht gefordert wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3), erschließt es sich mir nicht woher die Forderung nach der Incoming-Versicherung kommt.  Die Sinnlosigkeit der Forderung kommt noch mehr zum Vorschein, wenn man bedenkt, dass Incoming-Versicherung ab Wohnsitzname nicht mehr greifen.


Du kannst aber auch im Visumhandbuch der Konsulate nachschlagen.

https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/733442/publicationFile/2...

Auf Seite 206 steht geschrieben:

Zitat:
Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Sicherung des Lebensunterhalts
– ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten
Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt
das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstände gegeben
sind, § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG (s. zu Einzelheiten Beiträge „Ehegattennachzug“, “Lebensunterhalt“).


Also wir drehen uns im Kreis.
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Antwort #25 - 01.08.2016 um 21:29:02
 
Hubi schrieb am 01.08.2016 um 10:01:36:
Das Generalkonsulat akzeptiert das Schreiben nicht, da es lediglich bestätigt, dass meine Frau familienversichert werden kann, nicht dass sie ab Einreisedatum familienversichert ist.

... was auch aus Sicht der KK richtig ist, denn erst mit dem Aufnahmeantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Deine Frau könnte entsprechendes Einkommen haben, welches die Freigrenzen übersteigt und wäre dann nicht mehr familienversicherbar.

Hubi schrieb am 01.08.2016 um 14:18:54:
ich natürlich eine teure Reiseversicherung vermeiden möchte,

... und über welche Beträge sprechen wir hier???
Eine Incomingversicherung kannst du bereits ab 1 Euro pro Tag abschließen. Wenn du nun für 20 Tage diese Versicherung abschließt, kostet das 20 läppische Euro, schonst Nerven und Zeit auch wenn diese Versicherung vom Gesetz her keine Pflicht ist.

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Antwort #26 - 02.08.2016 um 09:58:46
 
trixie schrieb am 01.08.2016 um 21:29:02:
... und über welche Beträge sprechen wir hier???
Eine Incomingversicherung kannst du bereits ab 1 Euro pro Tag abschließen. Wenn du nun für 20 Tage diese Versicherung abschließt, kostet das 20 läppische Euro, schonst Nerven und Zeit auch wenn diese Versicherung vom Gesetz her keine Pflicht ist.

Ein wenig geht es mir da auch um's Prinzip. Für eine (reguläre) Reiseversicherung über mindestens 90 Tage (ist laut Generalkonsulat das Minimum) bewegt man sich in etwa um die 150 €. Das ist jetzt nicht weiter das Problem, sondern die Tatsache dass es 90 Tage sein müssen (meiner Frau hat das Konsulat telefonisch sogar 180 Tage als Minimum mitgeteilt).

Für 150 € kann ich mit meiner Frau auch mehrmals schön essen gehen oder andere schöne Dinge unternehmen. Darum geht es mir eher. Ich gebe es lieber für meine Frau bzw. uns aus als für eine freiwillige (und eigentlich ja auch überflüssige, da die Familienversicherung ja definitiv rückwirkend greifen wird) Reiseversicherung.

Aber du hast auf jeden Fall Recht mit dem Argument "Nerven und Zeit", ich glaube daher sollten wir einfach eine solche Versicherung abschliessen, auch wenn mich so etwas immer ein wenig ärgert.

Ich habe jetzt eine Versicherung für Ausländer aus visapflichtigen Ländern gefunden, mit folgender Angabe:

Zitat:
Versicherbar sind Aufenthalte von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich für einen Zeitraum von einem Tag bis zu maximal einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der EU-Länder aufhalten und zur Einreise ein Visum i.R. eines Schengen Visums benötigen.

Es wird zwar explizit ein Schengen Visum erwähnt, aber das sollte laut einer Mitarbeiterin der Versicherung auch für ein nationales Visum (Ehegattennachzug) gelten.

Bei Versicherungsbeginn und Einreise muss man ja ein Datum angeben. Das kennen wir ja noch nicht, soll ich dort das Datum unseres Termins beim Generalkonsulat angeben oder ein fiktives Datum in der Zukunft? Die Mitarbeiterin der Versicherung hat gesagt ich könnte ein Datum, das in etwa 4 Wochen nach unserem Termin beim Konsulat liegt, angeben. Sollten die 90 Tage dann immer noch nicht reichen, könnte ich per E-Mail das Einreisedatum nach hinten verschieben. Ist das so gängig oder sollte ich doch besser unseren Termin beim Konsulat als Versicherungsbeginn angeben?
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Antwort #27 - 02.08.2016 um 10:46:37
 
Hallo Hubi,

Da es wohl so scheint, dass du den konfliktfreien Weg gehen willst:
Kannst du dann nach der Einreise deiner Frau mir den Namen des Entsandten der deutschen Botschaft der die Versicherung gefordert hat und die Vorgangsnummer deiner Frau?
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Antwort #28 - 02.08.2016 um 13:02:49
 
Aras schrieb am 02.08.2016 um 10:46:37:
Kannst du dann nach der Einreise deiner Frau mir den Namen des Entsandten der deutschen Botschaft der die Versicherung gefordert hat und die Vorgangsnummer deiner Frau?

Auch wenn sich mir der Sinn nicht ganz erschließt und deine Absichten nicht ersichtlich sind, so würde ich über die Weitergabe dieser Daten an Fremde im Internet mehr als einmal nachdenken.

Solltest du, hubi, zum Schluss kommen dieser Bitte nachzukommen, dann ausschließlich per PN.

Daddy
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Antwort #29 - 02.08.2016 um 13:12:32
 
Ja. Natürlich per PN. Da fällt mir auf, dass ich kein Verb verwendet habe. Sollte natürlich "geben" bzw. "schicken" geschrieben werden..
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