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Verlängerung Schengen-Visa für Ehefrau (aus Ecuador) zum Erwerb der deutschen Sprache (A1-Zertifikat) (Gelesen: 5.059 mal)
patito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung Schengen-Visa für Ehefrau (aus Ecuador) zum Erwerb der deutschen Sprache (A1-Zertifikat)
17.07.2016 um 15:38:45
 
Schönen Guten Tag!

Das Problem stellt sich wie folgt dar: im vergangenen Jahr habe ich in Ecuador geheiratet (meine Frau ist ecuadorian. Staatsbürgerin-ich habe die dt. Staatsbürgerschaft). Derzeit hält sich meine Frau mittels Schengen-Visa bei mir in Deutschland auf. Hier würde sie gerne einen Sprachkurs besuchen-das Problem ist nur, dass in meiner Stadt kein A1-Sprachkurs angeboten wird, sondern nur Alpha-Kurse, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (so um die 8 oder 9 Monate) Das Schengen-Visum gilt aber bekanntlich nur 3 Monate..Meine Frage ist nun: Gibt es eine Möglichkeit, dass Schengen-Visum zu verlängern? Meine Frau würde sehr gern das A1-Sprachzertifikat in Deutschland ablegen, da man vor Ort die Sprache immer am besten erlernt und darüber hinaus sind die Sprachkurse in Ecuador sehr teuer (mind. 2000 Dollar + Lehrbücher, Prüfung etc. und auch ziemlich gefährlich, da Anreise in öffentl. Verkehrsmittel und Überfälle dort an der Tagesordnung sind). Erschwerend kommt noch hinzu, dass ich derzeit gänzlich mittellos bin (ich war die letzten 2 Monate in Ecuador und habe in Deutschland bisher noch keine neue Arbeit gefunden) Natürlich möchte ich mit meiner Frau zusammenleben, Ecuador gefällt mir sehr, aber Deutschland würde ich schon vorziehen (bessere Verdienstmöglichkeiten, Sicherheit im Krankheitsfall, Sicherheit generell, niedrigere Preise- kurzum, derzeit sehe ich keine richtige Perspektive in Ecuador für meine Frau und mich...und vielleicht ein Kind...meine Frau ist jetzt einige Tage über die Zeit und möglicherweise schwanger...
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Antwort #1 - 17.07.2016 um 15:45:29
 
Nein. Für Ecuadorianer gibt es keine Erleichterungen.

Wäre für euch der Aufenthalt in einem anderen EU-Land erstrebenswert?
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Antwort #2 - 17.07.2016 um 16:07:18
 
Möglichkeiten zum Deutsch lernen gibt es auch in Ecuador

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Antwort #3 - 17.07.2016 um 16:42:31
 
Wäre für euch der Aufenthalt in einem anderen EU-Land erstrebenswert?

evtl. Spanien, obwohl ich doch Deutschland vorziehen würde
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Antwort #4 - 17.07.2016 um 16:47:30
 
... weil du in jedem anderen EU-Land freizügigkeitsberechtigt bist und deine Frau dir nachfolgen könnte. Das Thema A1 wäre vom Tisch und bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland wärst du EU-Bürger und deine Frau würde nicht mehr unter das AufenthG fallen, sondern unter das Freizügigkeitsgesetz.
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Antwort #5 - 17.07.2016 um 16:52:21
 
Saxonicus schrieb am 17.07.2016 um 16:07:18:
Möglichkeiten zum Deutsch lernen gibt es auch in Ecuador

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das ist schon richtig und die Adressen bzw. Webseiten sind mir auch bekannt, jedoch, wie bereits erwähnt: diese Kurse sind in meinen Augen unverhältnismäßig teuer und außerdem ist die Anreise durchaus mit Gefahren verbunden
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Antwort #6 - 17.07.2016 um 17:51:20
 
patito schrieb am 17.07.2016 um 15:38:45:
Erschwerend kommt noch hinzu, dass ich derzeit gänzlich mittellos bin


Wie wollt ihr dann leben? Wer bezahlt den Aufenthalt deiner Frau? Wo was wird der Sprachkurs bezaht??? Es gibt keine Erleichterungen für Ecuador, also am Ende des Schengenvisums ausreisen, sonst verbaut man sich vieles für das spätere Visum!
Dann A1 machen und ein FZF beantragen....
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patito
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Antwort #7 - 17.07.2016 um 18:40:40
 
nun, wenn ich geschrieben habe, dass ich derzeit mittellos bin, so soll das natürlich kein Dauerzustand sein..ich gehe mal davon aus, dass ich in einigen Tagen oder Wochen eine neue Arbeit habe, so dass ich den Deutschkurs finanzieren könnte..Deutsch lernt man nunmal am besten in Deutschland und meine Frau möchte aus familiären Gründen danach nach Ecuador zurückkehren, um dort ihre Prüfung abzulegen, um später mit einem FZF- Visum erneut einzureisen
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Antwort #8 - 17.07.2016 um 19:17:58
 
Irgendwie widersprichst du dich.
Auf der einen Seite soll deine Frau in Deutschland einen Deutschkurs besuchen, weil es hier besser ist, deutsch zu lernen. Auf der anderen Seite soll sie die Prüfung in ihrem Heimatland ablegen, obwohl das Erreichen der Sprachkurszentren teuer und gefährlich ist.

Ich verstehe zwar nicht, was du unter Alpha-Kurse meinst.
In deiner Stadt gibt es sicherlich einen Träger der I-Kurse anbietet. Vielleicht ist deiner Frau die Teilnahme gegen Bezahlung gestattet. Da hier das Lehrnzielniveau über A1 ist, dürfte A1 innerhalb von drei Monaten zu erlernen sein.
Da du jetzt mehr Freizeit hast, wie andere Bürger, könntest du mit deiner Frau gemeinsam deutsch lernen.

Wenn das alles nichts hilft, heißt es, Ausreise antreten und das ganze in der Heimat erlernen.
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Lila F.
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Antwort #9 - 17.07.2016 um 21:29:02
 
Ein Sprachkurs ist kein Grund, ein Schengenvisum zu verlängern (da kämen nur schwerwiegende Gründe wie z. B. Reiseunfähigkeit aufgrund von Krankheit in Frage). Wenn euch die Sprachkurse in Ecuador zu teuer und/oder zu gefährlich sind, dann kann deine Frau aber selbstständig Deutsch lernen. Dafür gibt es genügend Lernmaterial (Bücher, CDs oder Sprachlernprogramme im Internet). Der Kurs ist nicht verpflichtend, sie muss nur die Prüfung bestehen.
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Andreayatu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 18.07.2016 um 09:41:30
 
Hallo, ich kann deine Verzweifelung verstehen. Immerhin konnte dich deine Frau besuchen, vielen von uns wird nicht mal das gestattet, de der Antrag auf Schengenvisa abgelehnt wird.
Wenn deine Frau tatsächlich schwanger sein sollte und du Deutscher bist, enfällt doch die A1 oder?
Frag doch nach. Ich glaube, ausreisen müsste sie trotzdem, kann aber die FZF ohne die A1 beantragen wg. dem deutschen Kind.

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Mojo Jojo
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Antwort #11 - 18.07.2016 um 12:56:26
 
Andreayatu schrieb am 18.07.2016 um 09:41:30:
Wenn deine Frau tatsächlich schwanger sein sollte und du Deutscher bist, enfällt doch die A1 oder?
Frag doch nach. Ich glaube, ausreisen müsste sie trotzdem, kann aber die FZF ohne die A1 beantragen wg. dem deutschen Kind.


Die Frau ist grade mal "ein paar Tage überfällig".

Klar könnte bei Schwangerschaft bzw. nach der Schwangerschaft eine FZF zum deutschen (ungeborenem) Kind beantragt werden. Da sie jedoch erst seit ein paar Tagen überfällig ist, würde es bei normalem Menschenverstand schneller gehen, eben die A1-Prüfung abzulegen und dann zum Ehemann zurückzukehren.

Wie schon gesagt: Das Erlernen der Sprache geht auch autodidaktisch. Das zur Verfügung gestellte Lernmaterial ist sehr gut (und natürlich auch weitaus günstiger, als an den Kursen teilzunehmen).

Also könnte Deine Frau auch in ihrem sicherem zu Hause in Ecuador bis zum A1-Level lernen.

Nur die Gebühr für die Prüfung muss bezahlt werden und diese muss dann auch im Lernzentrum vor Ort abgelegt werden.

All Deine aufgeführten Argumente (man lernt schneller 'vor Ort', bessere und sichere Situation in Deutschland, unverhältnismäßig hoher Kostenaufwand (seien es die Flüge, die Kurse), die besondere Schutzbedürftigkeit der Ehe nach dem GG oder what ever) hören die Sachbearbeiter täglich, wenn der Gatte erstmal hier ist. Eine Begründung, das Visum zu verlängern ergibt sich daraus regelmäßig jedoch nicht im gringsten.
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Cherny
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Antwort #12 - 20.07.2016 um 13:18:59
 
So ganz aussichtslos ist das nicht. Brauchst aber starke Nerven Smiley

1. Kläre das mit der Schwangerschaft.
2. Wenn schwanger, dann gehe auf die Ausländerbehörde Termin beim Leiter.
3. Mache ihm in einem freundlichen Gespräch klar, dass Du gerade erfahren hast, dass Deine Frau schwanger ist und dass Ihr beiden deshalb ganz plötzlich und nach Einreise in das Bundesgebiet entschieden habt nun doch hier zu bleiben (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Stellt einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.
4. Sollte die Behörde Deiner Frau eine Anhörung schicken, dass beabsichtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, dann schnell zum zuständigen Amtsgericht und einen Rechtsberatungsschein beantragen, das kann Deine Frau und sie wird ihn auch bekommen.
5. Rechtsanwalt aufsuchen und beraten lassen. Entweder bekommt er das auf einfache Weise geregelt oder die Zeit spielt für euch. Auf jedenfall wird es die ABH nicht rechtzeitig geregelt bekommen eine Abschiebung durchzuziehen, bis ihnen die Schwangerschaft (Kind ist Deutsch) auf die Füße fällt. Ist das Kind (Deutsch) dann erstmal da gibt es keinen Stress mehr.

Wichtig ist nur, Nerven behalten und das ganze Verfahren so teuer und aufwändig wie nötig zu machen und auf Zeit zu spielen, dabei aber immer freundlich aber bestimmt bleiben.

Wichtig, mit Lichtgeschwindigkeit dafür sorgen, das die Teuerste die deutsche Sprache lernt. Wende Dich an eine Volkshochschule, die bieten das an.

Sollte Deine Liebste nicht schwanger sein, dann stellt trotzdem einen Antrag auf AE. Dann den Rechtsweg ausschöpfen, es wird m.E. sehr schwer werden einen Ehepartner eines Deutschen abzuschieben.

Allerdings musst Du die Nerven behalten, Du kannst mir gerne schreiben, ich helfe gerne.
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Antwort #13 - 20.07.2016 um 18:35:46
 
Cherny schrieb am 20.07.2016 um 13:18:59:
Mache ihm in einem freundlichen Gespräch klar, dass Du gerade erfahren hast, dass Deine Frau schwanger ist und dass Ihr beiden deshalb ganz plötzlich und nach Einreise in das Bundesgebiet entschieden habt nun doch hier zu bleiben (§ 39 Nr. 3 AufenthV).


greift IMHO nicht, da die Voraussetzungen (Kind) noch nicht entstanden sind.
Klar kann man versuchen, solange rumzuprozessieren und Anträge stellen, bis ein Kind in D geboren wird .... einfach ist aber was anderes.

Cherny schrieb am 20.07.2016 um 13:18:59:
und das ganze Verfahren so teuer und aufwändig wie nötig zu machen

wozu? um dann die Kosten zu tragen?
Die ABH wird das nicht schrecken.


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Cherny
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Antwort #14 - 20.07.2016 um 20:35:39
 
erne schrieb am 20.07.2016 um 18:35:46:
greift IMHO nicht, da die Voraussetzungen (Kind) noch nicht entstanden sind.
Klar kann man versuchen, solange rumzuprozessieren und Anträge stellen, bis ein Kind in D geboren wird .... einfach ist aber was anderes.

Man braucht nicht bis zur Geburt warten, mit fortgeschrittener Schwangerschaft ist eine Abschiebung unmöglich. Es gibt sogar ein Visum für die Geburt eines deutschen Kindes.

http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/dokumente/d-fam...

Einer Schwangeren ist es regelmäßig nicht mehr zuzumuten zur Beantragung eines solchen in das Heimatland auzureisen.

Wie gesagt die Zeit spielt hier gegen die ABH.

Aktuell besteht ein Visum für 3 Monate, wenn man kurz vor Ablauf eine AE beantragt, dann wird es nahezu unmöglich diese abzulehnen und selbst wenn, die Schangerschaft schreitet tapfer voran. Ich sehe hier keine Möglichkeit, dass das Ding schief geht.

erne schrieb am 20.07.2016 um 18:35:46:
wozu? um dann die Kosten zu tragen?
Die ABH wird das nicht schrecken.


Oh auch das sehe ich anders. Auch ein Ausländer hat das Recht auf einen Rechtsberatungsschein. Diesen bekommt man bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts.

Damit sind bis auf 10 Euro bereits die Kosten zur ersten Rechtsberatung gedeckt. Wenn man nun noch einen engagierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Ausländerrecht aufsucht, so wird dieser entsprechende Anträge stellen, der die Behörden, sollten sie nicht spuren, für mindestens ein halbes Jahr kaltstellt. Im übrigen wird er Gerichtskostenhilfe beantragen. Die Zeche zahlt also der Steuerzahler Smiley

Ich denke mehr brauche ich nicht zu sagen.

Außerdem könnt ihr mir wirklich vertrauen, ich kenne mich mit der Thematik sehr gut aus. Wenn ich in der ABH auftauche werde ich inzwischen immer sehr schnell bedient, weil man mich sehr schnell wieder loswerden will Smiley
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Antwort #15 - 20.07.2016 um 21:35:14
 
Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
die Behörden, sollten sie nicht spuren,

Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
kaltstellt


Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
weil man mich sehr schnell wieder loswerden will

Das mag auch mit Deiner Einstellung zu tun zu haben, die Du sehr deutlich formulierst.

Ich würde mit Dir vermutlich ausschließlich schriftlich verkehren und Dir ablehnende Bescheide - nicht schlecht begründet - ziemlich zügig zustellen, solltest Du überhaupt der Ansprechpartner dafür sein.


Kleiner Hinweis am Rande:
Wenn ich im Recht bin, streite ich mich auch ganz gern. Allerdings mit anderem Vokabular.
Mit meinem Fachwissen kann ich mir das auch leisten.

Wer aber dieses Fachwissen nicht hat, kommt in Konfrontationssituationen - zumal dann, wenn sie selbst durch Halbwissen und forsche Ratschläge provoziert wurden - meist ganz schnell in eine deutlich schlechtere Position, als hätte er nur alles so laufen lassen.

Es ist nicht das Ziel dieses Forums, die hier Fragenden in solchen Situationen zu manövrieren.
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Antwort #16 - 20.07.2016 um 22:15:07
 
Und soll das beruhigen? Der Steuerzahler trägt die Kosten und damit hat sichs?

Die ABH kann auch einfach den Antrag sofort ablehnen, den Aufenthalt als unrechtmäßig feststellen und sie sofortige Ausreie fordern. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausreiseforderung. Da müsste man entsprechenden einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Und dazu vorher PKH. Und wenn die Frau im ersten oder zweiten Monat ist, kann der PKH-Antrag verweigert werden und auf die Nachholung des Visums bestanden werden.

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Antwort #17 - 20.07.2016 um 22:19:37
 
Cherny schrieb am 20.07.2016 um 13:18:59:
Dann den Rechtsweg ausschöpfen, es wird m.E. sehr schwer werden einen Ehepartner eines Deutschen abzuschieben.

Auch wenn der Ausländer nicht abgeschoben werden wird, muss man ihm keine AE nach § 28 AufenthG geben, sondern kann auch eine nach § 25 AufenthG erteilen und auf das Nachholen des Visumsverfahrens bestehen. Ob man sich damit einen gefallen tut, muß jeder für sich beantworten.
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Antwort #18 - 20.07.2016 um 23:58:55
 
Hey das geht ja richtig ab hier.
Aras schrieb am 20.07.2016 um 22:15:07:
Die ABH kann auch einfach den Antrag sofort ablehnen, den Aufenthalt als unrechtmäßig feststellen und sie sofortige Ausreie fordern.


Ja das kann ja alles sein, aber wenn Du wirklich so gut Bescheid weißt, dann weißt Du auch, dass es entsprechende Mittel dagegen gibt. Warum wehrt man sich eigentlich so dagegen, dass eine Ehepaar zusammenleben will.

Petersburger schrieb am 20.07.2016 um 21:35:14:
Ich würde mit Dir vermutlich ausschließlich schriftlich verkehren und Dir ablehnende Bescheide - nicht schlecht begründet - ziemlich zügig zustellen, solltest Du überhaupt der Ansprechpartner dafür sein.


Ja kannst Du gerne tun, danach sind wieder andere zuständig. Wenn man das Spiel beherrscht und sich auskennt, dann verliert die ABH. Hauptsächlich lebt sie doch von der Angst der Menschen.

Alleine die Reaktion hier zeigt mir, dass ich nicht ganz Unrecht habe. Ich würde sogar alles darauf wetten, dass ich die AE in diesem Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten würde.



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Antwort #19 - 21.07.2016 um 00:22:43
 
Ja. Hätte, würde... Dazu das Angebot der "Hilfestellung" mittels PN deinerseits.

Grundsätzlich ist es, sogar im Umgang mit Behörden, sinnvoll, erst einmal die Möglichkeiten eines tragbaren Konsenses auszuloten, bevor man großmäulig auf Konfrontationskurs geht.

Und angesichts Deiner Beiträge hier erlaube ich mir mal einen generellen Hinweis für alle später auf diesen Thread stoßende Hilfesuchenden, auch wenn dies meine Kompetenz als einfacher User überschreiten mag:

Wer sich per "Du kannst mich anschreiben" andient, um nichtöffentlich zu kommunizieren - anstatt sich mit rechtlich einwandfreien, konkreten, verifizierten Vorgehensweisen öffentlich auch einer gewissen Kontrolle zu stellen - hat meist eher seinen eigenen Vorteil im Auge. Sei es nur sittenwidrig oder im worst case betrügerisch.

In diesem Sinne.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 21.07.2016 um 00:33:38
 
@ all STOPP!!

es reicht und driftet ab in das, was wir hier nicht wollen!

@
patito

wenn du noch gezielte Fragen hast dann her damit, wenn es
sonst hier so weitergeht ist das Ende des Geländers erreicht.

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Antwort #21 - 21.07.2016 um 11:06:46
 
@fons Gerne komme ich Deiner Bitte nach.

Aber eins muss noch gesagt werden, Sorry

T.P.2013 schrieb am 21.07.2016 um 00:22:43:
Wer sich per "Du kannst mich anschreiben" andient, um nichtöffentlich zu kommunizieren - anstatt sich mit rechtlich einwandfreien, konkreten, verifizierten Vorgehensweisen öffentlich auch einer gewissen Kontrolle zu stellen - hat meist eher seinen eigenen Vorteil im Auge. Sei es nur sittenwidrig oder im worst case betrügerisch.


Das geht zu weit. Ich arbeite jetzt seit gut 20 Jahren ehrenamtlich für diverse Vereine, für die Kirche etc. etc. Ich habe noch nie von irgendjemandem Geld dafür genommen, wenn ich einen Rat gegeben oder Hilfe angeboten habe, eine solche Anspielung erachte ich als Frechheit. Natürlich gibt es Dinge die ich nicht öffentlich kommuniziere, einfach aus dem Grund, weil auch die ABH nicht alles weiß, und das ist gut so Smiley

Und zum Schluss noch ein Satz zu rechtlich einwandfreien Vorgehensweisen.

Ich habe wie gesagt auch schon im Bereich der Kirche gearbeitet und gerade im Bezug auf Kirchenasyl einige Erfahrung sammeln können. Sicher sind das nur Einzelfälle und zu 90 Prozent findet man bei der ABH kompetente und freundliche Ansprechpartner, aber die restlichen 10 Prozent sind eben mit Vorsicht zu genießen.

In diesem Fall hier will ein Ehepaar zusammen in Deutschland wohnen, die Frau ist schwanger. Nichts ist unsinniger als diese Frau jetzt wieder in einen Flieger ins "sichere" Ecuador zu setzen, um dort ein Verfahren mit ungewissem Ausgang zu durchlaufen.

Ich würde auf jedenfall Himmel und Hölle in Bewegung setzen dass meine Frau hierbleiben kann. Und aufgrund meiner langjährigen Erfahrung schätze ich die Chancen als sehr gut ein.

So und jetzt halte ich, was diesen Thread angeht meinen Mund. Ich habe alles gesagt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung Schengen-Visa für Ehefrau (aus Ecuador) zum Erwerb der deutschen Sprache (A1-Zertifikat)
Antwort #22 - 21.07.2016 um 14:03:58
 
Cherny schrieb am 21.07.2016 um 11:06:46:
In diesem Fall hier will ein Ehepaar zusammen in Deutschland wohnen, die Frau ist schwanger. Nichts ist unsinniger als diese Frau jetzt wieder in einen Flieger ins "sichere" Ecuador zu setzen, um dort ein Verfahren mit ungewissem Ausgang zu durchlaufen.

Ich würde auf jedenfall Himmel und Hölle in Bewegung setzen dass meine Frau hierbleiben kann. Und aufgrund meiner langjährigen Erfahrung schätze ich die Chancen als sehr gut ein.


Alles richtig.
Wenn Sie denn schwanger sein sollte, was hier nicht verifiziert ist.
Dann, und nur dann, ist Dein Beitrag

Zitat:
1. Kläre das mit der Schwangerschaft.
2. Wenn schwanger, dann gehe auf die Ausländerbehörde Termin beim Leiter.
3. Mache ihm in einem freundlichen Gespräch klar, dass Du gerade erfahren hast, dass Deine Frau schwanger ist und dass Ihr beiden deshalb ganz plötzlich und nach Einreise in das Bundesgebiet entschieden habt nun doch hier zu bleiben (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Stellt einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.
4. Sollte die Behörde Deiner Frau eine Anhörung schicken, dass beabsichtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, dann schnell zum zuständigen Amtsgericht und einen Rechtsberatungsschein beantragen, das kann Deine Frau und sie wird ihn auch bekommen.
5. Rechtsanwalt aufsuchen und beraten lassen. Entweder bekommt er das auf einfache Weise geregelt oder die Zeit spielt für euch. Auf jedenfall wird es die ABH nicht rechtzeitig geregelt bekommen eine Abschiebung durchzuziehen, bis ihnen die Schwangerschaft (Kind ist Deutsch) auf die Füße fällt. Ist das Kind (Deutsch) dann erstmal da gibt es keinen Stress mehr.

zutreffend.

In diesem Fall gibt es i.d.R. auch seitens der ABH allerdings keine Widerstände, so dass ein Konfrontationskurs (und schon die innerliche Einstellung dazu) in der von Dir geschilderten Art völlig unnötig ist.

Sollte keine Schwangerschaft vorliegen, ist der Verzicht auf das erforderliche Visumverfahren schlicht und ergreifend weder erforderlich, noch vorgesehen. Es droht, bei dem von Dir geschilderten Konfrontationskurs, dann möglicherweise mehr Ärger und Aufwand als Nutzen.

Und diesen rechtlichen Ist-Zustand sollte man kennen. Der ist ja auch in einigen Beiträgen korrekt dargestellt worden.

Und deshalb sollte man mal ganz wertungsfrei, ohne Diffamierungen wie "lebt sie [die ABH] doch von der Angst der Menschen", die rechlichen Aspekte auch korrekt darstellen.
Dann kann der TS nämlich eine Risikoabschätzung oder eine Nutzen-Kosten-Rechnung für seinen Fall vornehmen.

Da verweise ich dann mal auf den Schlusssatz des Foristen Petersburger.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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