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Verlängerung Schengen-Visa für Ehefrau (aus Ecuador) zum Erwerb der deutschen Sprache (A1-Zertifikat) (Gelesen: 5.073 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 20.07.2016 um 21:35:14
 
Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
die Behörden, sollten sie nicht spuren,

Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
kaltstellt


Cherny schrieb am 20.07.2016 um 20:35:39:
weil man mich sehr schnell wieder loswerden will

Das mag auch mit Deiner Einstellung zu tun zu haben, die Du sehr deutlich formulierst.

Ich würde mit Dir vermutlich ausschließlich schriftlich verkehren und Dir ablehnende Bescheide - nicht schlecht begründet - ziemlich zügig zustellen, solltest Du überhaupt der Ansprechpartner dafür sein.


Kleiner Hinweis am Rande:
Wenn ich im Recht bin, streite ich mich auch ganz gern. Allerdings mit anderem Vokabular.
Mit meinem Fachwissen kann ich mir das auch leisten.

Wer aber dieses Fachwissen nicht hat, kommt in Konfrontationssituationen - zumal dann, wenn sie selbst durch Halbwissen und forsche Ratschläge provoziert wurden - meist ganz schnell in eine deutlich schlechtere Position, als hätte er nur alles so laufen lassen.

Es ist nicht das Ziel dieses Forums, die hier Fragenden in solchen Situationen zu manövrieren.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #16 - 20.07.2016 um 22:15:07
 
Und soll das beruhigen? Der Steuerzahler trägt die Kosten und damit hat sichs?

Die ABH kann auch einfach den Antrag sofort ablehnen, den Aufenthalt als unrechtmäßig feststellen und sie sofortige Ausreie fordern. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausreiseforderung. Da müsste man entsprechenden einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Und dazu vorher PKH. Und wenn die Frau im ersten oder zweiten Monat ist, kann der PKH-Antrag verweigert werden und auf die Nachholung des Visums bestanden werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #17 - 20.07.2016 um 22:19:37
 
Cherny schrieb am 20.07.2016 um 13:18:59:
Dann den Rechtsweg ausschöpfen, es wird m.E. sehr schwer werden einen Ehepartner eines Deutschen abzuschieben.

Auch wenn der Ausländer nicht abgeschoben werden wird, muss man ihm keine AE nach § 28 AufenthG geben, sondern kann auch eine nach § 25 AufenthG erteilen und auf das Nachholen des Visumsverfahrens bestehen. Ob man sich damit einen gefallen tut, muß jeder für sich beantworten.
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Cherny
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Antwort #18 - 20.07.2016 um 23:58:55
 
Hey das geht ja richtig ab hier.
Aras schrieb am 20.07.2016 um 22:15:07:
Die ABH kann auch einfach den Antrag sofort ablehnen, den Aufenthalt als unrechtmäßig feststellen und sie sofortige Ausreie fordern.


Ja das kann ja alles sein, aber wenn Du wirklich so gut Bescheid weißt, dann weißt Du auch, dass es entsprechende Mittel dagegen gibt. Warum wehrt man sich eigentlich so dagegen, dass eine Ehepaar zusammenleben will.

Petersburger schrieb am 20.07.2016 um 21:35:14:
Ich würde mit Dir vermutlich ausschließlich schriftlich verkehren und Dir ablehnende Bescheide - nicht schlecht begründet - ziemlich zügig zustellen, solltest Du überhaupt der Ansprechpartner dafür sein.


Ja kannst Du gerne tun, danach sind wieder andere zuständig. Wenn man das Spiel beherrscht und sich auskennt, dann verliert die ABH. Hauptsächlich lebt sie doch von der Angst der Menschen.

Alleine die Reaktion hier zeigt mir, dass ich nicht ganz Unrecht habe. Ich würde sogar alles darauf wetten, dass ich die AE in diesem Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten würde.



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T.P.2013
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Antwort #19 - 21.07.2016 um 00:22:43
 
Ja. Hätte, würde... Dazu das Angebot der "Hilfestellung" mittels PN deinerseits.

Grundsätzlich ist es, sogar im Umgang mit Behörden, sinnvoll, erst einmal die Möglichkeiten eines tragbaren Konsenses auszuloten, bevor man großmäulig auf Konfrontationskurs geht.

Und angesichts Deiner Beiträge hier erlaube ich mir mal einen generellen Hinweis für alle später auf diesen Thread stoßende Hilfesuchenden, auch wenn dies meine Kompetenz als einfacher User überschreiten mag:

Wer sich per "Du kannst mich anschreiben" andient, um nichtöffentlich zu kommunizieren - anstatt sich mit rechtlich einwandfreien, konkreten, verifizierten Vorgehensweisen öffentlich auch einer gewissen Kontrolle zu stellen - hat meist eher seinen eigenen Vorteil im Auge. Sei es nur sittenwidrig oder im worst case betrügerisch.

In diesem Sinne.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 21.07.2016 um 00:33:38
 
@ all STOPP!!

es reicht und driftet ab in das, was wir hier nicht wollen!

@
patito

wenn du noch gezielte Fragen hast dann her damit, wenn es
sonst hier so weitergeht ist das Ende des Geländers erreicht.

no comment needed
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Cherny
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Antwort #21 - 21.07.2016 um 11:06:46
 
@fons Gerne komme ich Deiner Bitte nach.

Aber eins muss noch gesagt werden, Sorry

T.P.2013 schrieb am 21.07.2016 um 00:22:43:
Wer sich per "Du kannst mich anschreiben" andient, um nichtöffentlich zu kommunizieren - anstatt sich mit rechtlich einwandfreien, konkreten, verifizierten Vorgehensweisen öffentlich auch einer gewissen Kontrolle zu stellen - hat meist eher seinen eigenen Vorteil im Auge. Sei es nur sittenwidrig oder im worst case betrügerisch.


Das geht zu weit. Ich arbeite jetzt seit gut 20 Jahren ehrenamtlich für diverse Vereine, für die Kirche etc. etc. Ich habe noch nie von irgendjemandem Geld dafür genommen, wenn ich einen Rat gegeben oder Hilfe angeboten habe, eine solche Anspielung erachte ich als Frechheit. Natürlich gibt es Dinge die ich nicht öffentlich kommuniziere, einfach aus dem Grund, weil auch die ABH nicht alles weiß, und das ist gut so Smiley

Und zum Schluss noch ein Satz zu rechtlich einwandfreien Vorgehensweisen.

Ich habe wie gesagt auch schon im Bereich der Kirche gearbeitet und gerade im Bezug auf Kirchenasyl einige Erfahrung sammeln können. Sicher sind das nur Einzelfälle und zu 90 Prozent findet man bei der ABH kompetente und freundliche Ansprechpartner, aber die restlichen 10 Prozent sind eben mit Vorsicht zu genießen.

In diesem Fall hier will ein Ehepaar zusammen in Deutschland wohnen, die Frau ist schwanger. Nichts ist unsinniger als diese Frau jetzt wieder in einen Flieger ins "sichere" Ecuador zu setzen, um dort ein Verfahren mit ungewissem Ausgang zu durchlaufen.

Ich würde auf jedenfall Himmel und Hölle in Bewegung setzen dass meine Frau hierbleiben kann. Und aufgrund meiner langjährigen Erfahrung schätze ich die Chancen als sehr gut ein.

So und jetzt halte ich, was diesen Thread angeht meinen Mund. Ich habe alles gesagt.
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Antwort #22 - 21.07.2016 um 14:03:58
 
Cherny schrieb am 21.07.2016 um 11:06:46:
In diesem Fall hier will ein Ehepaar zusammen in Deutschland wohnen, die Frau ist schwanger. Nichts ist unsinniger als diese Frau jetzt wieder in einen Flieger ins "sichere" Ecuador zu setzen, um dort ein Verfahren mit ungewissem Ausgang zu durchlaufen.

Ich würde auf jedenfall Himmel und Hölle in Bewegung setzen dass meine Frau hierbleiben kann. Und aufgrund meiner langjährigen Erfahrung schätze ich die Chancen als sehr gut ein.


Alles richtig.
Wenn Sie denn schwanger sein sollte, was hier nicht verifiziert ist.
Dann, und nur dann, ist Dein Beitrag

Zitat:
1. Kläre das mit der Schwangerschaft.
2. Wenn schwanger, dann gehe auf die Ausländerbehörde Termin beim Leiter.
3. Mache ihm in einem freundlichen Gespräch klar, dass Du gerade erfahren hast, dass Deine Frau schwanger ist und dass Ihr beiden deshalb ganz plötzlich und nach Einreise in das Bundesgebiet entschieden habt nun doch hier zu bleiben (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Stellt einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.
4. Sollte die Behörde Deiner Frau eine Anhörung schicken, dass beabsichtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, dann schnell zum zuständigen Amtsgericht und einen Rechtsberatungsschein beantragen, das kann Deine Frau und sie wird ihn auch bekommen.
5. Rechtsanwalt aufsuchen und beraten lassen. Entweder bekommt er das auf einfache Weise geregelt oder die Zeit spielt für euch. Auf jedenfall wird es die ABH nicht rechtzeitig geregelt bekommen eine Abschiebung durchzuziehen, bis ihnen die Schwangerschaft (Kind ist Deutsch) auf die Füße fällt. Ist das Kind (Deutsch) dann erstmal da gibt es keinen Stress mehr.

zutreffend.

In diesem Fall gibt es i.d.R. auch seitens der ABH allerdings keine Widerstände, so dass ein Konfrontationskurs (und schon die innerliche Einstellung dazu) in der von Dir geschilderten Art völlig unnötig ist.

Sollte keine Schwangerschaft vorliegen, ist der Verzicht auf das erforderliche Visumverfahren schlicht und ergreifend weder erforderlich, noch vorgesehen. Es droht, bei dem von Dir geschilderten Konfrontationskurs, dann möglicherweise mehr Ärger und Aufwand als Nutzen.

Und diesen rechtlichen Ist-Zustand sollte man kennen. Der ist ja auch in einigen Beiträgen korrekt dargestellt worden.

Und deshalb sollte man mal ganz wertungsfrei, ohne Diffamierungen wie "lebt sie [die ABH] doch von der Angst der Menschen", die rechlichen Aspekte auch korrekt darstellen.
Dann kann der TS nämlich eine Risikoabschätzung oder eine Nutzen-Kosten-Rechnung für seinen Fall vornehmen.

Da verweise ich dann mal auf den Schlusssatz des Foristen Petersburger.
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