Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen (Gelesen: 11.980 mal)
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
08.07.2016 um 16:29:49
 
Hallo zusammen,

folgender Fall:

Der Vater hat deutsche Staatsangehörigkeit, der Sohn ukrainische, da zum Zeitpunkt des Geburts des Sohnes war der Vater Ukrainer. Somit ist der Sohn ein Minderjähriger Sohn eines Deutschen mit ukrainischen Reisepass.

Der Sohn hat bei der Einreise eine EAT für 3. Jahre bekommen. Nun müsste dieser verlängert werden. Wir sind schon davon ausgegangen, dass das Kind eine Niederlassungserlaubnis nach 28 2 bekommt, aber die Ausländerbehörde hat auf 35 (1) verwiesen, wonach nur mit 16 Jahre eine NE zu erteilen wäre. Ich meine doch gelesen zu haben, dass es ausreicht wenn ein Minderjähriger hier mehr als die Hälfte des Lebens lebt oder irre ich mich da?

Ist die Auffassung der Behörde korrekt und muss mein Sohn wirklich bis zum 16. Lebensjahr warten? Er ist 5 Jahre.

Die Ehefrau hat ebenfalls einen befristeten AT

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ninnschen
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
Irgendwo
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #1 - 08.07.2016 um 18:23:31
 
Es gibt ja diverse Möglichkeiten eine NE zu bekommen. Wenn ich Inhaber einer AE nach § 28 bin, dann gilt für mich die NE Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Dementsprechend kann ich, unabhängig von meinem Alter, eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG  bekommen - wenn ich u.a. drei Jahre eine AE nach dieser Norm habe. Und der § 28 AufenthG verweist an keiner Stelle auf die § 35 AufenthG NE.

Ich würde mir einen ablehnenden Bescheid geben lassen und dagegen Rechtsmittel einlegen.

Also nein, er muss nicht warten: wenn er die Voraussetzungen erfüllt, ist ihm diese NE zu erteilen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #2 - 08.07.2016 um 18:38:36
 
ninnschen schrieb am 08.07.2016 um 18:23:31:
Wenn ich Inhaber einer AE nach § 28 bin, dann gilt für mich die NE Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Dementsprechend kann ich, unabhängig von meinem Alter, eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthGbekommen - wenn ich u.a. drei Jahre eine AE nach dieser Norm habe. 

...das setzt aber die Sicherung des LU voraus, bzw. dass kein Anspruch mehr auf ALG II Leistungen bestehen. Es ist auch die Nachhaltigkeit der LU Sicherung in Betracht zu ziehen.

Der TS - so habe ich es den alten Beiträgen entnommen - hat zwei Kinder und war auch im Leistungsbezug von ALG II. Daran könnte nun die NE für das beschriebene Kind scheitern.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #3 - 08.07.2016 um 18:44:04
 
LU ist bei uns gesichert, bin schon seit 3. Jahren abhängig beschäftigt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #4 - 08.07.2016 um 20:20:12
 
Das Einzige wo es eventuell scheitern könnte, ist das Einkommen. Wie wird das Einkommen und Bedarf nach Aufenthaltsrecht berechnet?

Vielen Dank für Ihre Antworten..
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #5 - 08.07.2016 um 20:28:45
 
Gib eure Daten hier ein und schau mal, ob noch Restanspruch besteht: http://www.biallo.de/arbeitslosengeld-2/

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #6 - 08.07.2016 um 20:37:55
 
Wir bekommen noch Wohngeld und Kinderzuschlag, wird das angerechnet oder nicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #7 - 08.07.2016 um 21:02:59
 
Kinderzuschlag ist unschädlich. Wohngeld zumindest nach Auffassung des BVerwG auch:

Zitat:
Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor. Wohngeld gehört nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7). Auf der anderen Seite schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist


BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12, Rn. 29; http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=291112U10C4.12.0
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #8 - 08.07.2016 um 21:17:25
 
@bayraqiano

Das Kind arbeitet nicht. Also ist sein eigener Bedarf nicht gedeckt?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #9 - 08.07.2016 um 21:26:11
 
Es lebt in einer Bedarfsgemeinschaft, ist diese nach entsprechender Berechnung nicht bedürftig, ist der LU des Kindes aus ausländerrechtlicher Sicht auch gesichert. Da der Bedarfsgemeinschaft übringes noch ein deutsches Kind angehört wäre zu prüfen, ob man den Bedarf dieses Kindes (aber auch seinen Beitrag = Kindergeld) rausrechnen müsste.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #10 - 09.07.2016 um 12:35:36
 
Vielen Dank nochmal für wertvolle Hinweise und Passagen.

Habe gerade nochmal nachgeschaut, mein Kind hat eine AE nach 28 2. Wie und warum kommt die Behörde auf 35 ist für mich nicht verständlich. Vielleicht kann mir einer bitte erklären in welchen Fällen diese Vorschrift greifen würde?

Vielen lieben Dank nochmals an euch.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #11 - 09.07.2016 um 12:45:39
 
In Fällen, in denen das Kind nicht von einem Deutschen das Aufenthaltsrecht ableitet greift § 35. Also bei Kindern mit rein-ausländischen Eltern.


Die Logik des § 28 Abs. 2 ist, dass der Ausländer durch den deutschen Vater, die deutsche Mutter, das deutsche Kind oder dem deutschen Ehegatten stärker integriert wird als bei rein ausländischen Bezugspersonen.

Wahrscheinlich meinst du, dass dein Kind derzeit § 28 Abs. 1 Nr 2 hat.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.07.2016 um 12:59:21 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #12 - 10.07.2016 um 01:38:37
 
Ich hätte da noch eine Frage bezüglich der Verlängerung des AT, und zwar wurde uns gesagt, dass bem Abholen der neuen verlängerten AT, wir die alten Karten abgeben müssen. Ist das jetzt neu oder stimmt die Aussage nicht? Vorher wollte dieser keiner haben und die liegen immer noch bei uns zu Hause rum.

Müssen wir überhaupt die alten zurück geben?

Sanke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dgstein
Junior Top-Member
**
Offline


Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #13 - 10.07.2016 um 10:13:37
 
Hallo buka09,

nein, die alten eATs werden nicht zwingend von der ABH einbehalten. Allerdings werden sie von der ABH gelocht, damit der darin enthaltene elektronische Speicherchip nicht mißbräuchlich genutzt werden kann.

Viele Grüße

dgstein
Zum Seitenanfang
  

Quod non est in actis non est in mundo
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #14 - 11.07.2016 um 12:25:45
 
Hallo zusammen,

die Ausländerbehörde behauptet nun weiterhin, dass der § 35 (1) vorrangig zu berücksichtigen wäre in unserem Fall.

Dazu habe ich etwas recherchiert und nun folgendes Kommentar eine RAE gefunden (Quelle: http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de/niederlassungserlaubnis/)

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes.

darüber hinaus könnte ich in den Verwaltungsvorschriften dazu folgendes finden:

28.3.1 Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung,
nicht aber eine Besserstellung der Familienangehörigen von Deutschen gegenüber denen der
im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts bewirkt werden.

28.3.2 Für ausländische Ehegatten Deutscher gilt mit
der in der Vorschrift genannten Maßgabe § 31
und für die minderjährigen ledigen Kinder eines
Deutschen § 35 entsprechend.


Der § 35 scheint tatsächlich den § 28 (2) AufenthG zu kippen. Jedoch ist es für mich nicht verständlich, da der 28 (2) ist eigentlich dafür gedacht, die NE für die angehörige eines Deutschen schon nach 3. Jahren zu bekommen.

Oder ist dies lediglich die falsche Interpretation des Gesetzes?

Der Teufel steckt leider im Detail

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #15 - 11.07.2016 um 13:04:15
 
Hallo

sehe ich nicht so. Du zitierst 28.3.1 und .2. D.h. diese Kommentare beziehen sich auf Paragraph 28 Abs. 3 und nicht auf Abs. 2. Also Gleichstellung von Angehoerigen von Deutschen mit Angehoerigen mit Auslaendern fuer den Fall, dass die Angehoerigen der Deutschen kein eigenstaendiges Recht auf Aufenthalt geltend machen koennne, greift dann Paragraph 34 (und in der Folge Paragraph 35) entsprechend.

Darum geht es bei der Aussage um Gleichstellung. Ohne den  Paragraphen 28 Abs. 3 haette das auslaendische Kind eines Deutschen nach Erreichen der Volljaehrigkeit kein Bleiberecht mehr  und muesste nach Vollendung des 18. Lebensjahres Deutschland verlassen. Bzw. stell dir vor: auslaendische Mutter und deutscher Vater trennen sich und das Kind bleibt bei der Mutter. Dann koennte rein rechtlich gesehen das Kind nicht mehr in Deutschland bleiben, da es kein Recht mehr vom Vater ableitet



Der Gesetzgeber hat die Formulierung gewaehlt:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht


Der Gesetzgeber haette auch klar schreiben koennen, dass dem Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine NE erteilt wird... hat er aber nicht. Also muss die NE in der Regel auch einem Kind eines Deutschen erteilt werden.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #16 - 11.07.2016 um 13:20:53
 
Aber in 35 steht doch wer eine AE nach diesem Kapitel besitzt, und damit wäre doch auch der 28 gemeint in Bezug auf das Minderjährigen Kind eines Deutschen.l, somit regelt ja sozusagen der 35 die NE für Minderjährigen Kinder oder nicht?

Man ist das schwammig formuliert:)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #17 - 11.07.2016 um 13:34:44
 
Stell einfach den schriftlichen Antrag und Klage bei Ablehnung dagegen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #18 - 11.07.2016 um 13:53:13
 
@ARAS

Das Kind hat doch eine AE nach § 28 Abs. 2.Gegen was möchte der TS denn nun klagen, bzw. welchen Antrag sollte der TS nun stellen? Das Kind hat doch die im Moment beste AE oder nicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #19 - 11.07.2016 um 13:56:21
 
Es hat eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 und möchte nun eine NE gemäß § 28 Abs. 2
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #20 - 11.07.2016 um 14:16:12
 
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes.

Hier kommentiert ein Rechtsanwalt die Stellung des 35, wo er schreibt dass damit 28 Absatz 1 gemeint ist. Nun bin ich mir etwas unsicher ob die Klage dann erfolgreich ist.

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #21 - 11.07.2016 um 14:26:08
 
Dass der Anwalt auf der selben Seite auch folgendes schreibt ist dir aber bekannt:

Wichtig ist dabei insbesondere, dass nicht der dreijährige Besitz einer beliebigen Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist. Notwendig ist vielmehr der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, also der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländisches minderjähriges lediges Kind eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes.

In Fällen wo eine AE § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt sind eben beide Formen der NE zulässig, sowohl § 28 Abs. 2 als auch § 35 Abs. 1 AufenthG. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut des AufenthG nicht zu. Da die Voraussetzungen des § 35 hier aber nicht vorliegen, muss die ABH ausschließlich § 28 Abs. 2 prüfen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #22 - 11.07.2016 um 14:51:57
 
Welche Voraussetzungen müssen den hier für den 35 AudenthG vorliegen? Der Gesetzgeber hat es ja pauschalisiert mit der " wer nach diesem Abschnitt die AE" besitzt und davon ist ja der 28 auch betroffen oder verstehe ich das falsch?

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Lila F.
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #23 - 11.07.2016 um 16:42:48
 
buka09 schrieb am 11.07.2016 um 14:51:57:
Welche Voraussetzungen müssen den hier für den 35 AudenthG vorliegen?


Das kann dir egal sein. Du willst für deinen Sohn keine NE nach § 35, sondern eine nach § 28. Die ABH soll prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen (Sicherung des Lebensunterhalts war hier ja anscheinend nicht so ganz klar). Bisher will die ABH unter Verweis auf § 35 ja anscheinend nicht mal prüfen, ob eine NE nach § 28 in Frage kommen würde. Das macht aber keinen Sinn. Daher stellst du schriftlich einen Antrag auf eine NE nach § 28 und schaust dann, was passiert. Vielleicht musst du am Ende gar nicht klagen, weil der schriftliche Antrag schon Erfolg hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #24 - 11.07.2016 um 22:20:28
 
Danke euch vielmals.

Vielleicht gibt es jedoch doch was greifbares, womit man die 35 in unserem Fall abwenden kann, falls die ABH tatsächlich auf die Idee kommt nach 35 als "vorrangig" im eigener Interpretation zu beurteilen.

Danke schonmal
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #25 - 12.07.2016 um 06:25:33
 
Ich vermute nämlich dass die ABH an der Formulierung des 28 "in der Regel" rumreiten möchte.. Also in der Regel, versteht sich, wenn nichts anderes gegeben ist und da haben die halt diesen 35 rausgefunden oder sehe ich das falsch?


Danke euch
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #26 - 12.07.2016 um 06:34:39
 
"In der Regel" bedeutet dass es in Großteil der Fälle so gilt aber es auch Ausnahmen gibt in denen es nicht gilt. Sogenannte Regelausnahmen.

Also bei § 28 Abs. 2 kenne ich die Regelausnahmen nicht. Aber das bedeutet nicht, dass § 35 plötzlich gilt.

Wenn du Angst hast zu verlieren, dann hilft auch nicht irgendwas "greifbareres". Du kannst aber bspw. die Fachaufsichtsstelle oder das Innenministerium Anschreiben und fragen ob diese Interpretation, also dass § 28 Abs. 2 nicht für Kinder gilt, stimmt.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 985

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #27 - 12.07.2016 um 07:03:54
 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #28 - 12.07.2016 um 08:48:56
 
mgb

Vielen Dank.

Das Urteil ist ganz interessant und beschäftigt sich mit einem ähnlich gelagerten Fall wie bei uns.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Lila F.
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 296

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #29 - 12.07.2016 um 13:07:33
 
buka09 schrieb am 11.07.2016 um 22:20:28:
Vielleicht gibt es jedoch doch was greifbares, womit man die 35 in unserem Fall abwenden kann, falls die ABH tatsächlich auf die Idee kommt nach 35 als "vorrangig" im eigener Interpretation zu beurteilen.


Es geht nicht darum, § 35 abzuwenden. § 28 und § 35 sehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor, eine NE zu bekommen. Sobald die Voraussetzungen für einen der beiden Paragraphen erfüllt werden, habt ihr ein Recht auf die NE. § 35 macht ja nicht § 28 plötzlich ungültig, nur weil er eine zweite Möglichkeit eröffnet, eine NE zu bekommen. Ihr könnt euch den für euch günstigeren Paragraphen aussuchen. Wenn ihr Glück habt, sieht die ABH das auch ohne Klage ein, wenn ihr erst mal den schriftlichen Antrag stellt (eventuell mit Verweis auf das von mgb verlinkte Urteil).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #30 - 13.07.2016 um 09:25:24
 
Ich bedanke mich nochmals vielmals für eure Hilfe, Klasse Forum und sehr gute sachliche und rechtliche Hinweise von qualifizierten Leuten.

Da auch mir in diesem Forum schon oft geholfen wurde, möchte ich mich gerne in Form einer kleinen Spende bei euch bedanken, gibt es so eine Möglichkeit?

Ich denke mal, dass dieser Forum für viele Ausländer eine lebenswichtige Hilfe ist und soll auf jedenfall weiter existieren und ausgeweitet werden.

Echt Klasse Leistung Jungs Zwinkernd weiter so Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mojo Jojo
Junior Top-Member
**
Offline


Insanity is my only means
of relaxation


Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #31 - 13.07.2016 um 10:21:28
 
Zum Seitenanfang
  

Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #32 - 26.08.2016 um 09:15:50
 
Hallo zusammen, nun kurzes Update in der Sache

Wir haben uns auf den Urteil v. 05.08.2015 bezogen, zwecks der Erteilung der NE, die Ausländerbehörde stellt sich weiterhin quer mit der Begründung, dass das Kind nicht über die Kenntnisse der gesellschaftlichen Ordnung und Politik verfügt, das geht angeblich aus dem Urteil heraus, ich vermute die beziehen sich auf Abschnitt 7. des Urteils, aber das steht doch ganz im anderen Zusammenhang und die können doch sowas von einem fünfjährigen nicht verlangen, ist doch Quatsch...

Weiterhin wurde uns gesagt, dass zu 95% die den Antrag ablehnen würden.. es kann natürlich sein, dass das das übliche blabla ist, erzählen kann man viel. Trotzdem wäre das ärgerlich wenn wir danach klagen müssen und der Rechtsstreit sich über die Jahre ziehen wird.

Ich würde gerne die Meinung der Experten hier hören ob die ABH tatsächlich sowas von einem Kind verlangen kann? Das wäre auch unlogisch, wenn die Ehefrau für eine NE nur Zertifikat A1 durch Übergangsregelung braucht und von einem minderjährigen Kind sowas verlangt wird..


Ich danke euch vielmals im Voraus für die Antworten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #33 - 26.08.2016 um 10:32:05
 
Die Aussagen zu den Kenntnissen über die Gesellschaftsordnung in dem Urteil des BayVGH beziehen sich auf die NE nach § 9 AufenthG. Da dürfen solche Kenntnisse auch von Kindern gefordert werden wenn sie diese NE haben möchten. Mir ist nicht ganz klar, warum dieses Urteil hier überhaupt aufgeführt werden muss.

In eurem Fall geht es aber um eine NE § 28 Abs. 2 AufenthG, da werden zwar Sprachkenntnisse, aber keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #34 - 26.08.2016 um 10:44:09
 
Bayraqino

Das Urteil deswegen, weil die ABH sowieso behauptet dass eine NE für das Kind erst ab 16 Jahren zusteht, was nicht korrekt ist. Und in dem Urteil wurde so ein ähnlicher Fall behandelt, wonach die Richter ebenfalls das nicht so sehen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #35 - 03.11.2016 um 12:17:24
 
Kurzes Update in der Sache:

War vor kurzem bei ABH, da hat mir derJurist der ABH mitgeteilt, dass die es mit dem Verweis auf Par. 35 ablehnen werden, er allerdings meine Meinung und Argumente vertritt. Nur der Chef sieht das anders. Er meinte es bliebe und die einzige Möglichkeit dann zu klagen und Klarheit zu verschaffen in der Sache. Er wünsche such das auch, dass es nun geklärt wird vom Gesetzgeber.

Also ABH stellt sich quer.  Falls es dazu kommt, dass wir hier klagen müssen, das zieht sich ja über die Jahre oder? Wir könnten mit Sicherheit auch selbst eine Klage einreichen aber ob das sinnvoll ist? Wenn uns abh schon ärgern will, dann besser einen guten teuren Anwalt nehmen?  Sonst sind das Paar Cents für ABH, wenn die den Prozess verlieren...

Was wären eure Empfehlungen? Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #36 - 03.11.2016 um 12:28:23
 
Es wird nicht Jahre dauern.

Der Justiziar der Behörde hat ja dir gesagt, dass er deine Meinung vertritt und der Chef den Antrag ablehnen wird. Wie sieht es damit aus, den Vorgang zu unterbrechen damit du eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichst und auf das Ergebnis gewartet wird?

Ansonsten: ich bin ganz klar fürs klagen. Die Klage wäre zulässig und auch mE begründet

Aber es ist halt deine Entscheidung.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #37 - 30.03.2017 um 11:18:42
 
kurzes Update in der Sache:

Nun liegt ein schreiben der ABH vor, wo steht dass es beabsichtigt wird den Antragauf NE weg. § 35 abzulehnen, da dies angeblich den Vorrang gegenüber 28 hat und auf minderjährige Ausländer anzuwenden wäre. Es wird 4. Wochen Frist zur Anhörung gegeben.

Begründet wird es einfach mit der Passage aus dem Gesetz:

"Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt"

Und eine AE nach § 28 AufenthG ist nach diesem Abschnitt

Und weiterhin Voraussetzung für die Erteilung ist, dass das Kind das 16. LJ erreicht hat etc.

Ich verstehe hier sowieso nicht, warum hier dieser Paragrpah maßgebend ist, denn es scheitern ja schon daran dass das Kind 5 Jahre alt ist.

Aber lt. ABH "verdängt" diese spezialvorschrift die Regelung des § 28 (2) AufenthG, was ist so keinesfalls sehe. Vielmehr ist es doch so, dass diese Vorschrift ehe auf ausländische Kinder des ausländischen Eltern gemeint ist oder nicht? Darüber hinaus ist die Gesetzessystematik auch so aufgebaut, dass als erstes 28er zu prüfen ist und dann doch die 35.

Schon sehr merkwürdige Begründung des ABH, da es doch schwarz auf weiß steht im § 28 (2) AufenthG, dass

"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Es bleibt mir wahrscheinlich dann kein Weg zu der Klage erspart. Die Chancen stehen schonmal gar nicht so schlecht, oder was denkt ihr? Vielleicht könnte einer einen guten Rechtsanwalt für Ausländerrecht empfehlen? Oder kann ich die Klage selbst schreiben?

Vielen Dank im Voraus

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #38 - 30.03.2017 um 14:07:57
 
Es ist glaube ich schon alles gesagt. So viel Inkompetenz ist echt haarsträubend, lässt sich aber nicht ändern. Muss es halt der Verwaltungsrichter klären.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #39 - 30.03.2017 um 14:22:11
 
buka09 schrieb am 30.03.2017 um 11:18:42:
Oder kann ich die Klage selbst schreiben?


Du gehst mit dem Ablehnungsbescheid einfach zum zuständigen Verwaltungsgericht zur Rechtsantragsstelle. Dann sagst du, dass du dagegen Klage einreichen willst. Die Rechtsantragsstelle wird dann dir beim verfassen der Klageschrift helfen.

Du kannst theoretisch auch diesen Thread komplett ausdrucken und der Rechtsantragsstelle geben, damit diese ggf. paar Argumente rausziehen kann bzw. der Klageschrift anhängt, damit der Verwaltungsrichter sich das durchliest. Dann wird der Richter wahrscheinlich auch schnell den Sachverhalt erfassen können und gewisserweise ist hier ja auch der Verlauf des Verfahrens dokumentiert.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
buka09
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 155
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen
Antwort #40 - 31.03.2017 um 16:17:43
 
so, nachdem ich nun während der Anhörung nochmal die Fakten, die bereits schon vorgetragen worden sind, nochmal erwähnt habe, wurde dem Antrag plötzlich entsprochen Smiley Ja geht doch, warum nicht gleich so?

Danke nochmals an alle, die hier mitgewirkt haben

Ihr seid Klasse, daumen hoch Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema