kurzes Update in der Sache:
Nun liegt ein schreiben der
ABH vor, wo steht dass es beabsichtigt wird den Antragauf
NE weg. § 35 abzulehnen, da dies angeblich den Vorrang gegenüber 28 hat und auf minderjährige Ausländer anzuwenden wäre. Es wird 4. Wochen Frist zur Anhörung gegeben.
Begründet wird es einfach mit der Passage aus dem Gesetz:
"Einem minderjährigen Ausländer,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt"
Und eine
AE nach § 28
AufenthG ist nach diesem Abschnitt
Und weiterhin Voraussetzung für die Erteilung ist, dass das Kind das 16. LJ erreicht hat etc.
Ich verstehe hier sowieso nicht, warum hier dieser Paragrpah maßgebend ist, denn es scheitern ja schon daran dass das Kind 5 Jahre alt ist.
Aber lt.
ABH "verdängt" diese spezialvorschrift die Regelung des § 28 (2)
AufenthG, was ist so keinesfalls sehe. Vielmehr ist es doch so, dass diese Vorschrift ehe auf ausländische Kinder des ausländischen Eltern gemeint ist oder nicht? Darüber hinaus ist die Gesetzessystematik auch so aufgebaut, dass als erstes 28er zu prüfen ist und dann doch die 35.
Schon sehr merkwürdige Begründung des
ABH, da es doch schwarz auf weiß steht im § 28 (2)
AufenthG, dass
"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."Es bleibt mir wahrscheinlich dann kein Weg zu der Klage erspart. Die Chancen stehen schonmal gar nicht so schlecht, oder was denkt ihr? Vielleicht könnte einer einen guten Rechtsanwalt für Ausländerrecht empfehlen? Oder kann ich die Klage selbst schreiben?
Vielen Dank im Voraus