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Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen (Gelesen: 11.894 mal)
buka09
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 13.07.2016 um 09:25:24
 
Ich bedanke mich nochmals vielmals für eure Hilfe, Klasse Forum und sehr gute sachliche und rechtliche Hinweise von qualifizierten Leuten.

Da auch mir in diesem Forum schon oft geholfen wurde, möchte ich mich gerne in Form einer kleinen Spende bei euch bedanken, gibt es so eine Möglichkeit?

Ich denke mal, dass dieser Forum für viele Ausländer eine lebenswichtige Hilfe ist und soll auf jedenfall weiter existieren und ausgeweitet werden.

Echt Klasse Leistung Jungs Zwinkernd weiter so Zwinkernd
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #31 - 13.07.2016 um 10:21:28
 
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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buka09
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Antwort #32 - 26.08.2016 um 09:15:50
 
Hallo zusammen, nun kurzes Update in der Sache

Wir haben uns auf den Urteil v. 05.08.2015 bezogen, zwecks der Erteilung der NE, die Ausländerbehörde stellt sich weiterhin quer mit der Begründung, dass das Kind nicht über die Kenntnisse der gesellschaftlichen Ordnung und Politik verfügt, das geht angeblich aus dem Urteil heraus, ich vermute die beziehen sich auf Abschnitt 7. des Urteils, aber das steht doch ganz im anderen Zusammenhang und die können doch sowas von einem fünfjährigen nicht verlangen, ist doch Quatsch...

Weiterhin wurde uns gesagt, dass zu 95% die den Antrag ablehnen würden.. es kann natürlich sein, dass das das übliche blabla ist, erzählen kann man viel. Trotzdem wäre das ärgerlich wenn wir danach klagen müssen und der Rechtsstreit sich über die Jahre ziehen wird.

Ich würde gerne die Meinung der Experten hier hören ob die ABH tatsächlich sowas von einem Kind verlangen kann? Das wäre auch unlogisch, wenn die Ehefrau für eine NE nur Zertifikat A1 durch Übergangsregelung braucht und von einem minderjährigen Kind sowas verlangt wird..


Ich danke euch vielmals im Voraus für die Antworten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 26.08.2016 um 10:32:05
 
Die Aussagen zu den Kenntnissen über die Gesellschaftsordnung in dem Urteil des BayVGH beziehen sich auf die NE nach § 9 AufenthG. Da dürfen solche Kenntnisse auch von Kindern gefordert werden wenn sie diese NE haben möchten. Mir ist nicht ganz klar, warum dieses Urteil hier überhaupt aufgeführt werden muss.

In eurem Fall geht es aber um eine NE § 28 Abs. 2 AufenthG, da werden zwar Sprachkenntnisse, aber keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangt.
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buka09
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Antwort #34 - 26.08.2016 um 10:44:09
 
Bayraqino

Das Urteil deswegen, weil die ABH sowieso behauptet dass eine NE für das Kind erst ab 16 Jahren zusteht, was nicht korrekt ist. Und in dem Urteil wurde so ein ähnlicher Fall behandelt, wonach die Richter ebenfalls das nicht so sehen.

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buka09
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Antwort #35 - 03.11.2016 um 12:17:24
 
Kurzes Update in der Sache:

War vor kurzem bei ABH, da hat mir derJurist der ABH mitgeteilt, dass die es mit dem Verweis auf Par. 35 ablehnen werden, er allerdings meine Meinung und Argumente vertritt. Nur der Chef sieht das anders. Er meinte es bliebe und die einzige Möglichkeit dann zu klagen und Klarheit zu verschaffen in der Sache. Er wünsche such das auch, dass es nun geklärt wird vom Gesetzgeber.

Also ABH stellt sich quer.  Falls es dazu kommt, dass wir hier klagen müssen, das zieht sich ja über die Jahre oder? Wir könnten mit Sicherheit auch selbst eine Klage einreichen aber ob das sinnvoll ist? Wenn uns abh schon ärgern will, dann besser einen guten teuren Anwalt nehmen?  Sonst sind das Paar Cents für ABH, wenn die den Prozess verlieren...

Was wären eure Empfehlungen? Vielen Dank
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Aras
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Antwort #36 - 03.11.2016 um 12:28:23
 
Es wird nicht Jahre dauern.

Der Justiziar der Behörde hat ja dir gesagt, dass er deine Meinung vertritt und der Chef den Antrag ablehnen wird. Wie sieht es damit aus, den Vorgang zu unterbrechen damit du eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichst und auf das Ergebnis gewartet wird?

Ansonsten: ich bin ganz klar fürs klagen. Die Klage wäre zulässig und auch mE begründet

Aber es ist halt deine Entscheidung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #37 - 30.03.2017 um 11:18:42
 
kurzes Update in der Sache:

Nun liegt ein schreiben der ABH vor, wo steht dass es beabsichtigt wird den Antragauf NE weg. § 35 abzulehnen, da dies angeblich den Vorrang gegenüber 28 hat und auf minderjährige Ausländer anzuwenden wäre. Es wird 4. Wochen Frist zur Anhörung gegeben.

Begründet wird es einfach mit der Passage aus dem Gesetz:

"Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt"

Und eine AE nach § 28 AufenthG ist nach diesem Abschnitt

Und weiterhin Voraussetzung für die Erteilung ist, dass das Kind das 16. LJ erreicht hat etc.

Ich verstehe hier sowieso nicht, warum hier dieser Paragrpah maßgebend ist, denn es scheitern ja schon daran dass das Kind 5 Jahre alt ist.

Aber lt. ABH "verdängt" diese spezialvorschrift die Regelung des § 28 (2) AufenthG, was ist so keinesfalls sehe. Vielmehr ist es doch so, dass diese Vorschrift ehe auf ausländische Kinder des ausländischen Eltern gemeint ist oder nicht? Darüber hinaus ist die Gesetzessystematik auch so aufgebaut, dass als erstes 28er zu prüfen ist und dann doch die 35.

Schon sehr merkwürdige Begründung des ABH, da es doch schwarz auf weiß steht im § 28 (2) AufenthG, dass

"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Es bleibt mir wahrscheinlich dann kein Weg zu der Klage erspart. Die Chancen stehen schonmal gar nicht so schlecht, oder was denkt ihr? Vielleicht könnte einer einen guten Rechtsanwalt für Ausländerrecht empfehlen? Oder kann ich die Klage selbst schreiben?

Vielen Dank im Voraus

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Bayraqiano
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Antwort #38 - 30.03.2017 um 14:07:57
 
Es ist glaube ich schon alles gesagt. So viel Inkompetenz ist echt haarsträubend, lässt sich aber nicht ändern. Muss es halt der Verwaltungsrichter klären.
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Aras
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Antwort #39 - 30.03.2017 um 14:22:11
 
buka09 schrieb am 30.03.2017 um 11:18:42:
Oder kann ich die Klage selbst schreiben?


Du gehst mit dem Ablehnungsbescheid einfach zum zuständigen Verwaltungsgericht zur Rechtsantragsstelle. Dann sagst du, dass du dagegen Klage einreichen willst. Die Rechtsantragsstelle wird dann dir beim verfassen der Klageschrift helfen.

Du kannst theoretisch auch diesen Thread komplett ausdrucken und der Rechtsantragsstelle geben, damit diese ggf. paar Argumente rausziehen kann bzw. der Klageschrift anhängt, damit der Verwaltungsrichter sich das durchliest. Dann wird der Richter wahrscheinlich auch schnell den Sachverhalt erfassen können und gewisserweise ist hier ja auch der Verlauf des Verfahrens dokumentiert.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #40 - 31.03.2017 um 16:17:43
 
so, nachdem ich nun während der Anhörung nochmal die Fakten, die bereits schon vorgetragen worden sind, nochmal erwähnt habe, wurde dem Antrag plötzlich entsprochen Smiley Ja geht doch, warum nicht gleich so?

Danke nochmals an alle, die hier mitgewirkt haben

Ihr seid Klasse, daumen hoch Smiley
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