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Krenkenversicherung für meine Mutter (Familienangehörige eines Unionsbürgers) (Gelesen: 38.881 mal)
MsPhillips
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Antwort #30 - 01.07.2016 um 17:16:27
 

"Jetzt schreibst jetzt etwas von Touristenvisum, im ersten Beitrag schriebst du, dass deine Mutter aufgrund eines EU-Angehörigen im Moment in Deutschland ist"

Mit welchen "Aufenthaltsstatus" ist sie denn nun nach Deutschland gekommen?

Sie ist nicht in Deutschland, hat ein für 2 Jahre gültiges Touristenvisum, daher könnte sie jede Zeit kommen. Meinst Du es wäre Sinn machen, wenn sie in die russische botschaft marschieren würde und dann dort ein neues Visum "Familienangehörige EU" beantragen würde? Dann hätte sie hier Recht eine Arbeit zu suchen, etc? Welches Visum würde dann die Botschaft austellen?

Irgendiwe ist die Reihenfolge der Beiträge jetzt durcheinander  Schockiert/Erstaunt
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trixie
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Antwort #31 - 01.07.2016 um 17:23:59
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 17:16:27:
wenn sie in die russische botschaft marschieren würde 

Wenn, dann wäre die Deutsche Botschaft zuständig und nicht die russische.
Wenn deine Mutter ohnedies ein unechtes Jahresvisum hat, braucht sie kein weiteres Visum beantragen.

Sie reist ein, sucht sich einen Job, geht zur ABH und lässt die Aufenthaltskarte ausstellen und fängt zu arbeiten an.

MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 17:16:27:
Irgendiwe ist die Reihenfolge der Beiträge jetzt durcheinander 

... aber wohl nur deshalb, weil wichtige Informationen in deinem Eröffnungsbeitrag fehlten und so das Antworten zu einen Glücksspiel machten. Zwinkernd
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #32 - 01.07.2016 um 17:31:15
 
Hallo,

allerdings frage ich mich, wie verbindlich die Aussage der ABH ist, die Freizügigkeit der Schwiegermutter des freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers als gegeben festzustellen.

Denn es handelt sich möglicherweise um Freizügigkeit nach § 3 Abs. 2 FreizügigG/EU.
Damit Anwendbarkeit § 11 FreizügigG/EU mit  darin enthaltenem Verweis auf § 36 AufenthG.
Dies hat zur Folge, dass bei der Schwiegermutter die Härtefallregelung aus dem § 36 Abs. 2 AufenthG weiterhin gilt.
Damit Ermessensausübung, geregelt in 36.2.2.9 der AVwV zum AufenthG.

Zitat: Zitat:
ist dies im Rahmen der Ermessensausübung bei Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen, wenn der Unionsbürger dem Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat Unterhalt gewährt hat, Unionsbürger und Familienangehöriger im Herkunftsmitgliedstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.


Scheint mit persönlich angesichts der geforderten "häuslichen Gemeinschaft" im Herkunftsstaat, angesichts der plausiblen Unterhaltsgewährung ("gut verdienende Ärztin"!), angesichts der "schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe" etwas fraglich.

Erst wenn das Bestehen der abgeleiteten Freizügigkeit verbindlich feststeht, kann man sich über eine Arbeitsaufnahme und die Aufnahme in die GKV überhaupt Gedanken machen - oder habe ich da einen Denkfehler?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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MsPhillips
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 01.07.2016 um 17:35:26
 
trixie schrieb am 01.07.2016 um 17:23:59:
Wenn, dann wäre die Deutsche Botschaft zuständig und nicht die russische.
Wenn deine Mutter ohnedies ein unechtes Jahresvisum hat, braucht sie kein weiteres Visum beantragen.

Sie reist ein, sucht sich einen Job, geht zur ABH und lässt die Aufenthaltskarte ausstellen und fängt zu arbeiten an.

... aber wohl nur deshalb, weil wichtige Informationen in deinem Eröffnungsbeitrag fehlten und so das Antworten zu einen Glücksspiel machten. Zwinkernd


Klar, die deutsche, ich habe mich verschrieben.

Sie reist ein, sucht sich einen Job, geht zur ABH und lässt die Aufenthaltskarte ausstellen und fängt zu arbeiten an.


Ich verstehe es nicht ganz... Wie kriegt sie einen Job ohne Versicherung und ohne eine Aufenthaltskarte? Wie kriegt sie eine Versicherung ohne Job?   Für die Versicherung braucht sie eine Aufenthaltskarte und eine Aufenthaltskarte für eine Versicherung.
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deerhunter
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Antwort #34 - 01.07.2016 um 17:40:19
 
T.P.2013 schrieb am 01.07.2016 um 17:31:15:
Erst wenn das Bestehen der abgeleiteten Freizügigkeit verbindlich feststeht, kann man sich über eine Arbeitsaufnahme und die Aufnahme in die GKV überhaupt Gedanken machen - oder habe ich da einen Denkfehler?


Sehe ich ebenso und habe ich versucht schon am Anfang darauf hinzuweisen
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mgb
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Antwort #35 - 01.07.2016 um 17:46:59
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 17:35:26:
Ich verstehe es nicht ganz... Wie kriegt sie einen Job ohne Versicherung und ohne eine Aufenthaltskarte? Wie kriegt sie eine Versicherung ohne Job?   Für die Versicherung braucht sie eine Aufenthaltskarte und eine Aufenthaltskarte für eine Versicherung.

Sie reist ein, meldet ihren Wohnsitz an und stellt bei der ALB einen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Wenn auf dem Formular Anmeldung des Aufenthalts eines Familienangehörigen eines EU Bürgers steht, dann halt das.
In den ersten 3 Monaten kann der Antrag wegen fehlender KV nicht abgelehnt werden.
Der grosse Stolperstein könnte hier der Nachweis für die Anspuchsgrundlage der Freizügigkeit sein.
Mit der Anmeldebestätigung der ALB als Grundlage dann versuchen eine Arbeitsstelle zu finden.
Wenn es klappt Bestätigung der KV nachreichen.
Wenn ein Nachweis der abgeleiteten Freizügigkeit nicht möglich ist, funktioniert gar nichts.

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MsPhillips
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 01.07.2016 um 17:51:02
 
Die AB sagte, meine Mutter würde die Aufenthaltskarte kriegen mit allen Freizügigkeitsrechten, dauer 40 min + 20 Wo Plastikkarte Erstellung NUR die Krankenversicherung muss zuerst da sein, also bei der Antragstellung beiliegen. Daher zerbreche ich mir den Kopf, welche Versicherung sie nun kriegen kann, um an die AK zu kommen, da weder PKV noch GKV sie nehmen und eine Reiseversicherung nicht ausreicht  Schockiert/Erstaunt
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trixie
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Antwort #37 - 01.07.2016 um 17:55:22
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 17:35:26:
Wie kriegt sie einen Job ohne Versicherung und ohne eine Aufenthaltskarte? 

Es mag ja Arbeitgeber geben, die einen einstellen wollen und würden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (sprich Arbeitserlaubnis) gegeben sind. Jeder Ausländer, der hier einreist, um einen Job zu suchen oder einen Job nach erteiltem Visum anzunehmen, hat erst einmal eine ReiseKV.
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Mojo Jojo
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Antwort #38 - 01.07.2016 um 17:56:41
 
Dass Deine Mutter die abgeleitete Freizügigkeit innehat, liegt Dir schriftlich von der Abh vor?

Wenn nein, würde ich dies anfordern. Nach Erhalt der Bestätigung/der Verneinung macht das Pläneschmieden dann meiner Ansicht nach auch erst wieder Sinn.
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MsPhillips
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Antwort #39 - 01.07.2016 um 18:00:09
 
An einigen Stellen im Internet steht gar nichts über eine KV:https://service.berlin.de/dienstleistung/324282/pdf/

Vielleicht ist das nur die Hamburger AB, die sich so anstellt?

======

Mojo Jojo schrieb am 01.07.2016 um 17:56:41:
Dass Deine Mutter die abgeleitete Freizügigkeit innehat, liegt Dir schriftlich von der Abh vor?

Wenn nein, würde ich dies anfordern. Nach Erhalt der Bestätigung/der Verneinung macht das Pläneschmieden dann meiner Ansicht nach auch erst wieder Sinn.


Haben mir per Email gesagt, das das alles geht, weil ja alle Vorrausetzungen erfüllt sind. Und auch persönlich, weil ich nach X-Mails und Telefonaten, heute einfach dahin marschiert bin und nach langen Konsultationen mit dem Abteilungsleiter der AB wurde mir gesagt: Ohne KV ist nichts. Punkt.  Griesgrämig

Vielleicht muss ich zum Anwalt, um rauszufinden ist es eine ERmessensregel der einzelnen AB? Dürfen sie sowas überhaupt verlangen, wenn es nicht realisierbar ist?

Daddys' Änderung:
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 18:59:36 von Daddy »  
 
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Antwort #40 - 01.07.2016 um 18:23:22
 
Sie müssen den Krankenvollversicherungsschutz verlangen, da es sich hierbei um etwas gesetzlich verankertes handelt. Ich bezweifle, dass auch ein Anwalt daran etwas ändern kann. Die Ahb ist ja nur ausführende Kraft, sie können sich nicht aussuchen, was vorgelegt werden soll und was nicht.

Nach meinem Verständnis kann die Freizügigkeit Deiner Mutter (sofern sie die denn wirklich hat) flöten gehen, wenn sie über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Hier nochmal was zum Thema "ausländische Krankenversicherung":
Von einem ausreichenden Versicherungsschutz ist immer auszugehen, wenn die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es auf der
Grundlage des jeweiligen Versicherungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf
die Krankenversicherung gem. § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt, und die Krankenversicherung dies
bescheinigt. Eine Bestätigung der Bundesanstalt wird nicht gegeben, wenn der
Versicherungsschutz befristet ist und sich auch nicht automatisch verlängert und wenn keine
Überschüsse zur Bildung von Altersrückstellungen gebildet werden, d.h. die Krankenversicherung
das Produkt nicht nach Art einer Lebensversicherung kalkuliert hat.
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Antwort #41 - 01.07.2016 um 18:32:16
 
Wie kann ihr aber etwas auf der EU-Ebene zustehen, was sie durch die Auslegung der deutschen Gesetze, nicht bekommen kann????

Hier ist etwas faul... Kollidiert das EU-Recht mit der deutschen Implementierung? Ich frage am Montag einen Anwalt.
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Antwort #42 - 01.07.2016 um 18:45:27
 
Bei Ausübung der Freizügigkeit ist der Aufenthalt in den ersten 3 Monaten vorbehaltlos.
Wenn die ALB auf die KV losgehen will, dann müssen die nach Antragseingang bei zeitnaher Antragsstellung 3 Monate die Füsse still halten.
Die Bestätigung für den Antrag bzw. der gemachten Angaben durch die ALB ist der Nachweis für die Berechtigung zu arbeiten.
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Antwort #43 - 01.07.2016 um 19:17:13
 
Dieses Problem ist doch ein Altbekanntes seit Einführung der Versicherungspflicht. Das hat nichts mit der EU zu tun.

Die Pkv weigern sich sehr oft, neue Verträge herauszugeben, da eine 'ältere Dame' wie Deine Mutter ein zu hohes Kostenrisiko ist. (Auch viele Deutsche (Selbstständige z.B.), die vor Einführung der Pflicht nicht versichert waren, leben deswegen noch heute nicht selten ohne Krankenversicherung).

Jedoch: Die Pkv muss Deine Mutter aufnehmen und das nämlich in den Basistarif. Einzig und alleine hier macht es Sinn, einen Anwalt einzuschalten, wenn ihr bei mehreren Pkv angefragt habt und schriftliche Ablehnungsbescheide in der Hand haltet (diese geben Pkv oft nur sehr ungerne her). Hierrauf muss also tatsächlich beharrt werden.

Der Anspruch auf eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist bei Deiner Mutter allerdings nicht erfüllt.

Ob man den Basistarif der Pkv dann auch zahlen mag, ist wieder eine andere Sache und für das EU-Recht und die Abh uninteressant.
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MsPhillips
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Antwort #44 - 01.07.2016 um 19:23:50
 
Smiley Nun die PKV sagt: Wir sind privat, wir MÜSSEN gar nichts. Wer MUSS, dann die GKV  Laut lachend Und die haben Recht. Der paritätische Wohlfahrtsverband sieht es genauso in dem sie sagen:

Diese Position (der GKV) ist unserer Auffassung nach nicht haltbar; sie widerspricht einerseits dem Wortlaut des SGB V und zum anderen dem Gleichbehandlungsgebot des Unionsrechts. Bei Ablehnungen eines Antrags auf freiwillige Versicherung sollten daher regelmäßig Rechtsmittel (Widerspruch und Klage beim Sozialgericht; u. U. auch ein Eilantrag) eingelegt werden.


Ich gehe am Montag zum Anwalt und berichte dann hier, was er gesagt hat. Ich werde das einfach so nicht durchgehen lassen!

Und wenn das alles nicht geht, dann wandern wir in ein Land aus, wo auch meine Mutter leben kann. Diese diskriminierende Behandlung werden weder ich, noch mein Mann, noch mein Kind auf sich nehmen lassen  Ärgerlich
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