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Krenkenversicherung für meine Mutter (Familienangehörige eines Unionsbürgers) (Gelesen: 38.593 mal)
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Antwort #15 - 01.07.2016 um 15:16:50
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 14:10:42:
Meine Mutter ist 60.

Sie ist bereits sowieso zu alt pflichtversichert als Arbeitnehmerin zu werden.

=====
trixie schrieb am 01.07.2016 um 14:02:39:
Wenn deine Mutter eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnimmt, kommt sie immer in die gesetzlichen KV, egal bei welcher sie vorher versichert war.

Stimmt nicht.

Siehe SGB V ss 6 Abs 3a.

Daddys' Änderung:
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 18:55:50 von Daddy »  
 
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Antwort #16 - 01.07.2016 um 15:24:00
 
... was aber nun dann gilt, wenn man vorher privat versichert war und jetzt wieder zurück in die gesetzliche KV möchte. Die Mutter war aber vorher nicht privat versichert. Eine Incomingversicherung fällt nicht darunter.
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MsPhillips
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Antwort #17 - 01.07.2016 um 15:56:36
 
Irgendwie ist es verrückt, denn sie kann weder in die gesetzliche noch in die private und ist theoretisch aber freizügig, nur bekommt das nicht ausgestellt, da keinen in DE gültigen Versicherungsschutz.

Wer hat das ausgedacht??

Incomingversicherung bzw. Reiseversicherung ist laut der AB ausgeschlossen.
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trixie
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Antwort #18 - 01.07.2016 um 16:08:11
 
Du hast geschrieben, dass deine Mutter eine Arbeit finden würde.
Da sie ja ohnedies drei Monate hier bleiben darf, wäre das doch möglich, eine zu finden.
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MsPhillips
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Antwort #19 - 01.07.2016 um 16:10:21
 
Meine Mutter darf mit einem Touristenvisum nicht arbeiten, erst mit der Aufenthaltskarte, für die sie den Versicherungsschutz braucht.
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Mojo Jojo
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Antwort #20 - 01.07.2016 um 16:13:42
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 15:56:36:
Incomingversicherung bzw. Reiseversicherung ist laut der AB ausgeschlossen. 


Weil Deine Mutter eine Krankenvollversicherung braucht. Also entweder deutsche PKV oder deutsche GKV. Alles andere (auch ausländische PKV), kommen da nicht in Betracht.

Dass Deine Mutter nach ihrer Ankunft hier dann arbeiten könnte und so an eine GKV kommt, hilft leider nicht, da sie die Krankenvollversicherung sofort ab Ankunft braucht.

Dies fällt auch leider nicht unter einen möglichen Handlungsspielraum, einer möglichen Kulanz oder was auch immer der AHB, kann also nicht 'durchgewunken werden'.

Aber tatsächlich scheitern Pläne wie Deine, wenn man dieses oder ähnliche juristische Portale besucht, i.d.R. immer an der erforderlichen Vollversicherung. Zu ändern ist da nach meinem aktuellen Kenntnisstand nichts. So leid es mir für Euch auch tut. 
---------------------------
Eine Frage an die Experten:
Wäre es vielleicht möglich, dass
- die Mutter erstmal für 3 Monate einreist,
- sich während dessen einen Job besorgt, der zum Tag XY beginnt,
- die Mutter wieder ausreist,
- eine Bestätigung des neuen Arbeitgebers bekommt, in dem er der ABH bestätigt, dass sie ab dem Tag XY durch den AG Krankenversichert ist und
- am Tag XY dann wieder einreist (mit ihrer ab dann gültigen KV)?

P.s. Sorry, hab grade einfach mal meiner Fantasie freien Lauf gelassen  Durchgedreht So einen AG müsste man natürlich erstmal finden, würde aber ganz gerne wissen, ob dies theoretisch möglich wäre.
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 16:27:18 von Mojo Jojo »  

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Antwort #21 - 01.07.2016 um 16:24:02
 
In den ersten drei Monaten ist der Aufenthalt bedingungslos.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 01.07.2016 um 16:27:42
 
@TS
Jetzt schreibst jetzt etwas von Touristenvisum, im ersten Beitrag schriebst du, dass deine Mutter aufgrund eines EU-Angehörigen im Moment in Deutschland ist.

Mit welchen "Aufenthaltsstatus" ist sie denn nun nach Deutschland gekommen?

@Mojo Jojo
Genau deinen Gedankengang hatte ich auch, wobei m.M. nach vom AG keine Bescheinigung notwendig ist, denn mit der Arbeitsaufnahme greift die KV Pflicht.
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Mojo Jojo
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Antwort #23 - 01.07.2016 um 16:35:47
 
Würde man bei einer russischen Staatsbürgerin eine Vorrangsprüfung machen, bevor sie die sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle annimmt (bzw. annehmen darf)?

@Trixie Die Mutter ist noch garnicht hier, meine ich heraus gelesen zu haben
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MsPhillips
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Antwort #24 - 01.07.2016 um 16:37:19
 

Mit einem Touristenvisum dürfte sie ja nicht arbeiten, steht im Visum so drin. Die AB wird als erste sagen: Sie hätten schwarz gearbeitet!!!

Als die eleganteste Lösung bis jetzt erscheint mir die folgende:  die russische GKV kooperiert mit BUPA global (private internationale Versicherung, Sitz London https://www.bupaglobal.com/en/why-bupa/news/russian-partnership) und bietet eine international medical insurance (teuer natürlich, aber dennoch). Wenn Sie mit solch einer Versicherung kommen würde, hätte sie den Versicherungsschutz + wäre nicht in einer deutschen PKV. Dann könnte sie sie Aufenthaltskarte bekommen, dann eine Arbeit suchen und dann ggf. in die GKV wechseln, wenn das alles so aufgeht.
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MsPhillips
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Antwort #25 - 01.07.2016 um 16:44:51
 
Mojo Jojo schrieb am 01.07.2016 um 16:35:47:
Würde man bei einer russischen Staatsbürgerin eine Vorrangsprüfung machen, bevor sie die sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle annimmt (bzw. annehmen darf)?

@Trixie Die Mutter ist noch garnicht hier, meine ich heraus gelesen zu haben


Sie könnte jede Zeit kommen, macht jetzt nur wenig Sinn, da sie in Russland arbeitet und auch einen guten Job (Ärztin) hat. In DE würde man die Vorrangsprüfung  machen und außerdem darf sie mit einem Tourivisum eher nicht arbeiten.
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Antwort #26 - 01.07.2016 um 16:45:20
 
Mojo Jojo schrieb am 01.07.2016 um 16:35:47:
Die Mutter ist noch garnicht hier, meine ich heraus gelesen zu haben 

Da hast auch wieder Recht.

Mojo Jojo schrieb am 01.07.2016 um 16:35:47:
Würde man bei einer russischen Staatsbürgerin eine Vorrangsprüfung machen, bevor sie die sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle annimmt (bzw. annehmen darf)?

Sie wäre aber als Angehörige eines EU-Bürgers in Deutschland, womit das m.M. nach entfallen würde.

MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 16:37:19:
Mit einem Touristenvisum dürfte sie ja nicht arbeiten, steht im Visum so drin

Das ist bekannt und ich dachte, dass dieses Thema schon durch ist. Zwinkernd

Ihr habt aber das Pferd falsch aufgezäumt, da deine Mutter als Angehörige eines EU-Bürgers freizügigkeitsberechtigt ist, sofern die Unterhaltszahlungen (siehe eingestelltes Gerichtsurteil) geleistet wurden.
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Antwort #27 - 01.07.2016 um 16:50:17
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 16:37:19:
die russische GKV kooperiert mit BUPA global (private internationale Versicherung, Sitz London https://www.bupaglobal.com/en/why-bupa/news/russian-partnership) und bietet eine international medical insurance (teuer natürlich, aber dennoch). Wenn Sie mit solch einer Versicherung kommen würde, hätte sie den Versicherungsschutz + wäre nicht in einer deutschen PKV. Dann könnte sie sie Aufenthaltskarte bekommen, dann eine Arbeit suchen und dann ggf. in die GKV wechseln, wenn das alles so aufgeht. 


Also wenn DAS gehen sollte, würde ich mir das von jeder involvierten Stelle doppelt und dreifach schriftlich geben lassen. Aber wie heißt es so schön... Wer nicht fragt bleibt dumm Smiley

Mein Plan geht, so wie es aussieht, eh nicht auf (vorher frag ich aber lieber mal: Welche (akademische) Ausbildung hat denn Deine Mutter?), da sie weder aus einem EU-, noch aus einem EWR-Staat kommt, denn:

"Seit  der  Einführung des  so  genannten  "one-stop-governement"-Verfahrens  bedarf  es  keiner  gesonderten 
Arbeitserlaubnis  mehr.  Vielmehr  bedarf  die  Erteilung  des  Aufenthaltstitels  der Zustimmung der  zuständigen  Agentur  für  Arbeit.  Diese Zustimmung  wird  in  einem  internen  erfahren bei  der  zuständigen  Agentur  für  Arbeit  eingeholt. 

In  der  Regel  gilt  die  bereits  erteilte  Zustimmung der Agentur für Arbeit zum Visum für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fort.

Staatsangehörige  von  Australien,  Israel,  Japan,  Kanada,  der  Republik  Korea,  von  Neueeland und den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Aufnahme  der  Beschäftigung  die  Aufenthaltserlaubnis  zum  Zweck  der  Beschäftigung  im  Inland beantragen."

@Trixie Danke für die Aufklärung. Hatte nicht auf dem Schirm, dass für die Mutter bei der Arbeitssuche in Deutschland die EU-Richtlinien gelten.

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Antwort #28 - 01.07.2016 um 16:56:32
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 16:44:51:
und außerdem darf sie mit einem Tourivisum eher nicht arbeiten. 


Sie kommt ja auch nicht mit einem Touristen-Visum. Sie kommt hier her für max. 3 Monate (ohne Visum), sucht eine Anstellung, reist wieder nach Hause und kommt dann zum Tätigkeitsbeginn wieder hierher (mit ihrer Versicherung durch den AG).
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Antwort #29 - 01.07.2016 um 17:15:11
 
Mojo Jojo schrieb am 01.07.2016 um 16:56:32:
Sie kommt hier her für max. 3 Monate (ohne Visum), 

So einfach geht das auch nicht, denn zum Einreisen braucht sie schon ein Visum. Wer sollte die Mutter über die Grenze oder ins Flugzeug lassen ohne Visum?

Das Einreisevisum dürfte wohl als ganz normales Schengen Visum ausgestellt werden, aber auch mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
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