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Krenkenversicherung für meine Mutter (Familienangehörige eines Unionsbürgers) (Gelesen: 38.907 mal)
MsPhillips
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01.07.2016 um 12:57:13
 
Hallo zusammen,

ich bin frisch verheiratet und schwanger und war erst so glücklich, dass ich meine Mutter nach Deutschland als Familienangehörige eines Unionbürgers -meines Mannes- nach Deutschland kommen könnte, um mir mit dem Baby zu helfen.

Seit Tagen stehe ich in Kontakt mit einer zuständigen Ausländerbehörde und es stellt sich nun raus, dass sie eine Krankenversicherung braucht, die man ohne Weiteres nicht bekommt.

- Gesetzliche Krankenkassen weigern sich sie aufzunehmen
- Private würden unter Umständen, sind aber unglaublich teuer (ab 700 Euro pro Monat) und man ist als ältere Person für immer an sie gebunden.

Ich habe jetzt eine Versicherung von HanseMerkur rausgesucht: Versicherung für ausländische Gäste, gültig bis zu 5 Jahren.
Sie ist im grundegenommen eine Reisekrankenversicherung (die wiederrum die AB nicht sehen möchte) nur eine umfassende Version. Aus der Versicherung könnte man in die GKV wechseln, wenn man meine Mutter arbeiten würde, was ohne Probleme klappen würde.

Jetzt will ich die zuständie AB über dieses Produkt nicht fragen und einfach hingehen, alle Unterlagen vorzeigen und hoffen, dass sie es durchwinken, weil im Grunde die VErsicherung ja die Anforderungen erfüllt.

Eine andere Möglichkeit leuchtet mir nicht ein. WEiß jemand vielleicht ein Rat, wie ich für meine Mutter einen bezhalbaren Krankenschutz, gültig in DE und akzeptiert von der AB bekommen kann?


Daddys' Änderung:
Verschoben, da keine ausländerrechtliche Frage...
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 13:17:06 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 01.07.2016 um 13:10:27
 
Wie alt ist sie? War sie bereits in der EU krankenversichert?
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trixie
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Antwort #2 - 01.07.2016 um 13:23:11
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 12:57:13:
Jetzt will ich die zuständie AB über dieses Produkt nicht fragen und einfach hingehen, alle Unterlagen vorzeigen und hoffen, dass sie es durchwinken, weil im Grunde die VErsicherung ja die Anforderungen erfüllt.

Du kannst es versuchen.
Ohne die Leistungen der von dir genannten KV zu kennen, habe ich mir einmal den Monatsbeitrag angeschaut, der mit 60 Euro sehr günstig ist.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die gleichen Leistungen gewährt werden, wie bei einer Privaten KK, da die von dir genannte KV auch eine private ist.

Auch wird der Vertrag nur auf 1 Jahr abgeschlossen, der aber verlängert werden kann oder nicht. Das könnte der Knackpunkt sein, ausser, so wie du schreibst, deine Mutter findet Arbeit und ist dann gesetzlich versichert.

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deerhunter
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Antwort #3 - 01.07.2016 um 13:24:19
 
Da wird kaum etwas anderes übrig bleiben als den Basistarif der Privaten für 700 €...das ist der Haken an dieser "Familienangehörigen EU"!
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 12:57:13:
Aus der Versicherung könnte man in die GKV wechseln, wenn man meine Mutter arbeiten würde, was ohne Probleme klappen würde.


Das dürfte nicht klappen....denn der Angehörige eines EU Bürgers, muss von diesem "abhängig" sein...also wird Sie nicht arbeiten dürfen!
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MsPhillips
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Antwort #4 - 01.07.2016 um 13:29:42
 
Ich und meine Mutter sind russisch. Ich habe durch studium und Arbeit in DE eine deutsche Niederlassungserlaubnis. Mein Mann ist Engländer. Wir sind beide berufstätig. Wenn meine Mutter eine 5-jährige Aufenthaltskarte bekommen würde, dann könnte sie hier auch arbeiten.

Die 5-jährige Versicherung kostet dann ca. 140 Euro im Monat: https://secure.hmrv.de/rda-web/servlet/DokumentAdapter?dokumentTyp=PIB&folderId=
174240&name=DLFE-31202.pdf
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trixie
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Antwort #5 - 01.07.2016 um 13:30:17
 
deerhunter schrieb am 01.07.2016 um 13:24:19:
der Angehörige eines EU Bürgers, muss von diesem "abhängig" sein...also wird Sie nicht arbeiten dürfen! 

Ich ging immer davon aus, das eine abgeleitete EU-Freizügigkeit auch eine Arbeitsberechtigung includiert. Somit verstehe ich deinen Einwand nicht.
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 13:44:05 von trixie »  
 
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MsPhillips
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Antwort #6 - 01.07.2016 um 13:33:04
 
Ja, sie könnte arbeiten, die Freizügigkeit meines Mannes würde auf sie "übergehen".

Alternativ denke ich an einen 1J Vertrag mit einer internationalen PKV abzuschließen und dann in die GKV zu wechseln, wenn sie anfängt zu arbeiten.

Frage, ob die deutsche AB, eine international insurance wie BUPA global akzeptiert??
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Antwort #7 - 01.07.2016 um 13:40:44
 
Warum willst du bei internationale KK einen Vertrag abschließen und nicht bei einer deutschen?

Hier ein Link des Spitzenverbandes der GKV:
http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/krankenversicherung/RS_2014-279_A...
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MsPhillips
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Antwort #8 - 01.07.2016 um 13:57:01
 
-      Für Drittstattsangehörige ist die Pflichtversicherung nur gegeben, wenn diese eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen (das würde sie ja erst nach der Ausstellung der Aufenhaltserlaubnisses bekommen) und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Zum letzten Punkt habe ich wieder die Infos im Internet gefunden:

-      Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen sieht dies jedoch in seinem Rundschreiben 2014/279 „Rechtslage zum Krankenversicherungsschutz von Bürgern aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz in Deutschland“ von Juli 2014 anders: Hier vertritt der Spitzenverband die Meinung, dass eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V trotz Erfüllung der Vorversicherungszeiten nicht möglich sei, wenn es sich um nicht-erwerbstätige Personen handle, deren Freizügigkeitsrecht von der Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichendem Krankenversicherungsschutz abhänge.

-      Wiederum Verbände sagen:  Diese Position ist unserer Auffassung nach nicht haltbar; sie widerspricht einerseits dem Wortlaut des SGB V und zum anderen dem Gleichbehandlungsgebot des Unionsrechts. Bei Ablehnungen eines Antrags auf freiwillige Versicherung sollten daher regelmäßig Rechtsmittel (Widerspruch und Klage beim Sozialgericht; u. U. auch ein Eilantrag) eingelegt werden.

Sie kommt in die gesetzliche nicht rein. In die private ja, aber dann bleibt sie da auch. Ich möchte sie aber wechseln lassen, da es nicht gleich so teuer ist. Das würde klappen wenn sie vorher nicht bei einer deutschen PKV versichert war und versicherungspflichtig arbeitet.
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Antwort #9 - 01.07.2016 um 14:02:39
 
MsPhillips schrieb am 01.07.2016 um 13:57:01:
-Für Drittstattsangehörige ist die Pflichtversicherung nur gegeben, wenn diese eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen (das würde sie ja erst nach der Ausstellung der Aufenhaltserlaubnisses bekommen) und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Das trifft aber alles für deine Mutter gar nicht zu, da sie keine Drittstaatenangehörige nach dem Gesetz ist, sondern eine freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EU-Bürgers. Auch du bist - trotz deiner NE - Angehörige eines EU-Bürgers, welche dir mehr Rechte verschafft, als dein bisheriger AT. Zitat:
Sie kommt in die gesetzliche nicht rein. In die private ja, aber dann bleibt sie da auch. Ich möchte sie aber wechseln lassen, da es nicht gleich so teuer ist. Das würde klappen wenn sie vorher nicht bei einer deutschen PKV versichert war und versicherungspflichtig arbeitet.

Wenn deine Mutter eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnimmt, kommt sie immer in die gesetzlichen KV, egal bei welcher sie vorher versichert war. Sie hat dann in der PKV ein Sonderkündigungsrecht.
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Antwort #10 - 01.07.2016 um 14:09:18
 
Ist Deine Mutter aber bereits über 55?
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MsPhillips
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Antwort #11 - 01.07.2016 um 14:10:42
 
Ich habe gerade mit einigen deutschen PKVs telefoniert und sie wollen meine Mutter gar nicht nehmen, da sie über kein ausreichendes Einkommen verfügt und keinen Wohnsitz in Deutschland hat Schockiert/Erstaunt

Sie würde von der Freizügigkeit profitieren,  aber um diese Ferizügigkeit bescheinigt zu bekommen, verlangt die AB eine Krankenversicherung, die irgendwie überhaupt nicht zu bekommen ist  unentschlossen

Meine Mutter ist 60.
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Antwort #12 - 01.07.2016 um 14:12:32
 
trixie schrieb am 01.07.2016 um 13:30:17:
abgeleitete EU-Freizügigkeit....Wenn deine Mutter eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnimmt,

Wird nicht funktionieren Cool


Gilt nicht bei aufsteigenden Verwandten, sondern nur bei absteigenden. Eltern = aufsteigend

"die    Verwandten    in    gerader    aufsteigender    Linie    des
Unionsbürgers  und  des  Ehegatten  oder  des  Lebenspart-
ners im Sinne  von Buchstabe  b), denen  von diesen Unter-
halt gewährt  wird"  http://archiv.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Asyl_in_Europa/2004-38_...

"3.2.2.1 Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten haben nur ein Aufenthaltsrecht, solange ihnen Unterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987, Rs. 316/85, - Le-bon). Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich der Familienangehörige ständig aufhält."
http://www.migrationsrecht.net/kommentar-freizuegg-eu-freizuegigkeitsgesetz-gese...

Damit muss die Mutter dauerhaft abhängig vom Unionsbürger sein....d.h. keine Arbeit und vermutlich auch nur der Basistarif der Privaten. Also runde 700 € / Monat, sonst gibt es keine "Freizügigkeit"
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Antwort #13 - 01.07.2016 um 14:17:45
 
Die AB sagte, sie kann arbeiten.

"Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates, die selbst nicht Unionsbürger bzw. Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum.

Nach der Einreise erhalten sie in der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte.

Die Aufenthaltskarte berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet, wenn der Unionsbürger, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis-EU berechtigt ist"
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Antwort #14 - 01.07.2016 um 14:46:55
 
@deerhunter

Dass die Mutter der TS freizügigkeitsberechtigt ist, ist wohl unstrittig. Eine Freizügigkeitsberechtigung schließt das Recht auf Arbeit mit ein.

Die von dir eingestellten Links zeigen nichts Gegenteiliges auf.

Unter Punkt 3.2.2.1 Lebon geht es um die Unterhaltsgewährung im Heimatland des Ausländers. Auch ist eine zusätzliche Einnahmequelle (z. B. Arbeit) kein Grund die Freizügigkeit zu verlieren.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/535-15.pdf?__blob...
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« Zuletzt geändert: 01.07.2016 um 15:02:46 von trixie »  
 
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