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Anmeldung eines nicht EWR Bürgers mit Zweitwohsitz (Gelesen: 1.471 mal)
Rama777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anmeldung eines nicht EWR Bürgers mit Zweitwohsitz
28.06.2016 um 22:53:32
 
Unser Hauptwohsitz ist in Östrreich seit 2014, unser gemeinsames Kind ist auch in Östrreich geboren, welcher die deutsche Staatsbürgerschaft erhielt, da ich selber die deutsch Sttatsbürgerschaft habe.

Meine Frau hat die russische Staatsbürgerschaft, sie erhielt einen Aufenthaltstitel seit 2014 April als angehörige eines EWR bürgers, welche bis April 2019 gültig ist auf 5 Jahre.

Jetzt plannen wir ins nicht EU-Ausland zu gehen für erstmals eine unbestimmte Zeit, dass Problem dabei ist, dass der Aufenthaltstitel bei Abwesenheit wie es auch in DE ähnlich ist erlischt, wenn man länger als 6 Monate vom Lande fernbleibt.

Wie sieht es, wenn wir uns in Deutschland mit Zweitwohsitz anmelden, um dort dann einen Aufenthaltstitel zu beantragen, denn soweit ich weiß kann man ja dann bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung für meine Frau beantragen, dass sie als meine Ehefrau dann auch länger als 6 Monate aus dem Lande sein darf, oder ist die Bentragung in DE für meine Frau nur möglich, wenn wir nach DE unser Hauptwohsitz verlagern? Diese Bescheinigung wie ich verstanden habe, kann hier in Östrreich nicht für meine Frau beantragen. Welchen Titel wird meine Frau erhalten, wenn wir uns DE melden, wie seiht dann das Prozeder aus, denn ich denke das müsste einfacher sein, wenn sie den EU Aufenthalstitel bereits hat?

Mir geht es darum, dass meine dann bei der Einreise nach EU keine Probleme bekommt.

Danke euch vielmals und Grüsse
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.06.2016 um 23:12:03
 
Wo war der Wohnsitz deiner Frau bzw. von euch beiden vor 2014 bzw. welchen AT hatte sie damals?

Eine Anmeldung in Deutschland ist immer die Hauptwohnung, sofern du keine Nebenwohnung in Deutschland hast. Eine Hauptwohnung im Ausland und eine Nebenwohnung in Deutschland gibt es nicht.

Eine Anmeldung alleine genügt nicht, du musst auch eine Wohnung beziehen.
Das neue Melderecht ist so aufgebaut, dass man keine Scheinwohnsitze begründet, weil der Wohnungsgeber dir/euch bestätigen muss, dass ihr die Wohnung bezieht. Eine falsche Bescheinigung kann mit einem hohen Bussgeld bestraft werden.
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Rama777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.06.2016 um 02:21:07
 
Meine Frau hat vorher in Russland gelebt ist mit einem Touristenvisum nach Östrreich eingereist und haben dort alles beantragt, geheiratet wurde wegen geringem Aufwand in Dänemark.
Also müsste ich micht mit Hauptwohnsitz in De melden wie ich verstehe, ich würde günstig/kostenlos bei meiner Schwester wohnen können, welche eine grosse Eigentumswohnung hat.

Wird da auch ein Mietvertrag verlangt? Was ist wenn ich konstenlos bei meiner Schwester wohne, also keine Miete verlangt wird?

Grüsse
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.06.2016 um 07:37:54
 
Du hast doch die Aufenthaltskarte. Die ist bis 2019 gültig. In § 10 Abs. 3 des NAG sind die Verlusttatbestände für unionsrechtliche Aufenthaltstitel abschließend aufgezählt. Da gibt es keine zeitliche Einschränkung von 6 Monaten.

Du solltest einfach einen Nachweis für die nachhaltige Nutzung deines Freizügigkeitsrechtes mit nehmen und falls ihr nach 2019 nach Deutschland wollt ein Einreisevisum unter Vorlage der Unterlagen beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #4 - 29.06.2016 um 09:43:49
 
Da du bei der Rückkehr nach Deutschland die in Österreich in Anspruch genommene Freizügigkeit mitnimmst und deine Frau von dir die abgeleitete Freizügigkeit hat, bedarf es keiner Schaffung einen Hauptwohnsitzes in Deutschland und den damit verbundenen Pflichten.

Deine Frau kann bei der Rückkehr nach Deutschland bei der Deutschen Botschaft in dem Land wo ihr euch dann gerade aufhalten werdet, ein einfaches Einreisevisum beantragen.
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Rama777
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.06.2016 um 13:21:05
 
Aras schrieb am 29.06.2016 um 07:37:54:
Du solltest einfach einen Nachweis für die nachhaltige Nutzung deines Freizügigkeitsrechtes mit nehmen und falls ihr nach 2019 nach Deutschland wollt ein Einreisevisum unter Vorlage der Unterlagen beantragen


Danke Dir, ich habe heute deswegen noch extra bei der Fremdenpolizei in Östrreich angerufen, diese hat mir diese auch so bestätigt, anscheinend gab es früher diese Regelung mit den 6 Monate diese sind nicht gültig. Das wusste ich natürlich nicht, daher löst sich das Problem damit.
Gruß
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