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Vorübergehende Rückkehr nach D (Gelesen: 1.227 mal)
Themen Beschreibung: Rückkehr nach Deutschland und Wiedererlangung des Aufenthaltserlaubnis
Mike_MX
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Vorübergehende Rückkehr nach D
28.06.2016 um 03:30:10
 
Hallo,

meine Frau und ich sind im letzten Jahr nach Mexiko gezogen. Zuvor waren wir 4 Jahre in Deutschland wohnhaft und  verheiratet. Leider musste der Umzug nach Mexiko aus familiären Gründen sehr rasch geschehen, so dass zur Verlängerung Ihres vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis keine Zeit blieb. Nun wollen wir im kommenden Winter noch einmal für drei Monate nach Deutschland zurückkehren. Wir haben noch immer einen Wohnsitz in Deutschland da ich dort meinen Firmensitz habe (arbeite online).
Können wir für meine Frau in dieser Zeit wieder einen vorübergehenden Aufenthaltstitel beantragen, damit Sie dort arbeiten kann?
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.06.2016 um 05:49:07
 
Ja, natürlich.

Wobei zwar drei Monate mit einem Schengenvisum (bzw. visumfrei - Du schriebst nichts über die StAng Deiner Frau) möglich wären, aber dann hättet Ihr einen ziemlich starren Zeitrahmen.

Beantragt also schlicht eine erneute FZF. Kostet ebensowenig Geld - keines - und niemand muss sich mit der Frage nach der Rückkehrbereitschaft quälen.
Und es gibt keinen Zeitrahmen. Ihr könnt also auch länger bleiben, wenn Ihr das wollt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.06.2016 um 13:44:26
 
Petersburger schrieb am 28.06.2016 um 05:49:07:
Wobei zwar drei Monate mit einem Schengenvisum (bzw. visumfrei - Du schriebst nichts über die StAng Deiner Frau) möglich wären, aber dann hättet Ihr einen ziemlich starren Zeitrahmen.


Dann kann die Frau aber nicht hier arbeiten und das scheint gewünscht zu sein:

Mike_MX schrieb am 28.06.2016 um 03:30:10:
Können wir für meine Frau in dieser Zeit wieder einen vorübergehenden Aufenthaltstitel beantragen, damit Sie dort arbeiten kann? 


Wenn sie arbeiten möchte, solltet ihr also auf jeden Fall den zweiten von Petersburger vorgeschlagenen Weg gehen (Visum zur FZF).
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 28.06.2016 um 14:11:07
 
Petersburger schrieb am 28.06.2016 um 05:49:07:
Beantragt also schlicht eine erneute FZF. Kostet ebensowenig Geld - keines - 

Dafür müßte sich die Ehefrau des TS nach der Ankunft um die Erteilung der AE kümmern, wenn sie sich etwas mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten möchte. Das wäre aber mit einem finanziellen Aufwand verbunden.

Wird das Vísum zur FZF denn als solches angenommen, wenn die TS wahrheitsgemäß in den Antrag schreibt, dass sie nur für drei Monate in Deutschland bleiben möchte?

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 28.06.2016 um 17:09:09
 
trixie schrieb am 28.06.2016 um 14:11:07:
Dafür müßte sich die Ehefrau des TS nach der Ankunft um die Erteilung der AE kümmern, wenn sie sich etwas mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten möchte. Das wäre aber mit einem finanziellen Aufwand verbunden.

Danke für den Hinweis - ich hielt das für selbstverständlich.

Wer kurz vor Ablauf der 90 Tage mit einem Antrag zu seiner ABH gehen kann und völlig gesetzeskonform eine Verlängerung um 2 Tage oder auch um zwei Jahrzehnte erhalten kann, hat fast 90 Tage Zeit um sich dafür oder dagegen zu entscheiden.

trixie schrieb am 28.06.2016 um 14:11:07:
Wird das Vísum zur FZF denn als solches angenommen, wenn die TS wahrheitsgemäß in den Antrag schreibt, dass sie nur für drei Monate in Deutschland bleiben möchte?

Ich wüßte nicht, wie man einen solchen Antrag ablehnen sollte, ohne gesetzliche Vorschriften zu verletzen.
Spätestens der Wunsch, arbeiten zu können, führt zwingend zu einem Aufenthaltstitel, der dies gestattet. Welcher könnte das im vorliegenden Fall sein außer einem nationalen Visum nach § 28, auf das ein Anspruch besteht?
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