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Trennung / Scheidung (Gelesen: 8.877 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis trotz Trennung während trennungsjahr
Aras
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Antwort #15 - 27.06.2016 um 13:00:50
 
mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Wenn Ich die Trennung nun offiziel machen will und mit einer anderen Adresse anmelden dann bekomme ich keine AE nach § 31 Abs. 1?


Du kannst doch lesen? Erst nach vollendeten 3 Jahren Aufenthalt kann eine AE gemäß § 31 beantragt werden. Sind die 3 Jahre zum jetzigen Zeitpunkt vollendet? Wir haben mit unseren krassen Matheskills festgestellt, dass die 3 Jahre noch nicht vollendet ist, sondern erst im August 2016.

Also lautet die Antwort: ja.

mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Muss ich bis ende des mein aufenthaltserlaubnis (17.06.2017) warten und dann für neu aufenthalt beantragen?

Nein. Du kannst auch gleich zur Ausländerbehörde gehen und eine AE für eine Arbeit beantragen.

mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Darf ich während trennungsjahr vollzeit arbeiten?


Solang die ABH nicht die AE widerruft, kannst du arbeiten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 27.06.2016 um 13:02:47
 
Aras schrieb am 27.06.2016 um 10:49:56:
Die AE erlischt nicht mit der Trennung (contra Saxonicus).

Wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist, entscheidet die ABH:

Das Aufenthaltsrecht kann nachträglich befristet, d. h. durch die Ausländerbehörde beendet werden, wenn durch Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wird. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist immer, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gelebt wird. Allein die Tatsache des Verheiratetseins ist hierfür nicht ausreichend. Das Aufenthaltsrecht kann nachträglich befristet, d.h. durch die Ausländerbehörde beendet werden, wenn eine Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft eintritt, es sei denn, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wurde bereits erworben.
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mv_5378
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Antwort #17 - 28.06.2016 um 20:50:42
 
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Aras

Richtig, die 3 Jahre  ist noch nicht vollendet, sondern erst im August 2016.
Wenn ich jetz mit einer anderen Adresse anmelden dann was passiert? was kriege ich?
Kann ich nun mit anderen Adresse anmelden aber im August mache ich die Trennung offiziel? Oder Wenn ich anmelde dann fängt automatisch die Trennung an?
Vor der Heirat hatte ich studenten aufenthaltserlaubnis. ich bin mit studentenvisum nach Deutschland gekommen.

Aras schrieb am 27.06.2016 um 13:00:50:
Nein. Du kannst auch gleich zur Ausländerbehörde gehen und eine AE für eine Arbeit beantragen. 


z.B. melde ich an und eine AE für eine Arbeit beantragen?
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Aras
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Antwort #18 - 28.06.2016 um 20:58:28
 
Was du kriegst? Beim Ausländerrecht kriegt man höchstens das was man beantragt. Beantragst du nichts dann kriegst du auch nichts. Ich glaube dass wurde dir hier auch ausführlich erklärt.

Also wenn du dich ummeldest kriegst du nix. Außer du beantragst was.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 28.06.2016 um 21:26:42
 
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Aras

Ich melde mich und und eine AE für eine Arbeit beantrage
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Antwort #20 - 28.06.2016 um 21:56:18
 
Aras schrieb am 28.06.2016 um 20:58:28:
Also wenn du dich ummeldest kriegst du nix. 

Doch, er kriegt Post neuen ABH, die vermutlich feststellen wird, das der TS alleine, also ohne seine Ehefrau sich am neuen Wohnort befindet. Sie wird nach dem "warum" fragen. Damit ist er bereits im Verfahren und muss sich entscheiden, welchen AE Antrag er stellen will.
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reinhard
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Antwort #21 - 28.06.2016 um 22:00:16
 
Du kannst Dich einfach ummelden und nichts weiter machen. Die ABH bekommt die Nachricht von der Meldebehörde und nimmt das Meldedatum als Trennungsdatum.

Es kann sein, dass die ABH gar nichts macht, z.B. weil sie Wichtigeres zu tun hat. Dann teilt Sie Dir mit Ablauf der AE mit, dass sie diese nicht verlängern wird, weil die Voraussetzung (Zusammenleben in der Ehe) nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die AE nach § 31 sind auch nicht erfüllt. Also beantragst Du dann die AE für die Arbeit.
Es kann auch sein, dass die ABH Zeit hat, sich früher meldet und die AE z.B. zum Ende des Jahres "kündigt". Aber sie kündigt an, was sie will, und dann kannst Du aktiv werden.
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AnnaSchmidt
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Antwort #22 - 29.06.2016 um 14:18:49
 
Ich würde auch erst mal abwarten. Die Tatsache, dass du einen Job in Vollzeit hast und dein Arbeitsvertrag offenbar auch noch verlängert wird, spricht ja für dich. Das könnte deine Chancen, hier bleiben zu können, eventuell erhöhen. Aber darauf verlassen kannst du dich natürlich nicht.

Sollte dir tatsächlich doch noch eine Ausweisung drohen, würde ich mir rechtliche Hilfe holen. Ich kenne einen Fachanwalt für Familienrecht aus Markt Schwaben, der dir eventuell helfen kann (https://www.
xxxxxxxxxxxx
).

Alles Gute!
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« Zuletzt geändert: 29.06.2016 um 17:06:55 von i4a-team » 
Grund: Link zur kommerziellen Seite entfernt. 
 
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mv_5378
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Antwort #23 - 22.08.2016 um 15:05:24
 
Ich habe bis heute mit mein angemeldet bleiben. Das heißt, 3 jahre ist schon vorbei.
Soll ich für sicherheit angemeldet beleiben?
mein rechtsanwalt hat mir gesagt muss man 2 monaten mehr angemeldet bleiben.
die Ausländerbehörde Düsseldorf hat mir gesagt wenn die Voraussetzung (Zusammenleben in der Ehe) nicht mehr erfüllt sind dann muss ich nach deutschland ausziehen egal habe ich unbefristet arbeitsvertrag und auch habe ich mein master studium hier abgeschlossen. Deswegen habe ich angst dass in Düsseldorf ummelden.
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okatomy
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Antwort #24 - 22.08.2016 um 15:44:53
 
Dann sollte eine AE nach §31 Abs 1 möglich sein, siehe:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html


Es sei denn deine Frau hat die Trennung und deinen Auszug bereits der ABH kommuniziert.

Oder macht deine Frau mit und Ihr legt zusammen das Trennungsdatum z.b. in den September?

In der Gerichtsverhandlung bezüglich Scheidung wird das Trennungsdatum natürlich nochmal Relevanz haben.
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mv_5378
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Antwort #25 - 10.10.2016 um 11:14:12
 
Trennungsjahr hat am erste September angefangen.

mein sachbearbeiter hat mir gesagt dass eine AE nach §31 abs 3 möglich sein sollte wenn ich Arbeitsvertrag hat oder eine AE für eine Arbeit.

mein aufenthaltserlaubnis ist bis Juni 2017 gültig. Sie haben mir gesagt dass ich bis ende dieser gültigkeit warten dann für neue aufenthaltstitel beantragen oder jetzverändern.

Weißt jemand dass das §31 abs 3 auf mich zutreffen?
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mv_5378
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Antwort #26 - 12.10.2016 um 14:30:06
 
Kein Antwort !
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erne
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Antwort #27 - 12.10.2016 um 20:03:52
 
mv_5378 schrieb am 12.10.2016 um 14:30:06:
Kein Antwort ! 


hast du eine NE oder DA-EG?
ist deine Frau Deutsche oder hat sie eine NE oder DA EG?
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mv_5378
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Antwort #28 - 13.10.2016 um 07:52:32
 
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Antwort #29 - 13.10.2016 um 09:25:17
 
mv_5378 schrieb am 13.10.2016 um 07:52:32:
sie ist Deutsche. 


Voraussetzung für 31.3 ist dass der "stammberechtigte" Ehegatte eine NE oder DA-EG hat, der Status einer dt. Staatsangehörigkeit zählt mehr, m.E. sollte das greifen,
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