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Trennung / Scheidung (Gelesen: 8.947 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis trotz Trennung während trennungsjahr
mv_5378
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i4a rocks!


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27.06.2016 um 10:28:28
 
Ich komme aus dem Iran. Seit 5 jahre bin Ich im deutschland und seit fast 3 jahren habe ich geheiratet (am 08.2016 wird 3 Jahre).
Ich habe im Deutschland studiert und bin Ich vollzeit angestellt.
Wir wollen uns scheiden lassen. Ich will die Trennung nun offiziel machen und mit einer anderen Adresse anmelden. Ich bin in eine neue wohnung umgezogen.
mein aufenthaltserlaubnis ist bis 17.06.2017 gültich.
meine frage ist ob während trennungsjahr mein aufenthaltserlaubnis verändert wird?
Soll ich für neu aufenthalterlaubnis beantragen?




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deerhunter
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Antwort #1 - 27.06.2016 um 10:45:12
 
mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 10:28:28:
Ich bin in eine neue wohnung umgezogen.
mein aufenthaltserlaubnis ist bis 17.06.2017 gültich.


I.d.R. wird bei dieser Laufzeit die AE nicht verändert...du solltest aber nach 3 Jahren Ehe das Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, wenn die anderen Parameter stimmen!
Eventuell noch mit der "offiziellen" Trennung 1 Monat warten  Cool
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deerhunter
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Antwort #2 - 27.06.2016 um 10:45:26
 
doppelt...bitte löschen -)
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Saxonicus
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Antwort #3 - 27.06.2016 um 10:47:24
 
Durch die Trennung von Deiner Ehefrau erlischt Deine Aufenthaltserlaubnis, weil der Zweck des Aufenthalts mit der Trennung entfallen ist.

Es ist nun an Dir, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck zu erhalten, ansonsten steht die Ausreise an, weil Du noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erworben hast.
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Aras
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Antwort #4 - 27.06.2016 um 10:49:56
 
Die AE erlischt nicht mit der Trennung (contra Saxonicus).

Wenn du aber erfolgreich studiert hast und entsprechende Arbeit hast, kannst du eine AE für Erwerbstätigkeit beantragen (§ 18 oder blue card).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #5 - 27.06.2016 um 11:33:31
 
@mv_5378

In diesem Thread schreibst, du, dass du bereits eingebürgert bist:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1366824937/0#0
Wie passt das zusammen?
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mv_5378
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Antwort #6 - 27.06.2016 um 11:35:21
 
ich habe mein studium(maschinenbau) abgeschlossen.Ich kriege jährlich 45,500 Euro brutto. Ich habe bis 17.10.2016 arbeitsvertrag aber im mitte Juli wird verlängert dann bekomme ich unbefristeter arbeitsvertrag oder mindestens ein jahr arbeitsvertrag.
Kann ich seit Beginn des trennungsjahr für blau card beantragen?
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mv_5378
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Antwort #7 - 27.06.2016 um 11:46:14
 
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trixie

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Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt
diese ist andere person!!!
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Antwort #8 - 27.06.2016 um 11:50:02
 
deerhunter schrieb am 27.06.2016 um 10:45:12:
Eventuell noch mit der "offiziellen" Trennung 1 Monat warten 

... dann bekommst du eine AE nach § 31 Abs. 1.
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mv_5378
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Antwort #9 - 27.06.2016 um 11:59:51
 
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deerhunter

Wenn ich 1 Monat warte dann darf ich für Niderlassung beantragen?

Wenn ich für Niderlassung beantragen möchte, brauch ich Genehmigung des mein Ehefrau?
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Antwort #10 - 27.06.2016 um 12:06:30
 
mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 11:59:51:
Wenn ich 1 Monat warte dann darf ich für Niderlassung beantragen?

... nein, aber eine AE nach § 31 Abs. 1 (siehe Antwort # 8)

Eine NE bekommst du keine, weil deine Frau bestätigen müßte, dass die eheliche LG noch weiter besteht.

Es macht sich immer schlecht, wenn - kurz nach der Erteilung der NE - sich beide dann trennen.
Da die Erteilung der NE etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, müßtest du die ganze Zeit als "nicht getrennt" gelten.
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mv_5378
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Antwort #11 - 27.06.2016 um 12:12:11
 
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trixie

vielen dank für ihre antwort.

Kann ich seit Beginn des trennungsjahr für blau card beantragen?
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Antwort #12 - 27.06.2016 um 12:16:05
 
Hier die Bedingungen für die Blaue Karte:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#19a

Die Erteilung der Blauen Karte hat nichts mit Scheidung oder Trennung zu tun. Die Blaue Karte hängt alleine von deiner Qualifikation und dem Verdienst ab.
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mv_5378
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Antwort #13 - 27.06.2016 um 12:47:04
 
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trixie

Nochmal vielen dank

Wenn Ich die Trennung nun offiziel machen will und mit einer anderen Adresse anmelden dann bekomme ich keine AE nach § 31 Abs. 1?
Muss ich bis ende des mein aufenthaltserlaubnis (17.06.2017) warten und dann für neu aufenthalt beantragen?
Darf ich während trennungsjahr vollzeit arbeiten?
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trixie
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Antwort #14 - 27.06.2016 um 12:56:26
 
mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Wenn Ich die Trennung nun offiziel machen will und mit einer anderen Adresse anmelden dann bekomme ich keine AE nach § 31 Abs. 1?

Erst wenn die eheliche LG mindestens drei Jahre in Deutschland bestand, bekommst du eine AE nach § 31 Abs.1.

mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Muss ich bis ende des mein aufenthaltserlaubnis (17.06.2017) warten und dann für neu aufenthalt beantragen?

Du musst gar nichts machen. Du kannst warten, bis die ABH auf dich zukommt.

mv_5378 schrieb am 27.06.2016 um 12:47:04:
Darf ich während trennungsjahr vollzeit arbeiten? 

Ja.
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