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Ist eine Aufenthalt nach 25.4 möglich?? (Gelesen: 2.681 mal)
Mulu
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist eine Aufenthalt nach 25.4 möglich??
23.06.2016 um 09:43:22
 
Hallo Smiley
Ich habe bereits öfters Fragen zu diesem Fall gehabt, allerdings immer andere Themen. Ich hoffe es ist richtig, hier nun ein neues Thema zu beginnen. 

Folgendes:
Äthiopier mit subsidiären Schutzstatus in Italien
(politisches Asyl)
Asylverfahren in Deutschland durchlaufen, abgelehnt wegen Drittstaatenregelung, Ausreisepflichtig nach Italien
Im Moment in einer Ausbildung und er erhält vom Ausländeramt jeweils für das nächste Schuljahr eine Ermessungsduldung.
Er bekommt kein Geld vom Sozialamt, lebt aber noch in der Asylunterkunft. (Also Wohnung wird bezahlt)

Nun meine Frage, gibt es eine Möglichkeit, für das nächste Schuljahr einen Aufenthaltstitel zu bekommen und keine weitere Duldung.
(Ich denke an 25.4 aus dringend humanitären Gründen)

Meine Begründung gegenüber dem Ausländeramt wäre:

1. Ob er für ein Jahr eine Duldung bekommt oder einen Aufenthaltstitel kann ja egal sein. Beides ist zeitlich begrenzt. In jedem Fall wird ihm ein Jahr zugesichert.
2. Er macht die Lehre und hat sehr gute Prognosen sowohl von der Schule aus (er ist einer der Besten in der Klasse) als auch vom Arbeitgeber aus. (Der Arbeitgeber wird ihn am Ende der Lehre übernehmen.)
3. Bis jetzt ist mit dem Ausländeramt ausgemacht, dass wir die Ermessensduldung jeweils ein Schuljahr bekommen und anschließend einen Aufenthaltstitel nach 18.4.
4. Es wird also sowieso auf den 18.4 am Ende der Lehre hinauslaufen. Man könnte ihm jetzt auch, weil es so gut in der Lehre läuft den humanitären Aufenthaltstitel geben und damit auch die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis um 2 Jahre verkürzen.
5. Für die Arbeit wäre es sehr sehr wünschenswert, wenn er einen Führerschein hätte, den kann er mit einer Duldung nicht bekommen.  (es ist kein Pass vorhanden, allerdings versuchen wir gerade eine Geburtsurkunde zu bekommen)
6. Die Arbeit besucht öfters Messen im Ausland und würde ihn da auch gerne mitnehmen


Kann dass das Ausländeramt machen?
Liegt es im Bereich des Möglichen?
Käme noch ein anderer Aufenthaltstitel im Moment in Frage??????
Es wäre einfach eine große Erleichterung von der Duldung wegzukommen. Bei der ersten Duldung haben wir mit dem Ausländeramt schon überlegt, ob ein humanitärer Aufenthalt in Frage kommt, allerdings haben sie dann gesagt, na ja, die Duldung ist nicht so schlecht, da muss er sich erstmal nicht um eine Wohnung usw. selbst kümmern. 

Allerdings hat er im nächsten Jahr 1400 Euro Lehrgeld und noch 450 Euro im Nebenjob. Er könnte also gut eine Wohnung zahlen. Ich weiß nicht, ob er noch Unterstützung vom Jobcenter bekommen könnte, allerdings wäre es von den Kosten her viel günstiger als ihn in der Asylunterkunft zu lassen.

Vielen Dank fürs durchlesen, ich hoffe euch fallen ein paar Sachen ein.  
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« Zuletzt geändert: 23.06.2016 um 09:54:50 von Mulu »  
 
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Antwort #1 - 24.06.2016 um 07:13:21
 
§ 25 Abs. 4 AufenthG ist ausgeschlossen, da nach dieser Regelung einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen eine AE erteilt werden kann. Wer eine Duldung hat, ist vollziehbar ausreisepflichtig. LEdiglich die Abschiebung wird durch das Dulden ausgesetzt. Also geht eine AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG keinesfalls.

Die Möglichkeit für eine andere AE sehe ich grundsätzlich nicht. Dafür müsste man aber auch mehr Input haben. Wie lange ist er schon hier, wie alt ist er, usw usw. Es gibt ja diverse Bleiberechtsregelungen und auch den § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK, aber bei allem muss irgendwie eine bestimmte Aufenthaltszeit erfüllt werden (vgl. § 25b/§25a AufenthG).


Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
1. Ob er für ein Jahr eine Duldung bekommt oder einen Aufenthaltstitel kann ja egal sein. Beides ist zeitlich begrenzt. In jedem Fall wird ihm ein Jahr zugesichert. 


Duldung ist kein Aufenthalt. Es ist schon ein extremer Unterschied ob ich eine Duldung habe oder einen Aufenthaltstitel. Natürlich wäre es für ihn positiver eine AE zu haben, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass "isses nicht egal".

Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
2. Er macht die Lehre und hat sehr gute Prognosen sowohl von der Schule aus (er ist einer der Besten in der Klasse) als auch vom Arbeitgeber aus. (Der Arbeitgeber wird ihn am Ende der Lehre übernehmen.)


Naja, das ist für mich selbstverständlich, dass man sich bemüht und sich vernünftig in der Ausbildung anstellt.

Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
3. Bis jetzt ist mit dem Ausländeramt ausgemacht, dass wir die Ermessensduldung jeweils ein Schuljahr bekommen und anschließend einen Aufenthaltstitel nach 18.4.


So sieht es das AufenthG auch vor. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG

Wenn die ABH ihm die AE zugesagt ist doch alles tutti. Natürlich muss er die Passpflicht erfüllen, sofern er das jetzt noch nicht tut.

Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
4. Es wird also sowieso auf den 18.4 am Ende der Lehre hinauslaufen. Man könnte ihm jetzt auch, weil es so gut in der Lehre läuft den humanitären Aufenthaltstitel geben und damit auch die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis um 2 Jahre verkürzen


Für dich scheint das logisch und einfach. Ausländerrechtlich bringt diese Argumentation aber nichts. Wie oben: schön, dass du so denkst, es bringt aber nix, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
5. Für die Arbeit wäre es sehr sehr wünschenswert, wenn er einen Führerschein hätte, den kann er mit einer Duldung nicht bekommen.  (es ist kein Pass vorhanden, allerdings versuchen wir gerade eine Geburtsurkunde zu bekommen) 


Das Problem ist nicht die Duldung, die ja sowieso schon deutlich länger ausgestellt wird, als bei anderen, sondern der fehlende Pass. Ich kenne genügend junge Menschen, die mit einer Duldung UND Pass einen Führerschein gemacht haben. Hierbei kann letztlich die Führerscheinstelle auch im Ermessen die Entscheidung treffen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass er gute Chancen auf eine AE hat. Der Pass ist aber das Problem, welches ihr zu erst lösen solltet.

Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
6. Die Arbeit besucht öfters Messen im Ausland und würde ihn da auch gerne mitnehmen


Verständlich aber kein Erteilungsgrund. Der Arbeitgeber hat ihn ja auch mit dem Wissen eingestellt, dass er nicht ins Ausland reisen kann.

Mulu schrieb am 23.06.2016 um 09:43:22:
Käme noch ein anderer Aufenthaltstitel im Moment in Frage??????


Mit den wenigen Infos: Nein.
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Antwort #2 - 17.08.2016 um 08:53:22
 
Erstmal, vielen Dank für die Antwort.
Hier nochmal ein paar genauere Daten mit Zeiten.
Vielleicht fällt ja doch noch jemanden etwas ein. Smiley

1. Äthiopier - 29 Jahre (ohne Familie)
2. Dez. 2012 Ankunft Lampedusa in Italien
3. 2013 Anerkennung politisches Asyl in Italien (5 Jahre Aufenthaltstitel für Italien)
4. Dez. 2013 Asylantragstellung in Zirndorf
5. Nov. 2014 Ablehnung BAMF unberechtigter Asylantrag
6. Nov. 2014 Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung nach Italien - 2 Monate Zeit bis zur Ausreise
7. Jan. 2015 Rücknahme der Grenzübertrittsbescheinigung - Ausstellung einer Gestattung - weil der letzte Bescheid vom BAMF noch fehlte
8. April 2015 Genehmigung zum Beginn einer Lehre im September 2015 auf der Gestattung
9. Mai 2015 letzter Bescheid kommt, Asylantrag wegen Drittstaatenregelung abgelehnt, Abschiebeverbot nach Äthiopien erteilt
10. Juni 2015 Ausstellung einer Duldung für 1 Jahr zum Zweck der Ausbildung

Äthiopier bekommt kein Geld vom Sozialamt, er trägt seinen Lebensunterhalt durch seine Lehre und einen genehmigten Nebenjob selbst. Krankenversicherung besteht über die Arbeit.
Im Moment wohnt er in der Asylunterkunft.

Die Lehre klappt sehr gut. Schule und auch der Ausbildungsbetrieb sind sehr glücklich mit ihm.
- Er ist überdurchschnittlich fleißig im Betrieb und die schulische Ausbildung war aufgrund der anfangs mangelnden Deutschkenntnisse sehr schwer für ihn. Wir haben jeden Tag nach der Schule die Schulsachen durchgesprochen und übersetzt, damit es irgendwie klappt. Es war sehr viel Arbeit und sehr viel Hilfe nötig, damit er durch das erste Lehrjahr gut kommt. Smiley
- Abschluss des Ausbildungsjahres mit einer Zwischenprüfung der Handwerkskammer mit 2,3. Smiley Damit gehört er zu den Klassenbesten.
- Der Ausbildungsbetrieb würde schon jetzt schriftlich der Ausländerbehörde bestätigen, dass er nach der Lehre zu 100 % übernommen wird. Sie sind sehr sehr glücklich mit ihm und würden ihn in jeder Hinsicht unterstützen.
- Für den erlernten Handwerksberuf ist es hier im Umkreis sehr schwer Lehrlinge zu bekommen, für den Ausbildungsbetrieb ist das der erste Lehrling in 8 Jahren. (Das wurde auch vom Chef der Agentur für Arbeit bestätigt - Es gibt einen großen Mangel in diesem Beruf)
- Bereits 2 weiter Unternehmen, haben gesagt, sie würden ihn auch sofort übernehmen.

Nächstes Jahr könnte er seinen Lebensunterhalt komplett alleine finanzieren und auch eine Wohnung. Auch die Deutschkenntnisse sind mittlerweile sehr gut.

Vielen Dank


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Antwort #3 - 28.08.2016 um 10:49:24
 
Hallo, ich hoffe das liest nochmal jemand Smiley Jetzt ein komplett anderer Ansatz. Eine Aufenthaltserlaubnis nach 25b.

Genauer Wortlaut:
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b Abs 1 wegen nachhaltiger Integration müssen Sie regelmäßig folgende Voraussetzungen erfüllen.

(das Wort regelmäßig kann so ausgelegt werden, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden müssen, für besondere Leistungen oder Sonstiges kann auch die Aufenthaltserlaubnis gegeben werden wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist) Oder?????????

So habe ich das zumindest im Internet gelesen.

1. Bestimmte Aufenthaltsdauer (nicht erfüllt - Einreise Deutschland 2013)

2. Lebensunterhalt gesichert (erfüllt - erhält schon seit 8 Monaten keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)

3. Krankenversicherung (erfüllt durch die Lehrstelle)

4. Keine Ehegatten, Kinder oder Familie die mitversorgt werden müssen

5. Deutschkenntnisse (erfüllt)

6. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse (erfüllt - Note 2 in Sozialkunde in der Berufsschule)

7. Kein Versagensgrund
- weil er / sie vorsätzliche falsche Angaben gemacht hat
- über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht
- keinen Pass beantragt obwohl es zumutbar wäre

Das Ausländeramt weiß vom Aufenthaltstitel in Italien. Hier haben wir nun den blauen Flüchtlingspass aus Italien besorgt und er wird diesen beim Termin im Ausländeramt vorlegen.
Der Pass aus Äthiopien ist eher schwierig ( wir waren schon in Berlin im Konsulat). Das ist aber kein Ausreisehindernis, da in seinem Bescheid steht. Der Antragsteller darf nicht nach Äthiopien abgeschoben werden.

Der Bescheid auf Asyl wurde April 2015 als unzulässig abgelehnt.
Mit Zusatz, der Antragsteller darf nicht nach Äthiopien abgeschoben werden. Nur nach Italien, wo er ja auch internationalen Schutz erhalten hat.
Er kann auch nicht mehr auf nationalen Abschiebeschutz klagen, da er bereits eine Flüchtlingsanerkennung in Italien hat.

Daher ist der italienische Flüchtlingspass auch der massgebliche und den wird er beim Termin abgeben.

Als Begründung warum man von der Aufenthaltsdauer absehen kann, werden wir großes soziales Engagement sagen.
Als letztes Jahr die vielen Flüchtlinge gekommen sind, hat er unermüdlich, auch für viele staatliche Stellen übersetzt. (arabisch - er hat lange im Sudan gelebt)
- Polizei
- Mitarbeiter der Caritas für Beratungsgespräche
- bei der Ankunft von Flüchtlingen in dezentralen Unterkünften hier bei uns
- im Krankenhaus und bei Ärzten
- Gespräche mit Medien und Schulen
- er hat eine Flyer mitentworfen, der hier von den Flüchtlingsberatungsstellen, und dem Ausländeramt verwendet wird.

Des weiteren wird er sein hervorragendes Zeugnis vorlegen und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass sie absolut zufrieden und glücklich mit ihm sind und er auf jeden Fall übernommen wird. Es gab schon jetzt im ersten Jahr bereits Stellenangebote von großen Firmen, zu denen er gehen kann, wenn er mit der Ausbildung fertig ist.

Ich weiß, es wurde vorher gesagt, dass es normal ist, eine Lehrstelle so gut wie möglich zu machen. Allerdings haben wir hier bei uns noch nicht so viele Flüchtlinge, bei denen es gut klappt. Er hat eine Zwischenprüfung der Handwerkskammer als einer der Besten in der Klasse abgelegt.

Also, bestmöglicher Fall. Er gibt den italienischen Pass ab und bekommt da für ein Jahr einen Aufenthaltstitel nach 25b reingeklebt.

Vielen Dank, für das durchlesen.  Augenrollen   Smiley Smiley Smiley







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okatomy
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Antwort #4 - 29.08.2016 um 03:51:56
 
Du musst ja nicht uns überzeugen  sondern die ABH also versuchen.

Ich behaupte mal dass man von der aufenthaltsdauer nicht absehen wird. Sind ja immerhin 8 Jahre gefordert.

Die nachhaltige Integration kann ich jetzt nicht erkennen.

Ich sehe da nur jemanden dem die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland offenbar viel besser gefallen und er deshalb seinen schutzstatus in Italien nicht nutzen will.
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