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Anrechnung von Studien- und Ausbildungszeiten in Bayern (Gelesen: 2.338 mal)
fragendesich
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i4a rocks!


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21.06.2016 um 22:44:20
 
Hallo,

nachdem sich die Rechtslage in Bayern bezüglich der Anrechnung von Studienzeiten durch die Entscheidung vom BVerwG geändert hat, frage ich mich ob Studienzeiten, die nicht zu einem Abschluss führten, auch angerechnet werden?

Dies wäre für meinen Fall relevant, da ich das Studium damals nach dem dritten Semester abgebrochen habe, um mit einer Berufsausbildung anzufangen.

Und außerdem ist es mir auch nicht ganz klar, ob die 2 Jahre meiner Berufsausbildung, die letztendlich zum Daueraufenthaltsrecht (Daueraufenthalt-EU) führten, auch für eine Einbürgerung berücksichtigt werden...

Vielen Dank vorab.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


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Antwort #1 - 22.06.2016 um 07:38:36
 
Du kannst Fragen stellen...
Wir müssen uns auch erst mal dran gewöhnen, dass in Bayern nun plötzlich geltendes Recht angewendet werden soll. Ich vermute mal, dass selbst die SB in Bayerischen EBHs noch nicht wissen, wie sie mit der für sie neuen Lage umgehen sollen.

Aus dem Bauch heraus - unabhängig von der Frage Bayern oder Rest der Welt - würde ich sagen, dass die Zeiten des abgebrochenen Studiums nicht angerechnet werden können, da sich aus dem Studium heraus der Aufenthalt ja nicht verfestigt hat. Ich denke mal, dass die Beratung bei Deiner zuständigen EBH die beste Lösung ist. Das Ergebnis kannst Du hier ja kommunizieren.

Die Zeiten der Ausbildung allerdings können m.E. angerechnet werden, wenn Du jetzt in dem entsprechenden Beruf arbeitest.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Aras
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Antwort #2 - 22.06.2016 um 08:20:32
 
Geht es um die Anerkennung von Aufenthaltszeiten nach einer Unterbrechung? Oder um die Anrechnung von Zeiten für einen durchgehenden Zeitraum bis zur Antragstellung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fragendesich
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 22.06.2016 um 17:10:33
 
Danke für eure Kommentare zum Thema.

Ich bin noch nicht bei der EBH gewesen, weil ich mir nicht sicher bin, ob die Sachbearbeiter überhaupt schon wissen, dass sich etwas in den Vorschriften geändert hat... manchmal dauert die Umsetzung neuer Richtlinien/Vorschriften etwas länger bei Behörden.

@Aras: In meinem Fall geht es konkret um die Anrechnung von Zeiten für einen durchgehenden Zeitraum bis zur Antragstellung.

Ich denke aber, dass ich nächste Woche einfach mal zu einem Beratungsgespräch gehe. Sollte ich etwas mehr erfahren, kann ich gerne hier noch berichten.

Gruß
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Fandorin
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 04.11.2017 um 11:07:30
 
Hallo, fragendesich!

Ich habe eine ähnliche Situation. Könnten Sie bitte sagen, ob die Studienzeit in Ihrem Fall anerkannt wurde?
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