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Jobcenter lehnt Zahlung wg. humanitärem Aufenthalt ab (Gelesen: 4.471 mal)
Themen Beschreibung: Interessanter Fall zum Nachlesen
kabul
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21.06.2016 um 15:33:43
 
Hallo meine Lieben!

Hier ein sehr interessanter Fall, der sich tatsächlich so zugetragen hat und ohne Worte ist.

1.) Zwei Damen erhalten vom Konsulat ein Schengenvisum zum Besuch einer Konferenz und reisen in D ein. Eine Firma hatte die VE übernommen.

2.) Nach der Einreise planen beide entweder den Besuchsaufenthalt zu verlängern oder neu bei der Botschaft zu beantragen. Zu diesem Zweck erklärt sich ein Dritter bereit eine VE abzugeben (während beide noch in D sind).

3.) Aufgrund der Sicherheitslage entscheiden sich beide Damen einen Asylantrag zu stellen. Dieser wird auch genehmigt. Zwei Monate später wird dann vom BAMF die Flüchtlingseigenschaft anerkannt.

4.) Der Rechtsanwalt erklärt, dass beide Damen bis zur Erteilung der AE keinen Anspruch haben, da eine VE besteht (entweder der Firma oder des anderen VE Gebers)

5.) Das Jobcenter entscheidet, dass eine VE vorliegt und es sich bei der Anerkennung nicht um einen wechsels des Aufenthaltszwecks ändert. Der Mitarbeiter bezieht sich auf ein Urteil 22K 7814/15 vom VG Düsseldorf vom 01.03.2016. Gemäß dieses Urteils haftet der VG auch nach Erteilung einer AE, weil sich ja der Aufenthaltszweck nicht geaendert hat.

Kleiner aber feiner Unterschied ist nur, dass das Gericht so entschieden hat, weil zuvor der Asylant noch im Heimatland ein nationales Visum aus humanitären Zwecken erhalten hat und nur aufgrund einer VE einreisen durfte.

In dem vorliegenden Fall jedoch wurde ganz klar ein Schengenvisum zu Besuchs-Geschaeftszwecken erteilt und nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine andere AE erteilt. Also liegt doch ganz klar hier ein Zweckwechsel vor.

6.) Interessant ist auch, dass sich das Jobcenter weigert weil es sagt, die beiden Flüchtlinge sollten doch bitte beweisen, dass der VG nicht mehr leistet nachdem sie nun die Anerkennung haben. Wie bitte kann man etwas beweisen was nicht vorhanden ist? Zumal der Anwalt des VG die VE widerrufen hat. Weiterhin rät das Jobcenter den beiden, sie sollten doch den VG verklagen. Smiley. Aber leisten wird man nix. 

Der Anwalt schlägt nun vor eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Jobcenter zu beantragen weil diese gesetzlich verpflichtet seien erst einmal zu leisten.

Wie denkt ihr drüber?

LG
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Aras
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Antwort #1 - 21.06.2016 um 16:18:11
 
Die Ausländer können Sozialleistungen beziehen unabhängig davon ob eine VE besteht oder nicht. Die VE sagt ja klar aus, dass die Kosten der jeweiligen Sozialleistungen vom Verpflichtungsgeber zurückgeholt werden. Somit muss das JC Sozialleistungen geben und später die Kosten holen .

Soll es aber darum gehen, Sozialleistungen zu beziehen ohne dass die Verpflichtungsgeber haften, dann ist das zum Scheitern verurteilt. Man kann nicht Datteln und Gott gleichzeitig haben.
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kabul
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Antwort #2 - 21.06.2016 um 16:27:35
 
Genau. Nur hier versucht das Jobcenter sich um die Zahlung zu drücken. So nach dem Motto sie müssen den VG verklagen Smiley

Weiterhin erlischt nun einmal die VE sobald ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt. Ob das Jobcenter will oder nicht. Und eine VE zu einem Besuchsaufenthalt und eine AE wegen einer Flüchtlingsanerkennung sind zwei verschiedene Titel. Punkt.
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trixie
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Antwort #3 - 21.06.2016 um 16:33:15
 
kabul schrieb am 21.06.2016 um 15:33:43:
Interessant ist auch, dass sich das Jobcenter weigert weil es sagt, die beiden Flüchtlinge sollten doch bitte beweisen, dass der VG nicht mehr leistet nachdem sie nun die Anerkennung haben

Der VE Geber hat sich gegenüber der ABH verpflichtet, vom Gesetzgeber geleistete Sozialleistungen zurückzuzahlen, nicht aber gegenüber dem Ausländer Zahlungen zu leisten. Genauso wenig hat der Ausländer der Recht, Wohnung, Essen und Krankenversorgung vom VE Geber zu verlangen.

Aufgrund des Aufenthaltszweckwechseln spielt das Thema VE hier aber keine Rolle.

Die Forderung der ABH, sich zuerst an den VE Geber zu wenden, ist eindeutig rechtswidrig.
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Mojo Jojo
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Antwort #4 - 21.06.2016 um 16:45:47
 
Also (sofern noch nicht geschehen): Antrag schriftlich und mit Zeugen (am besten per Einschreiben/Rückschein) stellen, per aktuellem Kontoauszug beweisen, dass keine 'Leistungen' des VE-Gebers an die Damen fließen und auch sonstige Mittellosigkeit besteht und bei Ablehnung Widerspruch einlegen. Wenn nötig mit Hilfe eines Anwalts per Beratungsschein. Anschließend wird man sich dann mit dem VE-Geber in Verbindung setzen.

Ob die VE mit der Flüchtlingsanerkennung tatsächlich erlischt, ist nach meinem aktuellen Kenntnisstand (inzwischen) vom Bundesland und vom Einladungsgrund (private Zwecke oder öffentliches Interesse) abhängig. Dies ist aber nicht das Problem der beiden Damen.
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Antwort #5 - 21.06.2016 um 16:57:34
 
Mojo Jojo schrieb am 21.06.2016 um 16:45:47:
Antrag schriftlich und mit Zeugen (am besten per Einschreiben/Rückschein) stellen, per aktuellem Kontoauszug beweisen, dass keine 'Leistungen' des VE-Gebers an die Damen fließen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen.

Das ganze Vorhaben sollte dennoch durchdacht sein, denn die beiden Damen wohnen ja im Moment sicherlich bei jemanden. Das Gewähren einer Unterkunft ist auch bereits ein zur Verfügung gestellte Leistung, eben nicht in Bargeld, sondern als Naturalleistung.

Bevor man hier den falschen Weg geht, der verheerende Folgen haben kann, sollte man die Sache mit einem Fachanwalt besprechen.
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Mojo Jojo
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Antwort #6 - 21.06.2016 um 17:10:41
 
Sofern die Damen zur Zeit nicht behördlich, sondern privat untergebracht sind, ist dringend dazu zu raten, einen Mietvertrag aufzusetzen (auch wenn diese nur einzelne Zimmer der Wohnung oder des Hauses bewohnen). Unter welchen Bedingungen außerhalb der öffentlichen Unterkünfte gewohnt werden darf, ist von Land zu Land sowie von Kommune zu Kommune unterschiedlich und muss auf jeden Fall geklärt werden.

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Antwort #7 - 21.06.2016 um 17:24:58
 
kabul schrieb am 21.06.2016 um 16:27:35:
Weiterhin erlischt nun einmal die VE sobald ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt.


Dies ist mit der Flüchtlingsanerkennung jedoch nicht gegeben:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130214U1C4.13.0

Lediglich in NRW, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen besteht die Chance, dass diese Meinung geteilt wird, bedarf jedoch auch in diesen Bundesländern immer einer Einzelfallprüfung.
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Antwort #8 - 21.06.2016 um 18:48:56
 
Danke Marianna,

ich habe gesamte Urteil gerade gelesen. Dort geht es jedoch um den Fall, dass der VG der Meinung war, dass der Zeitraum zwischen Asylantragstellung und Anerkennung ihm rückwirkend zu ersetzen sei. Dies ist vom Gericht jedoch abgelehnt worden.

IN unserem Fall jedoch geht es darum, dass beide Damen den Anspruch seit der Anerkennung und Erteilung der VE geltend machen.

Beide haben eine Wohnung angemietet und leben zusammen. Die Mutter des VE Gebers "leiht ihnen geld", damit sie solange sie noch nichts bekommen, ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Ich halte Euch auf dem Laufenden. Ich glaube der RA will bei Gericht einstweilige Anordnungen gegen das Jobcenter beantragen.
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Antwort #9 - 21.06.2016 um 18:55:09
 
kabul schrieb am 21.06.2016 um 18:48:56:
IN unserem Fall jedoch geht es darum, dass beide Damen den Anspruch seit der Anerkennung und Erteilung der VE geltend machen. 


Du meinst wohl, Erteilung der AE (statt VE)? Dann machen deine Ausführungen für mich Sinn.
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Antwort #10 - 21.06.2016 um 19:44:04
 
Was ich nicht verstehe ist, wieso hier mit einem Verwaltungsgericht-Urteil argumentiert wird, wenn wir hier im Berech Sozialrecht und Sozialgerichtsbarkeit zu tun haben. Das Jobcenter soll mal ein Sozialgerichts-Urteil vorbringen wo die Sozialleistungen aufgrund der VE verweigert wurden.
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Antwort #11 - 22.06.2016 um 01:02:17
 
Aras schrieb am 21.06.2016 um 19:44:04:
Das Jobcenter soll mal ein Sozialgerichts-Urteil vorbringen wo die Sozialleistungen aufgrund der VE verweigert wurden. 


Das ist der Punkt. Die Damen setzen die Ansprüche gegenüber Jobcenter oder Sozialbehörde durch. Ob und wie sich die das Geld widerholt muss sie gar nicht Interessieren.

Mir dünkt auch das die Sozialbehörde dies auch genau weiss und deshalb auf Abwimmeln schaltet und Nebelkerzen wegen Leistungen der VE wirft. Mit der VE geht man eine Verpflichtung gegenüber Behörden ein, nicht gegenüber dem Visaantragsteller.

Man stellt also eine formlosen schriftlichen Antrag. Reagiert die Sozialbehörde nicht, beantragt man vorläufigen Rechtschutz beim Sozialgericht.
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Antwort #12 - 22.06.2016 um 20:00:41
 
Aras schrieb am 21.06.2016 um 19:44:04:
Was ich nicht verstehe ist, wieso hier mit einem Verwaltungsgericht-Urteil argumentiert wird, wenn wir hier im Berech Sozialrecht und Sozialgerichtsbarkeit zu tun haben. Das Jobcenter soll mal ein Sozialgerichts-Urteil vorbringen wo die Sozialleistungen aufgrund der VE verweigert wurden.


Bezog sich auf die Position des VE-Gebers und nicht auf die des JC, da Ursprungsfrage des TS wurde von mir falsch verstanden wurde.  Ich bitte dieses sowie das Auslösen von Verwirrungen zu entschuldigen.
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Antwort #13 - 23.06.2016 um 05:26:21
 
Herzlichen Dank fuer Euer Input. Ich halte Euch auf dem Laufenden.
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