Hallo meine Lieben!
Hier ein sehr interessanter Fall, der sich tatsächlich so zugetragen hat und ohne Worte ist.
1.) Zwei Damen erhalten vom Konsulat ein Schengenvisum zum Besuch einer Konferenz und reisen in D ein. Eine Firma hatte die
VE übernommen.
2.) Nach der Einreise planen beide entweder den Besuchsaufenthalt zu verlängern oder neu bei der Botschaft zu beantragen. Zu diesem Zweck erklärt sich ein Dritter bereit eine
VE abzugeben (während beide noch in D sind).
3.) Aufgrund der Sicherheitslage entscheiden sich beide Damen einen Asylantrag zu stellen. Dieser wird auch genehmigt. Zwei Monate später wird dann vom
BAMF die Flüchtlingseigenschaft anerkannt.
4.) Der Rechtsanwalt erklärt, dass beide Damen bis zur Erteilung der
AE keinen Anspruch haben, da eine
VE besteht (entweder der Firma oder des anderen
VE Gebers)
5.) Das Jobcenter entscheidet, dass eine
VE vorliegt und es sich bei der Anerkennung nicht um einen wechsels des Aufenthaltszwecks ändert. Der Mitarbeiter bezieht sich auf ein Urteil 22K 7814/15 vom VG Düsseldorf vom 01.03.2016. Gemäß dieses Urteils haftet der VG auch nach Erteilung einer
AE, weil sich ja der Aufenthaltszweck nicht geaendert hat.
Kleiner aber feiner Unterschied ist nur, dass das Gericht so entschieden hat, weil zuvor der Asylant noch im Heimatland ein nationales Visum aus humanitären Zwecken erhalten hat und nur aufgrund einer
VE einreisen durfte.
In dem vorliegenden Fall jedoch wurde ganz klar ein Schengenvisum zu Besuchs-Geschaeftszwecken erteilt und nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine andere
AE erteilt. Also liegt doch ganz klar hier ein Zweckwechsel vor.
6.) Interessant ist auch, dass sich das Jobcenter weigert weil es sagt, die beiden Flüchtlinge sollten doch bitte beweisen, dass der VG nicht mehr leistet nachdem sie nun die Anerkennung haben. Wie bitte kann man etwas beweisen was nicht vorhanden ist? Zumal der Anwalt des VG die
VE widerrufen hat. Weiterhin rät das Jobcenter den beiden, sie sollten doch den VG verklagen.
. Aber leisten wird man nix.
Der Anwalt schlägt nun vor eine einstweilige Verfügung gegenüber dem Jobcenter zu beantragen weil diese gesetzlich verpflichtet seien erst einmal zu leisten.
Wie denkt ihr drüber?
LG