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VErlängerung Aufenthaltsgenehmigung für Vater von deutschen Kind (Gelesen: 4.236 mal)
Leo2013
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.06.2016 um 06:28:35
 
Guten Tag,
wir haben folgende Frage(n). Mein (mittlerweile) Mann ist vor 3 Jahren auf Grund Familiennachzug zum deutschen Kind nach Deutschland gekommen. Damals waren wir noch nicht verheiratet. Er hatte damals die AE für 1 Jahre bekommen, dann wurde sie um 2 Weitere verlängert. Seit 1, 5 Jahren sind wir nun verheiratet. Nun hat er bei der Einladung zur Verlängerung einen Brief mitbekomen welche Dokumente er alle vorlegen soll beim nächsten Termin: Mietvertrag (?), ZErtifikat Kenntnisse Rechts du Gesellschaftsordnung, Bestätigung Kursträger über Integrationskurs - diesen hatte er schon im ersten Jahr gemacht, allerdings nur mit A2 abgeschlossen, Zertifikat über B1. Dazu noch die üblichen Dokumente wie Arbeitsvertrag aber auch meine Gehaltsnachweise (!!!!).  Es ist nun so, dass mein Mann den B1 Test nicht mehr gemacht hat- man muss aber auch dazu sagen, dass bei der letzten Verlängerung dazu keine Wort verloren wurde. Weiteres bezieht er gerade ALG 1 ist aber Ausbildungsplatzsuche. Es ist zudem ein weiteres Kind auf dem Weg.
Wird es nun problematisch werden, da mein Mann noch kein B1 hat? Er kann sich sehr gut verständigen, nur leider hatte er die letzten JAhre bis vor Kurzem immer sehr viel gearbeitet so dass gar keine Zeit blieb noch einen Kurs zu besuchen? Oder Probleme, da er momentan arbeitssuchend ist? . Wieso muss ich meine Gehaltsnachweise mittlerweile auch abgeben? Freue mich auf eurer Hilfe
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.06.2016 um 09:34:39
 
Es gibt mehrere Alternativen für seinen nächsten AT.

Wenn LU gesichert ist und er B1 hat, kriegt er eine NE.
Wenn LU nicht gesichert ist und er B1 hat, kriegt er AE über 3 Jahre.
Wenn er kein B1 hat, kriegt er AE über 1 Jahr.
Wenn LU nicht gesichert ist, werden die Gebühren für die AE erlassen.
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greenock
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Antwort #2 - 19.06.2016 um 11:03:39
 
Alacrity schrieb am 19.06.2016 um 09:34:39:
Wenn LU gesichert ist und er B1 hat, kriegt er eine NE.
.


Greift in diesem Fall nicht § 104 Abs. 8 AufenthG?
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Lila F.
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Antwort #3 - 19.06.2016 um 13:13:07
 
greenock schrieb am 19.06.2016 um 11:03:39:
Greift in diesem Fall nicht § 104 Abs. 8 AufenthG


Wenn er am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zum deutschen Kind hatte, dann sollte das greifen. Das würde bedeuten, dass er auch mit A2 die Niederlassungserlaubnis bekommen kann, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.

Davon abgesehen kann er sich Diskussionen aber ersparen, indem er einfach das B1-Zertifikat macht. Wenn er sich wirklich sehr gut verständigen kann, sollte das ja kein Problem sein. Einen Kurs muss er nicht machen und bei der Jobsuche hilft das Zertifikat sicher auch.
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Leo2013
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Antwort #4 - 19.06.2016 um 13:30:06
 
Gut vielen Dank schon mal. Den B1 Test zu machen ist sicher gut allerdings nun kaum mehr machbar da der Termin in Kürze ist. An die NE hatten wir noch gar nicht gedacht.
Es ging mir nur darum zu wissen dass er doch  wegen unserem deutschen Kindern die AE wieder erteilt bekommen müsste..,
Und es eigentlich nichts mit unserer späteren Heirat zu tun haben dürfte...
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Leo2013
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Antwort #5 - 19.06.2016 um 13:32:55
 
Den B1 Test wird er dann aber auf jeden Fall noch nachholen! Lg
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Leo2013
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Antwort #6 - 06.07.2016 um 11:32:22
 
Hallo Zusammen,

nun nochmal eine Rückfrage:
wird die Verlängerung nun nicht mehr auf der Basis dessen gegegeben, dass er einen deutschen Sohn hat? Ich habe das Gefühl bei allen angefragten Dokumenten, die er dieses Mal mitbringen soll, wird nur davon ausgegangen, dass wir nun verheiratet sind. Bei ihm ist es aber ja so, dass er das Visum damals auf Grund Familiennachzug zum deutschen Kind erhalten hatte. Beispielsweise muss ich nun auch Gehaltszettel abgeben, was ich bis jetzt nicht musste.
Außerdem wird nochmal ein NAchweis verlangt, dass er am Integrationskurs teilgenommen hat. Dies hat er ja aber schon vor 2 Jahren und damals wurde bei der Verlängerung auch gar nicht erwähnt, dass er den B1 TEst noch machen muss/sollte, sondern nur gesagt "A2 ist doch schon mal super".

Vielen Dank für eure Tipps
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trixie
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Antwort #7 - 06.07.2016 um 11:39:46
 
Ich gehe bei deiner Schilderung davon aus, dass man ihm nun die NE erteilen möchte. Da sind dann der Nachweis der Sprachkenntnisse und das Einkommen, neben den Allgemeinvoraussetzungen, vorzulegen.

Die Vorlage der Gehaltszettel wäre bei einer "normalen" Verlängerung der AE ohnedies auch nicht notwendig.
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Leo2013
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Antwort #8 - 06.07.2016 um 12:09:04
 
Vielen Dank. Schade, dass er den Nachweis noch nicht hat....Smiley
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trixie
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Antwort #9 - 06.07.2016 um 12:16:38
 
Welcher Nachweis fehlt?
Gehalt oder Sprache?

Wenn Sprachnachweis fehlt, lies doch noch einmal die Antworten # 2 und # 3 und mache beim Termin die ABH darauf aufmerksam.
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Leo2013
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Antwort #10 - 06.07.2016 um 12:37:38
 
Der Sprachnachweis...
da er aber momentan auch arbeitssuchend ist, ist es auch nicht so perfekt- er erhält ALG1...ich verdiene allerdings ganz ok.

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Antwort #11 - 06.07.2016 um 12:39:44
 
Für die NE muss das "Familieneinkommen" ausreichen, damit der LU gesichert ist. Wenn du genug verdienst, sollte da keine Probleme geben, denn dein Mann könnte ja auch Hausmann ohne Einkommen sein. Zwinkernd
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Antwort #12 - 06.07.2016 um 12:41:30
 
Weiß jemand wie hoch hier das Einkommen sein muss? Welche Grenzen gibt es da?
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Antwort #13 - 06.07.2016 um 12:46:39
 
Ihre beide dürfte keinen ALG II Anspruch haben.
Dazu kannst du einen der vielen ALGII Rechner im Netz nutzen.

Dass es hier keinen einheitlichen Einkommensbetrag geben kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass in Frankfurt der ALG II Anspruch bei 3 Personen höher ist, als in Greifswald oder in Westerland.
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Leo2013
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Antwort #14 - 06.07.2016 um 12:48:00
 
du meinst wir müssen soviel verdienen, dass es dem jeweiligen ALG 2 Anspruch entspricht?

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Antwort #15 - 06.07.2016 um 12:57:35
 
Im Grunde ja.

Da beim ALG II Anspruch auf Freibeträge berücksichtigt werden, bin ich mir im Moment nicht sicher, ob diese nur unberücksichtigt bleiben, wenn der Ausländer im Grunde seinen LU selber verdienen kann oder ob diese auch unberücksichtigt bleiben, wenn auch der Ehepartner (wie in euerem Fall) zur LU Sicherung beisteuert.
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greenock
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Antwort #16 - 06.07.2016 um 20:05:57
 
Leo2013 schrieb am 06.07.2016 um 12:37:38:
Der Sprachnachweis...
da er aber momentan auch arbeitssuchend ist, ist es auch nicht so perfekt- er erhält ALG1...ich verdiene allerdings ganz ok.



Der gar nicht nötig ist, wenn er vor dem 06.September 2013 eine AE nach § 28.1 hatte.
Dann reicht auch A1 (wenn die anderen Vorraussetzungen für die NE auch erfüllt sind).
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Leo2013
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Antwort #17 - 22.07.2016 um 06:21:35
 
Hallo Zusammen,
mir ist noch eine Sache aufgefallen. Wir haben gerade die Dokumente für den TErmin zusammengesucht aber leider ist der Nachweis für die Teilnahme am Integrationskurs nirgends mehr auffindbar. Bei der letzten Verlängerung hatte mein Mann diese aber schon vorgelegt. Könnte dies nun ein Problem werden? Fakt ist, er hatte Ihn gemacht aber uns fehlt nun seltsamerweise der Nachweis. Dieser wurde der AB aber schon vorgelegt und sie sollte den Nachweis also auch in der Akten haben. Das einzige was mein Mann noch nicht hat ist der Orienterungskurs da er dann eine Vollzeitstelle hatte und wirklich keine Zeit mehr dafür blieb.

Wir haben jetzt den TErmin. MAl sehen was auf ihn zukommt.
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