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Mexikanerin mit Studentenvisum bis 30.09. heiraten (Gelesen: 13.929 mal)
Euda
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18.06.2016 um 02:52:14
 
Hallo Forengemeinde,


habe mich soeben hier angemeldet, da ich zum Thema beim Bemühen von Google schon oft auf dieses hilfreiche Forum gestoßen bin.
Hier zu meiner Situation:

Ich studiere aktuell in Berlin und habe die deutsche Staatsangehörigkeit.
Meine Verlobte ist Mexikanerin und hält sich aktuell zum Studieren an derselben Hochschule wie ich mit einem Studentenvisum hier auf. Dieses läuft am 30. September 2016 ab.
Da wir zusammen bleiben möchten und schon länger zusammen leben, möchten wir hier in Deutschland heiraten, sodass sie eine AE erhält. Anschließend ist es ihr Ziel, hier auch Deutsch zu lernen und eine Stelle in ihrer Profession zu finden. Finanziell abgesichert wird sie momentan von ihrem Bruder.

Hier meine Fragen:
1.:
Im Standesamt Kreuzberg haben wir bereits vorgesprochen, allerdings eine Woche nach dem Wechsel unseres Wohnsitzes in einen anderen Bezirk innerhalb Berlins. Ist die "Fremd"-Vorsprache für das nun zuständige Standesamt noch gültig oder muss diese erneut durchgeführt werden?

2.:
Die folgenden Voraussetzungen werden an uns (lt. Standesamt Kreuzberg) gestellt, um die Ehe anzumelden:
  • Abschrift aus dem Geburtenregister (habe ich heute in meinem Geburtsort beantragt, kein Thema)
  • Meldebescheinigung (haben wir beide nun für unseren neuen Wohnsitz)
  • Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung aus México; das ganze dann vom beeidigten Übersetzer umtexten lassen (sie schickt im Lauf der nächsten zwei Wochen einen Verwandten in ihr zuständiges registro civil in México und lässt die Papiere per Express hier nach DE versenden —einen Übersetzer suchen wir momentan)
  • Dolmetscher (bekommen wir)
  • bei ihr eine formlose Erklärung ihres gesicherten Einkommens, unterschrieben von ihrem Bruder (die erhält sie zum Glück im Lauf der nächsten Woche, da er gerade zu Besuch in DE ist)



Wie sieht das Timing also aus? Beim Standesamt in Kreuzberg war man sehr positiv und meinte, wir lägen noch gut in der Zeit (das war vor zwei Wochen). Also Übersetzungen anfertigen, Eheschließung anmelden, Ehe schließen und die AE bei der ABH beantragen wären die wichtigsten Dinge, die jeweils am meisten Zeit verspeisen.

Hat jemand diesbezüglich Erfahrung und kann mir sagen, ob es noch bis zum 30. September 16 okay ist mit der Zeit?


Beste Grüße,
Euda
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Antwort #1 - 18.06.2016 um 03:28:42
 
Die Liste mit den Dokumenten gilt nicht zwingend für das neue Standesamt. Ihr solltet also möglichst schnell nochmal dort nachfragen. Vermutlich sind due Dokumente sehr ähnlich oder sogar gleich, aber verbindliche Aussagen bekommst du eben nur vom zuständigen Standesamt. Die mexikanischen Dokumente müssen normalerweise auch mit einer Apostille versehen werden. Davon hast du nichts geschrieben, es würde mich aber schon wundern, wenn das Standesamt das nicht verlangen würde.

Beim Übersetzen könnt ihr Zeit sparen, indem ihr vorab Scans an den/die Übersetzer/in schickt.

Ob es zeitlich klappt, kann wohl nur das zuständige Standesamt sagen, da hier niemand weiß, wie ausgelastet das Standesamt ist.
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Euda
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Antwort #2 - 19.06.2016 um 12:01:01
 
Hallo Lila,


Die Apostille wird ebenfalls benötigt — habe ich in der obigen Auflistung vergessen.
Habe gestern mit ein paar Übersetzern gesprochen, die meinten, sie könnten mir das ganze binnen einer Woche anfertigen. Reicht es eigentlich, wenn zur Anmeldung zur Eheschließung nur eine Meldebescheinigung eingereicht wird (etwa meine) oder müssen die beider Partner vorliegen?

Grüße,
Euda
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Antwort #3 - 19.06.2016 um 13:34:36
 
Normalerweise müssen beide Partner eine erweiterte Meldebescheinigung (d. h. die mit Angabe des Familienstands) vorlegen, die auch häufig nicht älter als 14 Tage sein darf. Es kann also sein, dass die, die ihr schon habt, dann nicht mehr angenommen wird. Aber wie gesagt, eine verbindliche Liste mit den Unterlagen bekommt ihr nur beim zuständigen Standesamt.
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Euda
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Antwort #4 - 19.06.2016 um 15:24:04
 
Alles klar, danke für die Info! Ein paar weitere Fragen:
Wenn das Standesamt unseres Bezirks nicht genug Kapazitäten hat oder inkompetent ist, kann man sich doch auch in einem anderen Standesamt trauen? Wie verläuft das und ab welchem Zeitpunkt übernimmt das bevorzugte Amt dann die Verantwortung über die Eheschließung. Ist es dann auch für die Kommunikation mit dem OLG zur Prüfung der ausländischen Unterlagen verantwortlich, oder allein für die Trauung (sodass wir Inkompetenz und Ressourcenmangel im Zweifelsfall alternativlos ausgeliefert wären...)?

Grüße,
Euda
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Antwort #5 - 19.06.2016 um 16:51:06
 
Die komplette Prüfung der Unterlagen einschließlich der Kommunikation mit dem OLG übernimmt das zuständige Standesamt, lediglich die eigentliche Trauung kann ein anderes Standesamt machen. Da die Berliner Standesämter aber wohl alle Erfahrung mit Eheschließungen von Ausländern und Deutschen haben, würde ich mir da keine Sorgen über Inkompetenz machen. Sollte es zu Problemen kommen, seid ihr auch nicht "alternativlos ausgeliefert", es gibt schon genügend Möglichkeiten, sich da zu wehren. Aber davon würde ich erst mal nicht ausgehen, Probleme gibt es eher bei Staaten mit unsicherem Urkundenwesen oder wenn verlangte Urkunden nicht beschafft werden können. In Mexiko sind die Unterlagen in der Regel problemlos zu bekommen und werden dann mit Apostille und Übersetzung auch ohne Weiteres vom Standesamt akzeptiert.
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Antwort #6 - 19.06.2016 um 17:07:02
 
Euda schrieb am 19.06.2016 um 15:24:04:
Wie verläuft das und ab welchem Zeitpunkt übernimmt das bevorzugte Amt dann die Verantwortung über die Eheschließung.


Es ist das Wohnsitzstandesamt für die Vorbereitung der Unterlagen für das Kammergericht in Berlin verantwortlich. Bevor die Verlobte irgendwelche Urkunden zusammenstellen lässt geht zu diesem und lasst euch eine Checkliste geben.

Dein bevorzugtes Standesamt übernimmt, wenn die Ehevoraussetzungen vorhanden und geprüft sind. Das muss man dem Wohnsitzstandesamt mitteilen, damit die Unterlagen weitergeleitet werden.
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Antwort #7 - 19.06.2016 um 17:20:34
 
Wenn es zeitlich zu eng wird könntet ihr auch in Kopenhagen beim Rathaus anklopfen. Da könnt ihr ohne lästigen Papierkrieg innerhalb von ~4 Wochen heiraten.
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Euda
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Antwort #8 - 19.06.2016 um 19:02:25
 
Lust haben wie auf den Papierkrieg natürlich nicht. Griesgrämig
Wie sähe die Prozedur in Dänemark denn aus? Anschließend können wir direkt in Berlin zur ABH und die AE beantragen?

Danke für die freundliche Hilfe. Sind scheinbar viele erfahrene und hilfsbereite Nutzer hier!
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Antwort #9 - 19.06.2016 um 19:12:02
 
Euda schrieb am 19.06.2016 um 19:02:25:
Wie sähe die Prozedur in Dänemark denn aus? 

Auch hat jedes Standesamt seine eigenen Vorgaben.
Bei machen Standesämtern mußt du sich einige Tage in Dänemark aufhalten (z. B. Tondern), bei anderen wieder nicht (z. B. Sonderborg), andere lassen dich förmlich am langen Arm verhungern, wenn es um die Dokumentenlegalisation geht, weil sie der eigenen Botschaft im Herkunftsland des Ausländers nicht trauen (z.B. Ribe).
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Antwort #10 - 19.06.2016 um 19:42:31
 
Euda schrieb am 19.06.2016 um 19:02:25:
Lust haben wie auf den Papierkrieg natürlich nicht. Griesgrämig
Wie sähe die Prozedur in Dänemark denn aus? Anschließend können wir direkt in Berlin zur ABH und die AE beantragen?


Ja. Ihr müsst nur darauf achten, dass die Heirat in Dänemark und anschließende Beantragung der AE bei der ABH in Deutschland noch während der Gültigkeit ihrer derzeitigen AE als Studentin erfolgen.

Aber der Papierkrieg ist wirklich nicht so schlimm, wie es sich am Anfang vielleicht anhört. Wir hatten die Unterlagen alle innerhalb einer Woche zusammen inklusive Apostille und Übersetzung bei den mexikanischen Unterlagen (für die Nachregistrierung der in Mexiko geschlossenen Ehe, die Unterlagen dafür sind aber weitgehend identisch zu den von dir genannten). Die zuständige Standesbeamtin hat in unserem Fall auch sehr gut und schnell gearbeitet (Standesamt Berlin-Mitte). Bei euch kommt aber natürlich noch die Bearbeitungszeit des Gerichts dazu, die hat man bei der Nachregistrierung nicht.
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Euda
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Antwort #11 - 20.06.2016 um 10:03:19
 
So, habe jetzt jemanden bei unserem örtlichen Standesamt telefonisch erreicht. Der nächste Termin zur Anmeldung wäre im September. Außerdem nicht gerade freundlich, die Auskunft.  Augenrollen

Also Dänemark. Dazu direkt zwei Fragen:

Habe gelesen, dass die Ämter in Dänemark auch die Ledigkeitsbescheinigung bei Nicht-EU-Bürgern verlangen.
A: Ist es dennoch (zeitlich) vorteilhaft, dort zu heiraten?
B: Lässt sich auf die Geburtsurkunde aus México verzichten?
C: In welche Sprache und von welchem Übersetzer müssen die mexikanischen Dokumente übersetzt werden?
D: Welche Standesämter sind in Dänemark zu empfehlen? Erfahrungen?

MfG,
Euda
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Antwort #12 - 20.06.2016 um 10:28:25
 
Euda schrieb am 20.06.2016 um 10:03:19:
A: Ist es dennoch (zeitlich) vorteilhaft, dort zu heiraten?

Das mußt du selber entscheiden, wie schnell du eine Ledigkeitsbescheinigung von deiner Freundin bekommt.
Meines Wissens muss eine Ledigkeitsbescheinigung von jedem Land gebracht werden, in dem man ab dem 18. Lebensjahr gewohnt hat.
Bei einem Deuschen reicht oftmals die erweiterte Meldebescheinigung.

Euda schrieb am 20.06.2016 um 10:03:19:
B: Lässt sich auf die Geburtsurkunde aus México verzichten?

Nein.

Euda schrieb am 20.06.2016 um 10:03:19:
C: In welche Sprache und von welchem Übersetzer müssen die mexikanischen Dokumente übersetzt werden?

Englisch, Deutsch oder Dänisch.
Welcher Übersetzer das machen darf, mußt du beim jeweiligen Standesamt erfragen.

Euda schrieb am 20.06.2016 um 10:03:19:
D: Welche Standesämter sind in Dänemark zu empfehlen? Erfahrungen?

Siehe Antwort # 9
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Antwort #13 - 20.06.2016 um 11:10:05
 
Ich habe meine Frau (Drittstaat) anfang des Jahres in DK Sonderborg geheiratet, Sie hatte zuvor schon eine noch gültige AE wie in deinem Fall auch.
Wir brauchten nur die Geburtsurkunden, die Pässe, Ihre AE, und die erweiterten Meldebescheinigungen vom deutschen Einwohnermeldeamt, das hat auch für meine Frau ( ledig ) ausgereicht, da es in der Meldebescheingung so stand ( ledig ).
Irgendwelche Ledigkeitsbescheinigungen aus dem Heimatland haben wir nicht benötigt.

am besten du informiert dich selbst ob Ihr alle nötigen Unterlangen habt direkt beim Standesamt in DK. Z.b. Sonderborg: http://heiraten.sonderborgkommune.dk/

Beauftragt keine teure Agentur die machen auch nichts anderes für euch, mit dem Standesamt in DK kann man telefonieren die Sprechen gut deutsch und englisch sowieso.

Von Unterlagen Absenden per Post bis Hochzeitstermin vergingen bei uns nur 3 Wochen, es kann also wirklich schnell gehen.
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Euda
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Antwort #14 - 20.06.2016 um 12:52:45
 
Danke für's Teilen deiner Erfahrungen, okatomy!

Wenn wir ohnehin die Geburtsurkunde mit Apostille aus México brauchen und in Deutschland erst übersetzen lassen müssen, wäre es doch sinnvoll, direkt auch (ob letztendlich gefordert oder nicht) eine Familienstandsbescheinigung dort zu beantragen. Tønder schreibt etwa
Zitat:
Familienstandsbescheinigung – nicht älter als 4 Monate
Bescheinigung aus allen Ländern, in denen Sie im ehefähigen Alter gelebt haben.


, während in der PDF von Sønderborg folgendes steht:

Zitat:
Ledigkeitserklärungen (wenn man in Deutschland wohnt: Aufenthaltsbescheinigungen mit Familienstand (Original))


Die Anforderungen Tønders sind für mich eindeutig (mit Ledigkeitsbescheinigung aus dem Heimatland, also auch Übersetzung).

Bei Sønderborg sieht es danach aus, als akzeptierten sie auch die normale erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt in Deutschland. Habe dort vorhin angerufen und herausgefunden, dass ich die Dokumente von einem hier in DE beeidigten Übersetzer übersetzen lassen kann. Freundliche Beratung dort und mit Deutsch scheinen die keine Probleme zu haben.
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Antwort #15 - 20.06.2016 um 14:33:48
 
Euda schrieb am 20.06.2016 um 12:52:45:
Wenn wir ohnehin die Geburtsurkunde mit Apostille aus México brauchen und in Deutschland erst übersetzen lassen müssen, wäre es doch sinnvoll, direkt auch (ob letztendlich gefordert oder nicht) eine Familienstandsbescheinigung dort zu beantragen.


An sich dient in Mexiko die aktuelle Geburtsurkunde auch als Ledigkeitsbescheinigung, da dort Eheschließungen, Scheidungen, etc. in der Geburtsurkunde annotiert werden. Hat die Geburtsurkunde keine Annotationen, heißt das, dass die Person ledig ist. Ich weiß aber nicht, ob das den dänischen Standesämtern bekannt ist. Zumindest das deutsche Standesamt hat trotzdem eine separate Ledigkeitsbescheinigung gefordert (deren Sinn sich mir allerdings nicht erschließt, da das mexikanische Standesamt nur bestätigt hat, dass in diesem einen Standesamt keine Aufzeichnungen über eine Eheschließung vorhanden sind). Fragt also am besten ganz genau bei eurem Wunschstandesamt in Dänemark nach, was sie brauchen

Solltet ihr ohnehin demnächst einen Urlaub in Mexiko geplant haben, könnt ihr dort übrigens auch relativ schnell und unkompliziert heiraten. Ansonsten bietet sich Dänemark wegen der räumlichen Nähe natürlich eher an.
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Antwort #16 - 20.06.2016 um 14:40:17
 
Ja macht das, wenn es zeitlich passt lass alles Apostellieren und bringe die Unterlagen so wie das Dt. Standesamt es wünscht und gehe nach DK nur weil da schneller Termine zu bekommen sind.

Danach kannnst du dann hier aufs Standesamt gehen und mit allen Unterlagen die Ehe nicht nur Eintragen / anerkennen lassen sondern auch nachbeurkunden, du bekommst dann zustätzlich eine deutsche Eheurkunde.

Letzteres haben meine Frau und ich nicht gemacht da unser Grund auf DK auszuweichen die teure Urkundenüberprüfung (Drittstaat) gewesen ist und kein rein zeitlicher Faktor wie bei dir. Die Nachbeurkundung ist aber optional aber falls ohen große Hürden möglich dennoch empfehlenswert, aber auch ohne Nachbeurkundung wird man als verheiratet ind Melderegister geschrieben une man kann die Steuerklasse welcheln und man kann einen gemeinsamen Familiennamen wählen (Das muss man auf jeden fall eh hier auf dem Standesamt machen, in DK werden keine Namen geändert).
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Antwort #17 - 20.06.2016 um 15:14:47
 
Alles klar, so hab ich nun eine realistische Zeitplanung. Die Unterlagen könnten wir demnach bis Mitte Juli nach Sonderborg einsenden und somit, wenn alles klappt, bereits Mitte August verheiratet in Berlin ankommen.
Soweit ich das verstanden hab, wären die restlichen Schritte:

1. Die Ehe im Standesamt "anerkennen" lassen (ist der Schritt für den Gang zur ABH notwendig? Muss es das Bezirksamt sein? Lohnt es sich, dafür schon einen langfristigen Termin zu buchen?)

2. Dann zur ABH und die AE beantragen (wird diese auch mit Sicherheit erteilt, nachdem in Dänemark geheiratet wurde oder liegt da noch irgendein Ermessen dazwischen?)

Grüße,
Euda =)
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Antwort #18 - 20.06.2016 um 17:44:21
 
Die mexikanischen Konsulate können auch Ledigkeitszeugnisse erteilen. Kann für Dänemark ausreichen.
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Antwort #19 - 20.06.2016 um 18:08:18
 
Euda schrieb am 20.06.2016 um 15:14:47:
1. Die Ehe im Standesamt "anerkennen" lassen (ist der Schritt für den Gang zur ABH notwendig? Muss es das Bezirksamt sein? Lohnt es sich, dafür schon einen langfristigen Termin zu buchen?)


Nein, das ist nicht notwendig, weder für die ABH noch für irgendwas anderes. Die Ehe muss nicht extra anerkannt werden, du meinst wohl "nachregistrieren". Das könnt ihr irgendwann mal machen, dann bekommt ihr eine deutsche Urkunde, was u. U. praktisch sein kann. Es ist aber nicht notwendig. Ihr solltet aber die Eheurkunde in Dänemark mit einer Apostille versehen lassen. Das dänische Standesamt kann euch sicher sagen, woher ihr die bekommt.

Dann geht ihr einfach mit der apostillierten Heiratsurkunde und den restlichen Unterlagen zur ABH (am besten mit Termin) und bekommt in Berlin noch am gleichen Tag die AE für drei Jahre, wenn alle Unterlagen in Ordnung sind.
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Antwort #20 - 21.06.2016 um 15:11:05
 
Hier steht beschrieben wir man eine dänische Urkunde mit einer Apostille versehen lassen kann. Das geht sogar per Post. http://um.dk/en/travel-and-residence/legalisation/how-do-i-find-the-legalisation...
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Antwort #21 - 21.06.2016 um 17:07:08
 
Danke auch dafür!
Wie sieht es eigentlich mit einem möglichen Verdacht auf eine Scheinehe aus?
Ich Frage wegen der Altersdifferenz von acht Jahren (18 & 26) und dass sie erst seit September 2015 hier ist. Risiken?
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Antwort #22 - 21.06.2016 um 17:16:52
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 17:07:08:
Wie sieht es eigentlich mit einem möglichen Verdacht auf eine Scheinehe aus? 

... den würde ich hier weniger sehen, da deine Freundin bereits zwecks des Studiums nach Deutschland kam und auch nach deinen Beiträgen nicht zu erkennen ist, dass sie die Ehe zwingend benötigt, um hier in Deutschland leben zu können.
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Antwort #23 - 21.06.2016 um 17:47:58
 
Okay, die Ehe benötigt sie schon, um in absehbarer Zeit hier in DE Leben zu können. Etwa spricht sie kein Deutsch, wir reden Englisch miteinander.
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Antwort #24 - 21.06.2016 um 17:54:58
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 17:47:58:
Okay, die Ehe benötigt sie schon, um in absehbarer Zeit hier in DE Leben zu können. Etwa spricht sie kein Deutsch, wir reden Englisch miteinander.


Ich würde mir in eurem Fall keine Sorgen wegen eines möglichen Scheineheverdachts machen. Ihr wohnt ja offensichtlich schon zusammen, der Altersunterschied ist auch nicht enorm groß und ihr sprecht beide Englisch. Scheineheverdacht kommt eher auf, wenn sich ein Paar z. B. erst sehr kurz kennt, kaum persönlich gesehen hat, keine gemeinsame Sprache spricht oder Ähnliches.

Aber da du schreibst, dass sie kein Deutsch kann, hier noch der Hinweis, dass sie für die AE einfache Deutschkenntnisse nachweisen muss. Sie braucht also ein A1-Zertifikat. Hat sie das?
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Antwort #25 - 21.06.2016 um 17:55:04
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 17:47:58:
die Ehe benötigt sie schon, um in absehbarer Zeit hier in DE Leben zu können

Will sie denn ihr Studium aufgeben oder ist die Weiterführung des Studiums in Gefahr?
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Antwort #26 - 21.06.2016 um 19:44:02
 
Nach meinen Recherchen kann die Aufenthaltserlaubnis zum Studieren die Voraussetzung eines A1-Zertifikats ersetzen. Auh wäre sie bereit,direkt nach dem Studium einen Sprachkurs zu beginnen. Ist also doch nicht möglich?
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Antwort #27 - 21.06.2016 um 19:57:46
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 19:44:02:
Nach meinen Recherchen kann die Aufenthaltserlaubnis zum Studieren die Voraussetzung eines A1-Zertifikats ersetzen

Wenn sie eine AE bezgl. des Studiums hat, braucht sie grundsätzlich keine A1 Kenntnisse.
Es ist mir aber unverständlich, dass jemand zum Studieren in Deutschland ist, aber keinerlei Deutschkenntnisse vorweisen kann. Alleine für das tägliche Leben sind Deutschkenntnisse unverzichtbar.
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Antwort #28 - 21.06.2016 um 20:09:22
 
In Berlin ist es sehr einfach, ohne Deutschkenntnisse im Alltag auszukommen, da Englischkenntnisse dort im Vgl. zu anderen Städten sehr verbreitet sind. Ihr Studentenvisum endet allerdings am 30. September. Was ich also meine: Wenn wir nun während ihres Studienaufenthalts heiraten, kann sie dann (auch ohne A1-Zertifikat) ihr Visum bei der ABH auf drei Jahre verlängern?
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Antwort #29 - 21.06.2016 um 20:17:08
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 20:09:22:
Was ich also meine: Wenn wir nun während ihres Studienaufenthalts heiraten, kann sie dann (auch ohne A1-Zertifikat) ihr Visum bei der ABH auf drei Jahre verlängern?


Für die AE als Ehefrau eines Deutschen braucht sie auf jeden Fall das A1-Zertifikat. Für die AE zum Studium braucht sie das nicht, aber ihr heiratet ja offensichtlich, weil sie eine bessere AE möchte und/oder die AE zum Studium eventuell nicht verlängert wird. Sie sollte also möglichst schnell das A1-Zertifikat machen. Für eine Studentin, die zudem schon eine Fremdsprache spricht, sollte das auch zusätzlich zum Studium innerhalb von ein paar Wochen machbar sein. Die meisten Unis bieten auch kostengünstige Deutschkurse für internationale Studierende an. A1 ist wirklich nicht viel, schau dir am besten mal die Beispielprüfung auf der Seite des Goethe-Instituts an. Dann kannst du abschätzen, was sie dafür können muss.
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Antwort #30 - 21.06.2016 um 20:54:59
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 20:09:22:
Wenn wir nun während ihres Studienaufenthalts heiraten, kann sie dann (auch ohne A1-Zertifikat) ihr Visum bei der ABH auf drei Jahre verlängern? 

Erstens hat deine Freundin kein Visum mehr, sondern bereits eine AE (zum Studieren) und zweitens bekommt sie ohne A1 keine AE, sondern höchstens eine befristete FB. Die Zeit hierfür sollte sie nutzen um deutsch zu lernen.
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Antwort #31 - 21.06.2016 um 21:26:51
 
Sie hat bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohn Deutschkenntnisse vorweisen zu müssen. Sie studiert an einer privaten Hochschule, die in GB anerkannt wird (nicht in DE!) und englischsprachige Kurse anbietet. Handelt sich also scheinbar um 'nen Ausnahmefall. Also die einzige Chance ist, meben der Eheschließung in DK jetzt noch Deutsch bis A1-Level zu lernen. Ist dafür zwingend eine Kurs notwendig oder ginge das auch autodidaktisch (mit meiner Hilfe), wobei kein Zertifikat ran müsste?
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Antwort #32 - 21.06.2016 um 21:55:25
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 21:26:51:
Ist dafür zwingend eine Kurs notwendig oder ginge das auch autodidaktisch (mit meiner Hilfe), wobei kein Zertifikat ran müsste? 

Nein, ein Kursbesuch ist dazu nicht nötig. Wo sie Deutsch lernt bleibt ihr unbenommen. Nur die Prüfung muss sie bei einem zertifizierten Institut ablegen.
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Antwort #33 - 21.06.2016 um 21:57:25
 
Euda schrieb am 21.06.2016 um 21:26:51:
Sie hat bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohn Deutschkenntnisse vorweisen zu müssen. Sie studiert an einer privaten Hochschule, die in GB anerkannt wird (nicht in DE!) und englischsprachige Kurse anbietet. Handelt sich also scheinbar um 'nen Ausnahmefall


Nein, das ist kein Ausnahmefall. Beim Visum bzw. der AE zum Studium spielen die Sprachkenntnisse keine Rolle, da die Hochschule selber entscheiden, welche Sprachkenntnisse sie verlangt. Aber bei der AE als Ehefrau eines Deutschen, braucht sie eben zwingend das A1-Zertifikat.

Euda schrieb am 21.06.2016 um 21:26:51:
Ist dafür zwingend eine Kurs notwendig oder ginge das auch autodidaktisch (mit meiner Hilfe), wobei kein Zertifikat ran müsste?


Lernen geht autodidaktisch, Zertifikat muss bei einem nach ALTE zertifizierten Institut gemacht werden. Meines Wissen sind das nur der ÖSD und das Goethe-Institut. Sie sollte am besten schon mal nach Prüfungsterminen in Berlin schauen und sich dann auch rechtzeitig anmelden. Wenn ihr es ohne Kurs machen wollt, dann orientiert euch bei der Vorbereitung unbedingt an den Beispielprüfungen auf der Homepage. Gerade für Sprechen und Schreiben solltest du dir auch die Hinweise für Prüfer durchlesen, damit du ihr erklären kannst, auf was dort geachtet wird.
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Antwort #34 - 21.06.2016 um 22:14:55
 
Heiratet doch in Kopenhagen. Dort braucht man keine Geburtsurkunden und als Ledigkeitsnachweis reicht eine deutsche Melde bzw. Aufenthaltsbescheinigung. Außerdem ist das Außenministerium gleich vor Ort, sodass ihr die Urkunde sofort legalisieren lassen könnt. Die Anreise ist auch nicht so kompliziert Zwinkernd
Eine Übernachtung dort reicht schon aus (man muss die original Unterlagen am Tag vor der Hochzeit vorlegen).

http://international.kk.dk/marriedincph
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Antwort #35 - 22.06.2016 um 00:08:49
 
Obst88 schrieb am 21.06.2016 um 22:14:55:
Heiratet doch in Kopenhagen. Dort braucht man keine Geburtsurkunden und als Ledigkeitsnachweis reicht eine deutsche Melde bzw. Aufenthaltsbescheinigung.

Hier http://www.agentur-cln.de/denmark/index.php?page=goodtoknow&lang=german
steht's zB anders
Zitat:
Im Allgemeinen benötigen Sie dort folgende Papiere:
• Reisepass
Geburtsurkunde
...
• Der ausländische Partner benötigt seit dem 1.3.2008 eine offizielle Familienstandsbescheinigung aus dem Heimatland bzw. vom zuständigen Konsulat.
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Antwort #36 - 22.06.2016 um 07:38:55
 
Wir haben 2014 in Kopenhagen geheiratet und brauchten keine "Familienstandsbescheinigung aus dem Heimatland". Nur eine Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde wo meine Frau gemeldet war auf der "ledig" stand. Auch keine Geburtsurkunde.
Mein Schwager hat dort 2015 geheiratet, da wurde das auch nicht verlangt.
Die von dir verlinkte Seite bezieht sich auf ganz Dänemark, da verlangen einzelne Standesämter eine Geburtsurkunde und einen Ledigkeitsnachweis aus dem Heimatland. Kopenhagen will beides nicht haben. Man kann ja auch einfach per Email anfragen (Bryllup@kff.kk.dk) ob es noch so ist.
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Antwort #37 - 04.07.2016 um 11:25:45
 
Vielen Dank nochmal für die umfangreiche Orientierung soweit!

So, haben uns nun die Mock-Tests auf der Goethe-Seite angesehen und eine Anmeldung zur Prüfung für das A1-Zertifikat am 25. & 26. August eingesendet. Die Unterlagen vom registro civil erwarten wir bis zum 14. Juli, woraufhin wir diese sofort an einen unserer Kontakte zum Übersetzen übergeben. Sonst sind alle Unterlagen vorhanden.

Sollte ich vielleicht schon bei der ABH anrufen, um einen Termin für Anfang September zu planen?

Beste Grüße,
Euda
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Antwort #38 - 04.07.2016 um 12:59:24
 
In Berlin gibt es ein Onlinebuchungssystem für Termine. Wenn sie bisher eine AE als Studentin hatte, müsst ihr dieses Mal noch zur Abteilung für Studenten. Ich glaube, da werden die Termine nicht so lange im Voraus vergeben, aber schaut einfach mal im Buchungssystem nach.l
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Antwort #39 - 12.07.2016 um 11:04:49
 
Die Dokumente können jetzt bis etwa diesen Freitag vollständig beim Standesamt in DK sein. Das A1-Zertifikat wird auch keine Herausforderung mehr sein — Fortschritte sind gut und die Ansprüche niedrig.

Zwei wichtige Unklarheiten kamen in den letzten Tagen noch auf:
Ihre private Krankenversicherung ist abgelaufen. Meine Verlobte ist momentan also nicht krankenversichert. Ist ein entsprechender Nachweis bei der ABH Pflicht zur Verlängerung der AE?
Zudem hat sie kein geregeltes Einkommen, wird jedoch von Verwandten während des Studiums finanziell unterhalten. Wird sie danach bei der ABH gefragt?


Beste Grüße,
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Antwort #40 - 12.07.2016 um 11:45:51
 
Der LU muß gesichert sein, dazu zählt auch ein ausreichender KV Schutz, womit es bei der Verlängerung der AE schon zu Problemen können wird, da es an den allgemeinen Erteilvoraussetzungen nach § 5 AufenthG fehlt.
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Antwort #41 - 12.07.2016 um 11:57:55
 
Wenn sie die AE als Ehefrau will, ist ihr unzureichendes Einkommen und die fehlende KV irrelevant, sie braucht aber A1.

Wenn sie die AE als Studentin will, braucht sie VE oder Sperrkonto und die KV aber kein A1.
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Antwort #42 - 12.07.2016 um 11:58:40
 
Wenn ihr verheiratet seid und sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG beantragt, braucht sie nicht den Lebensunterhalt zu sichern also ist auch keine KV nachweisen.

Natürlich dann eine KV organisieren..
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Antwort #43 - 12.07.2016 um 12:03:06
 
Okay — dann wird sie sich bei einer privaten KV registrieren.
Für die Bestätigung des Lebensunterhalts würde eine formlose Erklärung mit Unterschrift des Verwandten ausreichen?

Edit: Hab die Seite nicht aktualisiert und somit die letzten zwei Posts verpasst. So wär es natürlich angenehmer.
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Antwort #44 - 12.07.2016 um 12:33:52
 
Euda schrieb am 12.07.2016 um 12:03:06:
Für die Bestätigung des Lebensunterhalts würde eine formlose Erklärung mit Unterschrift des Verwandten ausreichen?

... was man i.d.R. gemäß des AufenthG mit einer VE macht. Eine formlose Erklärung wird die ABH wohl nicht akzeptieren, weil diese nicht gegenüber der ABH greift und somit nicht rechtsicher ist. Auch würde eine formlose Erklärung die Solvenz des Verwandten in keiner Form belegen.
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Antwort #45 - 12.07.2016 um 12:53:10
 
Euda schrieb am 12.07.2016 um 12:03:06:
Okay — dann wird sie sich bei einer privaten KV registrieren.


Wenn du eigenständig gesetzlich versichert bist, kann sie nach der Eheschließung über dich familienversichert werden. Dann braucht sie keine private KV mehr. Empfehlenswert wäre aber natürlich, dass sie für die Zeit bis zur Eheschließung auch irgendwie versichert ist.
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Antwort #46 - 29.07.2016 um 09:17:48
 
Haben uns am Donnerstag nun in Ribe in Dänemark verheiratet — soweit also alles wie geplant verlaufen. Haben zwei internationale Eheurkunden erhalten, wovon wir ein Exemplar nach Kopenhagen zur Apostillierung versenden werden. Können wir mit der Eheurkunde, dem A1-Zertifikat und den sonstigen Unterlagen (Passport, Visum und alles was zum Beantragen des Studienaufenthalts notwendig war) dann zur ABH (Termin dort ist Mitte September) oder ist vorher noch eine Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt in Deutschland oder beim registro civil in México erforderlich?

Und — da ich auf einer privaten Hochschule studiere und nicht eigenständig bei einer gesetzlichen KV versichert bin — kann mir noch jemand bestätigen, dass für die Verlängerung der AE die private KV für meine Partnerin nicht benötigt wird?
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Antwort #47 - 29.07.2016 um 09:24:04
 
Ja die Unterlagen reichen aus.
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Antwort #48 - 24.08.2016 um 16:06:26
 
Aras schrieb am 29.07.2016 um 09:24:04:
Ja die Unterlagen reichen aus.



Danke!
Kann mir das sonst noch jemand bestätigen? Denn auf der PDF zu unserem ABH-Termin steht folgendes:

"Erforderliche Unterlagen:
....
Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe
in Original und Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie in der
Bedarfsgemeinschaft
Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.
Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 6 Lohnabrechnungen, bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf; alles im Original und in Kopie
Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
Ggf. ein aktueller Bescheid (z. B. des Jobcenters) über den Bezug von öffentlichen Leistungen im Original und in Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)"
"


Sehr verwirrend das ganze. Bitte hier nochmal um Aufklärung.

Beste Grüsse,
Euda
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Antwort #49 - 24.08.2016 um 17:42:53
 
Hallo,

der Krankenversicherungsschutz ist, so steht es auch auf dem Merkblatt, Teil der Sicherung des Lebensunterhalts.
Bei Ehegatten Deutscher muss aber eben diese Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen.
Nachzulesen u.a. in der entspechenden Verwaltungsvorschrift zum AufenthG: 28.1.1.0 der AVwV zum AufenthG.

Abgesehen davon steht es doch auf dem Merkblatt selbst auch,
Zitat:
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
, ...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #50 - 24.08.2016 um 20:53:32
 
Vielen Dank für die Aufklärung. Nun hab ich jedoch noch direkt in 28.1 einen Verweis und einen Paragraph davor etwas gefunden, das mich schon wieder stutzig macht:

Zitat:
Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.


Und dann in 27.1:

Zitat:
27.3 Absehen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen des Angewiesenseins auf Leistungen nach dem SGB II oder XII
27.3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit für den Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder deutschen Familienangehörigen, selbst wenn diese nicht im selben Haushalt leben, oder 27.3.4 – von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher Stellung gegenüber der Person, zu der ein Nachzug stattfinden soll, auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt worden sind, ist unerheblich; es kommt 27.3.5 nur darauf an, ob ein Anspruch besteht.



- Ich studiere an einer privaten Hochschule
- habe kein eigenes Einkommen
- bekomme meinen Unterhalt von den Eltern
- bin unter 25

Es besteht also, so ich es richtig verstehe, dank der Voraussetzungen nur ein Ermessensweg zur Erteilung der AE?
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Antwort #51 - 24.08.2016 um 22:15:37
 
Das verstehst du falsch. Die Rede ist davon wenn du Unterhaltspflichten z.b. Gegenüber einem Kind oder einer Ex Frau hast und diese nicht erfüllen kannst. Dann kann der Aufenthalt für deine neue Frau abgelehnt werden im Rahmen einer Ermessensentscheidung.
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Antwort #52 - 15.09.2016 um 17:55:14
 
Danke für die Auskunft. War schon am Schwitzen, nachdem ich den Text las.

Update:
Wir hatten heute unseren Termin bei der Ausländerbehörde. Gemeinsam sind wir dort erschienen, hatten jedoch den falschen Termin (wir hätten einen Termin für die Aufenthaltserlaubnis für Studenten anstelle des "AE für Ehepartner, Eltern und Kinder" wählen sollen). Dennoch ist alles bestens verlaufen. Vorlegen mussten wir die dänische Heiratsurkunde mit Apostille, das A1-Zertifikat, ihren Passport und meinen Personalausweis. Anschließend noch einen Erklärung unterschreiben, dass wir unsere eheliche Lebensgemeinschaft in Berlin führen und nicht ändern werden. Nach ca. 20 Minuten verließen wir auch schon das Gebäude mit einer neuen AE bis September 2019.

An dieser Stelle somit ein großes Dankeschön an alle, die sich in dieser großartigen und bemerkenswert kompetenten Community um Auskunft bemühen und an diejenigen, die diese Plattform betreiben und moderieren. Ohne Eure Auskunft hätte sich alles wesentlich komplizierter und kostspielig gestaltet oder wäre sogar schief gegangen, da ich mich hier so unkompliziert informieren konnte.
Werde noch eine Spende da lassen und hoffe, dass dieser Thread Paaren in ähnlichen Szenarien in Zukunft helfen wird.

Eine letzte Frage hätte ich noch. Wir haben unsere Ehe noch nicht nachregistriert. Wenn wir das nun tun und im Rahmen unsere Namen ändern, werden dann unsere Passports/IDs oder weitere Papiere ungültig und müssen wir diese anschließend durch weitere Behördengänge aktualisieren?


Beste Grüße,
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #53 - 15.09.2016 um 19:02:17
 
Da wird nur der neue  Name eingetragen, sons bleibt alles beim alten.
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #54 - 15.09.2016 um 20:55:15
 
Natürlich braucht Ihr neue Ausweise wenn Ihr eine Namenserklärung abgebt und sich dadurch der Name ändert.

Du als Deutscher brauchst im Falle einer Namensänderung einen neuen Perso und Pass, Sie braucht zumindest einen neuen eAT und falls die deutsche Namenserklärung auch in Mexiko Gültigkeit hat einen neuen Heimatpass.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #55 - 16.09.2016 um 12:57:46
 
Sie kann in Deutschland deinen Namen führen, in Mexiko aber nicht, da das mexikanische Recht das nicht kennt und auch die deutsche Namenserklärung keine Wirkung in Mexiko entfaltet. Sie muss also nur ihre deutschen Papier ändern lassen, die mexikanischen Dokumente (insbesondere Pass) bleiben gleich.

Ihr solltet euch das Ganze aber gut überlegen, da sie dann eine hinkende Namensführung hat, was manchmal nervig sein kann. Eine Bekannte von mir (Mexikanerin) hatte damit z. B. massive Probleme, sich mit ihrem deutschen Studienabschluss in Mexiko auf Jobs zu bewerben, da die Arbeitgeber nicht so recht einsehen wollten, dass das trotzdem sie ist. In Mexiko ist eine Namesänderung bei Heirat vielen Leuten komplett unbekannt, sodass es dann nicht immer ganz einfach ist, ihnen das verständlich zu machen, zumal eben die mexikanischen Identitätsdokumente weiterhin auf den "alten" Namen lauten.

Dazu kommt noch, dass eventuelle Kinder, die in eurem Fall automatisch Doppelstaatler sind, in Mexiko auf jeden Fall den normalen mexikanischen Nachnamen tragen müssen (d. h. dein erster Nachname plus ihr erster Nachname). Der mexikanische Name richtet sich dabei nach dem Geburtsnamen. Ihr habt dann für die Kinder also entweder eine hinkende Namensführung oder ihr wählt mexikanisches Recht für den deutschen Namen, habt dann aber eine komische Namenskonstellation in der Familie (ihr heißt gleich, die Kinder aber anders): Wenn sie deinen Namen annimmt, heißt ihr z. B. beide Müller (in Deutschland), die Kinder aber Müller Sánchez. Wenn du ihren Namen annimmst, dann heißt ihr beide Sánchez García und die Kinder Müller Sánchez.

Das nur mal generell zur Namensführung. Es muss natürlich jeder selber entscheiden, ob er so eine Konstellation möchte, aber man sollte es eben vorher wissen und nicht erst bei der Geburt der Kinder feststellen, dass das nicht so funktioniert, wie man es sich gedacht hat.
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