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Mexikanerin mit Studentenvisum bis 30.09. heiraten (Gelesen: 13.926 mal)
Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #45 - 12.07.2016 um 12:53:10
 
Euda schrieb am 12.07.2016 um 12:03:06:
Okay — dann wird sie sich bei einer privaten KV registrieren.


Wenn du eigenständig gesetzlich versichert bist, kann sie nach der Eheschließung über dich familienversichert werden. Dann braucht sie keine private KV mehr. Empfehlenswert wäre aber natürlich, dass sie für die Zeit bis zur Eheschließung auch irgendwie versichert ist.
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Euda
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Antwort #46 - 29.07.2016 um 09:17:48
 
Haben uns am Donnerstag nun in Ribe in Dänemark verheiratet — soweit also alles wie geplant verlaufen. Haben zwei internationale Eheurkunden erhalten, wovon wir ein Exemplar nach Kopenhagen zur Apostillierung versenden werden. Können wir mit der Eheurkunde, dem A1-Zertifikat und den sonstigen Unterlagen (Passport, Visum und alles was zum Beantragen des Studienaufenthalts notwendig war) dann zur ABH (Termin dort ist Mitte September) oder ist vorher noch eine Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt in Deutschland oder beim registro civil in México erforderlich?

Und — da ich auf einer privaten Hochschule studiere und nicht eigenständig bei einer gesetzlichen KV versichert bin — kann mir noch jemand bestätigen, dass für die Verlängerung der AE die private KV für meine Partnerin nicht benötigt wird?
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Aras
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Antwort #47 - 29.07.2016 um 09:24:04
 
Ja die Unterlagen reichen aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Euda
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Antwort #48 - 24.08.2016 um 16:06:26
 
Aras schrieb am 29.07.2016 um 09:24:04:
Ja die Unterlagen reichen aus.



Danke!
Kann mir das sonst noch jemand bestätigen? Denn auf der PDF zu unserem ABH-Termin steht folgendes:

"Erforderliche Unterlagen:
....
Mietvertrag mit Angabe der aktuellen Miethöhe
in Original und Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Krankenversicherung
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
...
Nachweise zum Lebensunterhalt der Familie in der
Bedarfsgemeinschaft
Bei der Berechnung des Lebensunterhalt werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die folgenden Nachweise zum Einkommen sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Einkommen vorzulegen.
Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 6 Lohnabrechnungen, bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf; alles im Original und in Kopie
Bei Selbstständigen: vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie z.B. Handelsregisterauszug (s. bei Formulare)
Ggf. ein aktueller Bescheid (z. B. des Jobcenters) über den Bezug von öffentlichen Leistungen im Original und in Kopie
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)"
"


Sehr verwirrend das ganze. Bitte hier nochmal um Aufklärung.

Beste Grüsse,
Euda
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blubb


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Antwort #49 - 24.08.2016 um 17:42:53
 
Hallo,

der Krankenversicherungsschutz ist, so steht es auch auf dem Merkblatt, Teil der Sicherung des Lebensunterhalts.
Bei Ehegatten Deutscher muss aber eben diese Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen.
Nachzulesen u.a. in der entspechenden Verwaltungsvorschrift zum AufenthG: 28.1.1.0 der AVwV zum AufenthG.

Abgesehen davon steht es doch auf dem Merkblatt selbst auch,
Zitat:
(Für Ehepartner, Eltern oder Kinder von Deutschen bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.)
, ...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Euda
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Antwort #50 - 24.08.2016 um 20:53:32
 
Vielen Dank für die Aufklärung. Nun hab ich jedoch noch direkt in 28.1 einen Verweis und einen Paragraph davor etwas gefunden, das mich schon wieder stutzig macht:

Zitat:
Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.


Und dann in 27.1:

Zitat:
27.3 Absehen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen des Angewiesenseins auf Leistungen nach dem SGB II oder XII
27.3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit für den Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder deutschen Familienangehörigen, selbst wenn diese nicht im selben Haushalt leben, oder 27.3.4 – von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher Stellung gegenüber der Person, zu der ein Nachzug stattfinden soll, auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt worden sind, ist unerheblich; es kommt 27.3.5 nur darauf an, ob ein Anspruch besteht.



- Ich studiere an einer privaten Hochschule
- habe kein eigenes Einkommen
- bekomme meinen Unterhalt von den Eltern
- bin unter 25

Es besteht also, so ich es richtig verstehe, dank der Voraussetzungen nur ein Ermessensweg zur Erteilung der AE?
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okatomy
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Antwort #51 - 24.08.2016 um 22:15:37
 
Das verstehst du falsch. Die Rede ist davon wenn du Unterhaltspflichten z.b. Gegenüber einem Kind oder einer Ex Frau hast und diese nicht erfüllen kannst. Dann kann der Aufenthalt für deine neue Frau abgelehnt werden im Rahmen einer Ermessensentscheidung.
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Euda
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Antwort #52 - 15.09.2016 um 17:55:14
 
Danke für die Auskunft. War schon am Schwitzen, nachdem ich den Text las.

Update:
Wir hatten heute unseren Termin bei der Ausländerbehörde. Gemeinsam sind wir dort erschienen, hatten jedoch den falschen Termin (wir hätten einen Termin für die Aufenthaltserlaubnis für Studenten anstelle des "AE für Ehepartner, Eltern und Kinder" wählen sollen). Dennoch ist alles bestens verlaufen. Vorlegen mussten wir die dänische Heiratsurkunde mit Apostille, das A1-Zertifikat, ihren Passport und meinen Personalausweis. Anschließend noch einen Erklärung unterschreiben, dass wir unsere eheliche Lebensgemeinschaft in Berlin führen und nicht ändern werden. Nach ca. 20 Minuten verließen wir auch schon das Gebäude mit einer neuen AE bis September 2019.

An dieser Stelle somit ein großes Dankeschön an alle, die sich in dieser großartigen und bemerkenswert kompetenten Community um Auskunft bemühen und an diejenigen, die diese Plattform betreiben und moderieren. Ohne Eure Auskunft hätte sich alles wesentlich komplizierter und kostspielig gestaltet oder wäre sogar schief gegangen, da ich mich hier so unkompliziert informieren konnte.
Werde noch eine Spende da lassen und hoffe, dass dieser Thread Paaren in ähnlichen Szenarien in Zukunft helfen wird.

Eine letzte Frage hätte ich noch. Wir haben unsere Ehe noch nicht nachregistriert. Wenn wir das nun tun und im Rahmen unsere Namen ändern, werden dann unsere Passports/IDs oder weitere Papiere ungültig und müssen wir diese anschließend durch weitere Behördengänge aktualisieren?


Beste Grüße,
Euda
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Norbert L.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #53 - 15.09.2016 um 19:02:17
 
Da wird nur der neue  Name eingetragen, sons bleibt alles beim alten.
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okatomy
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Antwort #54 - 15.09.2016 um 20:55:15
 
Natürlich braucht Ihr neue Ausweise wenn Ihr eine Namenserklärung abgebt und sich dadurch der Name ändert.

Du als Deutscher brauchst im Falle einer Namensänderung einen neuen Perso und Pass, Sie braucht zumindest einen neuen eAT und falls die deutsche Namenserklärung auch in Mexiko Gültigkeit hat einen neuen Heimatpass.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #55 - 16.09.2016 um 12:57:46
 
Sie kann in Deutschland deinen Namen führen, in Mexiko aber nicht, da das mexikanische Recht das nicht kennt und auch die deutsche Namenserklärung keine Wirkung in Mexiko entfaltet. Sie muss also nur ihre deutschen Papier ändern lassen, die mexikanischen Dokumente (insbesondere Pass) bleiben gleich.

Ihr solltet euch das Ganze aber gut überlegen, da sie dann eine hinkende Namensführung hat, was manchmal nervig sein kann. Eine Bekannte von mir (Mexikanerin) hatte damit z. B. massive Probleme, sich mit ihrem deutschen Studienabschluss in Mexiko auf Jobs zu bewerben, da die Arbeitgeber nicht so recht einsehen wollten, dass das trotzdem sie ist. In Mexiko ist eine Namesänderung bei Heirat vielen Leuten komplett unbekannt, sodass es dann nicht immer ganz einfach ist, ihnen das verständlich zu machen, zumal eben die mexikanischen Identitätsdokumente weiterhin auf den "alten" Namen lauten.

Dazu kommt noch, dass eventuelle Kinder, die in eurem Fall automatisch Doppelstaatler sind, in Mexiko auf jeden Fall den normalen mexikanischen Nachnamen tragen müssen (d. h. dein erster Nachname plus ihr erster Nachname). Der mexikanische Name richtet sich dabei nach dem Geburtsnamen. Ihr habt dann für die Kinder also entweder eine hinkende Namensführung oder ihr wählt mexikanisches Recht für den deutschen Namen, habt dann aber eine komische Namenskonstellation in der Familie (ihr heißt gleich, die Kinder aber anders): Wenn sie deinen Namen annimmt, heißt ihr z. B. beide Müller (in Deutschland), die Kinder aber Müller Sánchez. Wenn du ihren Namen annimmst, dann heißt ihr beide Sánchez García und die Kinder Müller Sánchez.

Das nur mal generell zur Namensführung. Es muss natürlich jeder selber entscheiden, ob er so eine Konstellation möchte, aber man sollte es eben vorher wissen und nicht erst bei der Geburt der Kinder feststellen, dass das nicht so funktioniert, wie man es sich gedacht hat.
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