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Visum für Eheschließung Urkundenprüfung unzureichend!?!?!?! (Gelesen: 10.728 mal)
Themen Beschreibung: Nach knapp 8 monatiger Prüfung durch die Botschaft und dessen Vertrauenanwalts und Vorlage aller Dokumente --> Problem
dragonpanda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.06.2016 um 08:58:31
 
Hallo,
ich verfolge euer Forum schon seit einiger Zeit und finde Hilfe und freundliche Unterstützung klasse hier.

So wende ich mich auch in einem eventuell speziellen Fall an euch.

Stand: Ich will meinen Freund aus Nigeria heiraten.
er 28 Jahre, Nigerianer
ich 30, Deutscher

in Nigeria heiraten geht dementsprechend nicht
er ist noch in Nigeria

so wir haben nun den Spießrutenlauf mit den Dokumenten begonnen und im November 2015 den Antrag gestellt bzw. die Überprüfung in Auftrag gegeben für ein Visum zur Eheschließung.
Dokumente würden alle nach Nigeria geschickt, und dort über monate und Monate überprüft.
Mit allen Familienmitgliedern und Referenzfreunden wurden Interviews geführt.

Nun kam raus im April 2016, joah es konnte nicht 100% die Identität nachgewiesen werden.

Alle gefragten Dokumente wurden geliefert.

Problem, sie wollen ein birth certificate und eine vaccination card...Geburtsurkunde und Impfpass haben, welche nicht existiert.
Zu der Zeit wo er geboren wurde, gabs das nicht bzw. ist die Dokumentenerstellung sehr ungenau gewesen, so wie ich das mitgekriegt habe. Wir haben stattdessen eine vereidigte und gerichtlich beglaubigte Beurkundung seines Alters durch das Familienoberhaupt (Onkel) durchführen lassen.

Impfpass gabs nicht, denn er sagte in seinem Dorf wurde nur mit Fingerfarbe bestätigt bei den Kindern, wer geimpft wurde.

Kinderfotos wo er ganz klein ist gibts nicht, da Festplatte davongeflogen.

Andere Fotos auch mit seiner Familie hat er noch aber halt nicht als kleines Kind, sondern nur vor ein paar Jahren (ca. 5-8 Jahre her)

Er hat noch von seiner Grundschule und Sekundarschule das Abschlusszeugnis und dies mitabgeliefert.
Ansonsten noch ein Abschlusszeugnis oder Testergebnis dafür, dass er die Uni besuchen darf (weiß nicht genau wie der Test heißt)
auch Bescheinigungen, seiner Praktika, die er bei Energieversorgern über mehrere Jahre durchgeführt hat.
und noch eine Art church certificate

so nun nachdem er die Antwort gekriegt, dass er ja eventuell nicht er sei...

Hat er sich noch überlegt, wie er ein oder zwei Dokumente über Umwege über oder von seinem Dorf kriegen kann, irgendwas mit Attestation of birth oder sowas...

diese wird er diese Woche einsenden mit den restlichen 2-3 Dokumenten (mit einer Erklärung warum gerade eventuelle DOkumente fehlen)

Waaaas ist, wenn der nette Anwalt dort meint nö ohne original geburtsurkunde und den impfpass, den er nicht hat darf er halt nicht...


langsam kriege ich Angst, dass und dies nicht mehr erlaubt wird zusammen zu sein Griesgrämig

was mache ich dann? es ist alles vorhanden Griesgrämig

hoffe auf Mut von euch ^^ (mein erstes großes und schreckliches Unterfangen mit den Behörden)

danke
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NotLupus
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Antwort #1 - 15.06.2016 um 09:32:18
 
Hat er einen Reisepass?

Im Zweifel muss das vor Gericht. Vor ein deutsches Gericht. Und wie gut, dass die Befreiung vom Ehefähigkeitzeugnis beim Oberlandesgericht stattfindet.

Wenn man also nach all den Nachweisen nicht die Identität feststellen kann und ihr alles versucht habt, dann besteht ihr beim Standesamt darauf, dass trotz des Gutachtens das Gericht entscheiden soll.

Bedeutet dann aber auch, dass das OLG selber Ermittlungen anstellt , also bspw. die deutsche Botschaft einschaltet etc.. also wieder Zeit vergeht.


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Alacrity
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Antwort #2 - 15.06.2016 um 11:32:23
 
Befreiung vom EFZ ist gar nicht nötig, weil es für Verpartnerung ("Heirat") von Schwulen nicht gefordert wird. Er muss nur eine Ledigkeitsbescheinigung vorlegen. Trotzdem bleibt nur zu versuchen, die AV irgendwie von seiner Identität zu überzeugen bzw. bei Ablehnung zu klagen.
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NotLupus
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Antwort #3 - 15.06.2016 um 11:36:16
 
Oooh. Das hab ich übersehen. Da bleibt dann wohl nur bei Ablehnung der Antrag auf Anweisung des Standesamtes auf Vornahme der Amtshandlung.
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Antwort #4 - 15.06.2016 um 15:25:10
 
NotLupus schrieb am 15.06.2016 um 11:36:16:
Da bleibt dann wohl nur bei Ablehnung der Antrag auf Anweisung des Standesamtes auf Vornahme der Amtshandlung. 


Erstmal spricht man offen und ruhig mit dem Sachbearbeiter beim Standesamt und dass es offensichtlich Probleme aufgrund fehlender Urkunden gibt, die sich auch nicht heilen lassen. Dann bittet darum gemeinsam eine Lösung zu finden, ggf. bei der Standesamtaufsicht um Rat fragen.

Die Klage ist ja der letzte Schritt.
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NotLupus
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Antwort #5 - 15.06.2016 um 16:52:51
 
Der Standesbeamte kann ja nicht einfach entscheiden, dass die Identität geklärt ist, wenn die Urkundenüberprüfung ohne klares Ergebnis verlaufen ist. Der Standesbeamte kann selber die Akte dem Amtsgericht als Zweifelsvorlage geben. Also entweder der Standesbeamte gibt es dem Amtsgericht oder man selber gibt es dem Amtsgericht.
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Antwort #6 - 15.06.2016 um 17:16:19
 
Wenn du klagen möchtest ist es aber wichtig dass du dir einen guten Anwalt holst der sich auf Ausländerrecht spezialisiert hat!
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grisu1000
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Antwort #7 - 15.06.2016 um 17:40:07
 
NotLupus schrieb am 15.06.2016 um 16:52:51:
Der Standesbeamte kann ja nicht einfach entscheiden, dass die Identität geklärt ist, wenn die Urkundenüberprüfung ohne klares Ergebnis verlaufen ist. 


Grundsätzlich unterliegt Standesbeamte in seiner Entscheidung als Urkundenbeamter keiner Weisungsbefugnis. Isnsofern sind auch Hinweise der Standesamtaufsicht, wenn das Amtsgericht anzurufen ist, reine Empfehlungen. Die Standesamtaufsicht kann aber selbst das Gericht anrufen.

Insofern sollte man eben das Gespräch suchen. Und eben eine Lösung kann sein, dass der Standesbeamte eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht macht.
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dragonpanda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.06.2016 um 17:59:34
 
also wenn gar nix geht...

--> Gespräch suchen
(beim Standesamt sagen die, sie können gar nix, nur die Auslandsvertretung hat was zu sagen, sie wissen von nix, können nix beeinflussen und haben mit nix zu tun, sondern warten nur auf post)

--> Standesamt (Bearbeiter) kann dann beim Amtsgericht Ergebnis anzweifeln

habe ich das so richtig verstanden?
Ist diese Anzweiflung dann gleich schon eine Klage? Oder fängt dann eine erneute Überprüfung statt?

Habe eine gute Rechtsschutzversicherung seit Jahren, also dies sollte mir helfen; HOFFE ICH! (muss noch nachprüfen und hoffe das es NICHT NICHT soweit kommen muss)
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grisu1000
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Antwort #9 - 15.06.2016 um 18:27:18
 
Zitat:
habe ich das so richtig verstanden?


Nein. Der Standesbeamte entscheidet aufgrund des Ergebnis der Urkundenüberprüfung. Die AV führt diese nur durch. Die Bewertung, ob ausreichend und was sonst ersatzweise benötigt wird, obliegt dem Standesamt.


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Antwort #10 - 15.06.2016 um 21:03:45
 
ah...aber wie soll er das auch bewerten, wenn folgendes vom anwalt aus nigeria dasteht

"aufgrund der dokumente kann die identität nicht vollends nachgewiesen werden"

da bleibt ihm ja nichts übrig als nein zu sagen -.-

weil mir wurde vom standesamt gesagt, nur bei einer positiven also erfolgreichen Urkundenprüfung und Identitätsfeststellung würde der Prozess weitergehen können und dass die (standesamt in DE) überhaupt nichts zu entscheiden haben, sondern nur die ausländische stelle, die botschaft!

war die aussage also falsch (, dass Standesamt gar nix zu entscheiden hat)? gibt es irrrrrrrrrrrgendwo einen "beweis" dafür?
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Antwort #11 - 16.06.2016 um 09:25:35
 
Der Standesbeamte gibt die Urkundenüberprüfung ja nicht aus der Laune heraus in Auftrag sondern mit dem Ziel, dass die Identität und der Familienstand des Ausländers festgestellt wird. Wenn jetzt die Identität nicht eindeutig festgestellt wird, dann kann der Standesbeamte theoretisch für oder gegen euch entscheiden. Jedoch sind Standesbeamte in der Regel restriktiv und lehnen das ab.

Also was passiert ist entweder die Zweifelsvorlage ans Amtsgericht durch den Standesbeamten oder du kriegst ein Schreiben, dass die Anmeldung der Verpartnerung verweigert wird und dir das Rechtsmittel der Anrufung des Amtsgerichts mit Antrag auf Anweisung des Standesamtes auf die Vornahme der Amtshandlung (hier:Anmeldung der Verpartnerung) zusteht.

Hat der Ausländer einen Reisepass mit seiner Identität? Vielleicht paar ältere?

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dragonpanda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.06.2016 um 14:12:54
 
hi danke notlupus
habe es nun verstanden

ja, er hat auch ältere reisepässe aus den letzten jahren glaub ich (eben checken tu... einen aus 2015, einen aus 2014 und einen 2008)

Frage:
wenn der standesamt sachbearbeiter dies ans amtsgericht weiterleitet, ist es dann gleich eine Klage oder wie wird das betitelt? (bzw. wenn ich dies weiterleite) oder eine Anweisung / Widerruf oder so...
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dragonpanda
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Antwort #13 - 19.06.2016 um 20:16:44
 
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Antwort #14 - 19.06.2016 um 20:58:17
 
Gibt es der Standesbeamte ans Amtsgericht dann heißt es Zweifelsvorlage. Gibst du es dem Amtsgericht ist es ein Antrag auf Anweisung des Standesamtes auf Vornahme einer Amtshandlung durch das Amtsgericht.

Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 49 PStG.
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