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Familienzusammenführung (aus Ruanda) vor der Geburt (Gelesen: 4.598 mal)
trixie
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 26.06.2016 um 17:41:26
 
Zitat:
Denkt ihr,es würde sich lohnen, wenn mein Partner zur Botschaft geht und sich die konkreten angeforderten Dokumente schriftlich holt?

Was sollte dagegensprechen, diesen Schritt zu tun?

Zitat:
dass ich zustimmen soll - frage nur - wovor? Dem Jugendamt? Und er diese Erklärung vor einem Konsularbeamten der deutschen AV abgibt...

Vielleicht meinst du auch das richtige,  auch wenn deine Worte anders klingen.

Du gibst eine Erklärung ab, dass du das Sorgerecht mit dem künftigen Kindsvater teilen willst und er stimmt der Erklärung zu.
Der Anstoß des Verfahrens muss ja von dir kommen, da du das (noch alleinige) Sorgerecht hast.
Als noch sorgerechtsloser künftiger Kindsvater kann er keine Erklärung abgeben und etwas teilen, was nicht in seinem Rechtsbereich liegt.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 26.06.2016 um 18:59:17
 
Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:
anders als auf der russischen Website, bestätigte die deutsche Konsularbeamtin uns noch als wir die Vaterschaftsanerkennung gemacht haben, dass die VE und deutschkenntnise auf A1 Level für einen Visaantrag unabdingbar seien. 


Er braucht weder A1 noch eine VE. Ihr teilt das Sorgerecht und dann beantragt er das Visum. Mündlich werden schnell mal Aussagen getätigt, die nicht stimmen, oder es kommt zu Missverständnissen. Beantragt einfach das Visum, dann seht ihr, ob die AV dann wirklich auf den rechtswidrigen Forderungen besteht.

EDIT: Noch als Ergänzung zu trixies Beitrag: Die Erklärung, dass du das Sorgerecht teilen möchtest, gibst du vor dem Jugendamt ab.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 26.06.2016 um 23:13:32
 
Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:
anders als auf der russischen Website,

Bitte genau lesen: Das ist keine russische Website.

Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:
bestätigte die deutsche Konsularbeamtin uns noch als wir die Vaterschaftsanerkennung gemacht haben, dass die VE und deutschkenntnise auf A1 Level für einen Visaantrag unabdingbar seien.

Beides ist definitiv falsch. Das eine offensichtlich, das andere weniger.

Zu A1:
Diese Forderung gilt nicht für den Nachzug zu Deutschen, sondern nur zum deutschen Ehegatten.
Etwas anderes läßt sich aus dem § 28 Abs.1 nicht herauslesen.
Damit ist jede anderslautende Aussage falsch.

Zur VE:
Das ist weniger offensichtlich, aber trotzdem eindeutig.
Der Nachzug zu einem bereits geborenen deutschen Kind bedarf keiner Sicherung des Lebensunterhalts. Steht eindeutig in § 28 AufenthG.

Das Visum "zur Geburt" wurde (meines Wissens) erstmals klar in der AVwV zum AufenthG klar als "ist zu erteilen" formuliert. (Wörtlich: "die Einreise ist zu ermöglichen"). Dabei wurde jedoch nicht dazugeschrieben, dass auch hier auf gesicherten LU zu verzichten ist.

Das ist also nicht offensichtlich, ergibt sich jedoch aus der Rechtsystematik:
Wenn der LU beim Nachzug zum geborenen deutschen Kind kein Entscheidungskriterium ist, dann kann das auch bei der "aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Art. 6 GG" (Zitat aus der AVwV) nicht anders sein, weil diese sonst nicht für die Kinder einkommensschwacher Eltern gelten würde.

Key531 schrieb am 26.06.2016 um 17:29:29:
Denkt ihr,es würde sich lohnen, wenn mein Partner zur Botschaft geht und sich die konkreten angeforderten Dokumente schriftlich holt?

Ganz klar: Nein!

Zunächst würde es mich heftig wundern, wenn irgendwo auf der Welt meine Kollegen eine "persönliche schriftliche Anforderungsliste" ausgeben würden. Dafür sind Websites und Merkblätter da, die die häufigen Fälle abdecken.

Sinnvoll ist nur eines:
Zum Termin hingehen und die Unterlagen auf den Tisch legen.
Falls erforderlich, auf der Antragsannahme bestehen.
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Key531
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #18 - 27.06.2016 um 14:10:27
 
Vielen Dank,

die Lage wird mir nun um einiges klarer.
Verzeihung für die Wortwahl, natürlich handelt es sich bei dem Merkblatt, das hier verlinkt wurde, nicht um eine russische Website. Ich habe aus Eile unbedacht geschrieben.

Gerade die Rechtslage verstehe ich nun etwas besser, sicherlich kommen solche Fälle auch nicht mit besonders hoher Häufigkeit vor. Nun bleibt deshalb vor der Antragstellung nur, die Sorgerechtserklärung abzugeben und ihm zukommen zu lassen, damit er das Visum beantragen kann.

Herzlichen Dank !

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #19 - 27.06.2016 um 20:12:56
 
Key531 schrieb am 27.06.2016 um 14:10:27:
Nun bleibt deshalb vor der Antragstellung nur, die Sorgerechtserklärung abzugeben und ihm zukommen zu lassen, damit er das Visum beantragen kann. 


Er muss auch noch seine Zustimmung zur Teilung des Sorgerechts abgeben. Ich glaube, die Angestellten, die den Visumsantrag annehmen, sind dazu häufig nicht berechtigt. Er sollte also vorher mit der AV abklären, ob er zwei Termine braucht oder ob  beim Termin für das Visum auch die Zustimmung zur Sorgerechtserklärung gemacht werden kann.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 27.06.2016 um 23:55:39
 
Er benötigt mit Sicherheit einen separaten Termin zur Abgabe der Sorgerklärung. Und zwar nicht in der Visastelle, sondern bei einem Entsandten der Konsularabteilung, der zur Entgegennahme berechtigt ist.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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