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Familienzusammenführung (aus Ruanda) vor der Geburt (Gelesen: 4.601 mal)
Key531
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14.06.2016 um 17:45:56
 
Hallo ihr Lieben,

ich bin schwanger und möchte den Vater (Ruander) des Kindes bereits in den letzten Monate der Schwangerschaft bei mir haben, sind nicht verheiratet. Haben bereits die Vaterschaftsanerkennung bei der deutschen Botschaft in Kigali gemacht, und seine Geburtsurkunde im Original (jetzt muss sie noch legalisiert werden). Darf er als Vater des Kindes ohne zeitliche Begrenzung in Deutschland sein?
Und muss  ich Wohnraum und Einkommen vorweisen?
Das mit Einkommen und Wohnraum wird wahrscheinlich unmöglich, da ich mein Masterstudium noch beende und momentan nirgendwo ständig wohne, sondern zwischen Ruanda, meiner Mutter und meinem Studium (einem Seminarhaus) hin und her pendle.

Würde mich über Hilfe freuen!

Christina
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 14.06.2016 um 18:39:04
 
Key531 schrieb am 14.06.2016 um 17:45:56:
Darf er als Vater des Kindes ohne zeitliche Begrenzung in Deutschland sein?


Hallo,

nein.

Er hat aber das grundsätzliche Recht als Vater eines deutschen Kindes, zur Familienzusammenführung ein Visum und nach Geburt eine entsprechende AE zu beantragen, die dann auch verlängert werden wird oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, in ein unbefristetes Recht (NE) mündet.

Zitat:
Und muss  ich Wohnraum und Einkommen vorweisen?


Nein, aber...

Zitat:
...und momentan nirgendwo ständig wohne, sondern zwischen Ruanda, meiner Mutter und meinem Studium (einem Seminarhaus) hin und her pendle.


... Du solltest eine Meldeadresse in Deutschland besitzen, um die Erforderlichkeit eines Nachzugs zu begründen und die zuständige ABH bestimmen zu lassen.

Gruß
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erne
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Antwort #2 - 14.06.2016 um 21:47:11
 
T.P.2013 schrieb am 14.06.2016 um 18:39:04:
Key531 schrieb am Heute um 17:45:56:
Darf er als Vater des Kindes ohne zeitliche Begrenzung in Deutschland sein?


Hallo,

nein.


genauer:
er kann eine AE bekommen zur Fürsorge über das deutsche minderjährige Kind.
Solange er also der Sorgepflicht nachkommt und das Kind minderjährig ist, wird es keine Probleme geben. Die AE ist auf Antrag zu erteilen,

wie aber steht es mit dem Sorgerecht?
Er kann auch im Ausland Vater eines deutschen Kindes sein, wenn er kein Sorgerecht ausübt.


Key531 schrieb am 14.06.2016 um 17:45:56:
Und mussich Wohnraum und Einkommen vorweisen? 

Einkommen: nein
Wohnraum muss vorhanden sein, ersoll ja nicht unter der Brücke schlafen (fürs Schlafen unter der Brücle gibt es keinen AT)
Grundsätzlich genügt auch eine Couch da wo du auch lebst (bei deiner Mutter z,B.)
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lottchen
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Antwort #3 - 14.06.2016 um 22:55:54
 
Hast Du vor, bis zur Geburt dauerhaft in D zu bleiben? Die Familienzusammenführung soll ja zum ungeborenen deutschen Kind erfolgen. Ein Visum für ihn dürfte es dann auch nur geben, wenn sich das ungeborene deutsche Kind auch in D befindet.

Hast Du Dich schon mal erkundigt, wie er sich hier krankenversichern wird? Wirst Du mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft hier bilden? Oder wird er allein wohnen? Wovon lebst Du? Wovon soll er leben? HartzIV? Was ist geplant?      
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Key531
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Antwort #4 - 23.06.2016 um 12:26:52
 
Hallo,
vielen Dank für die Antworten bisher.
Ich hätte noch eine Frage zur Verpflichtungserklärung, wenn diese von einem meiner Elternteile abgegeben wird. Gilt sie nur bis zur Geburt des Kindes, bzw. bis er einen neuen Aufenthaltstitel beantragt, wie z.B. eine AE ?

PS:Geplant ist erstmal, was anstehen sollte - von Integrationskurs über eine mögliche Ausbildung sollte da etwas bei sein. Wenn ich recht verstanden habe, muss er doch diesen Integrationskurs machen, wenn er hier in Deutschland irgendwie tätig sein möchte.

Ich lebe von Bafög, arbeite nebenbei als Kellnerin und Yogalehrerin. Wird sich die nächsten Monate wohlmöglich ändern. Mache einen Master in Konflikttransformation, habe noch ein Jahr zu studieren. Mein Plan ist es zumindest nicht, dauerhaft Hartz 4 zu beziehen, auch wenn diese Möglichkeit kurzfristig nicht ausschließen muss.
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trixie
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Antwort #5 - 23.06.2016 um 13:55:22
 
Key531 schrieb am 23.06.2016 um 12:26:52:
Ich hätte noch eine Frage zur Verpflichtungserklärung, wenn diese von einem meiner Elternteile abgegeben wird. 

Eine VE ist in diesem Fall gar nicht notwendig. Die Forderung nach einer VE wäre mit dem GG nicht vereinbar.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.06.2016 um 13:57:31
 
VE braucht es nur falls er seine weiteren Kinder (sofern vorhanden) mitbringen möchte.
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Mojo Jojo
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Antwort #7 - 23.06.2016 um 15:31:30
 
Die Aspekte mit seiner Krankenversicherung und dem Sorgerecht, i.d.R. bedarf es dem geteilten, sollten dennoch so bald wie möglich geklärt werden. Da Du auf Grund Deines BaföG-Bezuges nicht ALGII berechtigt bist, müsste er alleine einen Antrag stellen (sofern Du kein Urlaubssemster einlegst). Bis dahin müsste auch geklärt werden, wo sich seine Meldeadresse befindet und ob er dort alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft leben wird.
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trixie
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Antwort #8 - 25.06.2016 um 12:55:49
 
tiggger schrieb am 23.06.2016 um 13:57:31:
VE braucht es nur falls er seine weiteren Kinder (sofern vorhanden) mitbringen möchte.

In diesem Fall nicht, da es nicht mit dem GG vereinbar wäre, wenn die (Halb) Geschwister voneinander getrennt wären und aufgrund einer fehlenden VE nicht nach Deutschland ziehen könnten, zumal das hier lebende Geschwisterkind deutsch ist.
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blubb


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Antwort #9 - 25.06.2016 um 15:48:25
 
Key531 schrieb am 23.06.2016 um 12:26:52:
Ich hätte noch eine Frage zur Verpflichtungserklärung, wenn diese von einem meiner Elternteile abgegeben wird. Gilt sie nur bis zur Geburt des Kindes, bzw. bis er einen neuen Aufenthaltstitel beantragt, wie z.B. eine AE ?


Hallo,

ich weiß zwar nicht, weshalb hier über irgendwelche Halbgeschwister diskutiert wird, auf deren Existenz im hier geschilderten Fall nichts hinweist...

Tatsächlich steht dem Vater ein Anspruch auf ein Visum, wie oben von erne angeführt, aufgrund des Personensorgerechts für das (zukünftige) deutsche Kind zu.
Das Sorgerecht, und damit die Nichterforderlichkeit einer VE, entsteht für den Vater nur dann, wenn das Personensorgerecht mittels vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung nachgewiesen ist.

Vaterschaftsanerkennung habt Ihr erledigt. Sorgeerklärung auch?
Dann keine VE erforderlich.

Antwort auf Deine, daher eher hypothetische, Frage selbst: Eine VE gälte m.E. tatsächlich nur bis zur Geburt des Kindes bzw. bis zur Erteilung der AE selbst, wobei man sich dieser Problematik erst garnicht aussetzen sollte.

Gruß
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Antwort #10 - 26.06.2016 um 12:12:56
 
Danke für die Antworten! Tatsächlich gibt es keine Geschwister oder Halbgeschwister für das ungeborene Kind, trotzdem danke für die Reflektionen.
Wie gesagt, die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung liegt uns vor, Sorgerechtserklärung müsste dann doch beim Jugendamt erfolgen. Mir ist nur ein Rätsel, wie beide zukünftige Elternteile vorsprechen sollen, wenn der Vater sich ja noch gar nicht in Deutschland befindet? Und kann das Sorgerecht vorgeburtlich erklärt werden?
Daher scheint mir, dass diese Zeit vor der Geburt eine Art "Grauzone" bezüglich seinen Status ist, und deshalb diese Verpflichtungserklärung verlangt wird - die übrigens von der deutschen Botschaft in Kigali explizit für die Beantragung eines Nationalen Visums zur FZF angefordert wird. Dort heißt es euphemistisch unter den benötigten Dokumenten: - "Invitation" / Einladung, aber laut Erfahrungsberichten anderer deutsch-ruandischer Eltern geht es tatsächlich um die VE.

Wie ist es dann möglich, diese Problematik mit der VE zu umgehen? Es scheint mir, kaum, gerade weil die Zeit vor der Geburt noch kein Sorgerecht gilt, oder?
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Antwort #11 - 26.06.2016 um 12:44:28
 
Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kann der Ausländer vor dem deutschen Konsulat geben.
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Antwort #12 - 26.06.2016 um 14:19:47
 
Du meinst sicherlich die Zustimmung zur Sorgerechtsteilung kann vom Ausländer bei der Botschaft bzw. Konsulat gemacht werden, denn das was du schriebst geht rechtlich gar nicht, denn der (künftige) Kindsvater kennt die Vaterschaft an und die (künftige) Kindsmutter erklärt die Zustimmung. Ohne Zustimmung der Kindsmutter gibt es auch keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung.
Das Thema Vaterschaftsanerkennung ist aber laut der TS bereits erledigt.
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Antwort #13 - 26.06.2016 um 15:35:01
 
Key531 schrieb am 26.06.2016 um 12:12:56:
Wie ist es dann möglich, diese Problematik mit der VE zu umgehen? Es scheint mir, kaum, gerade weil die Zeit vor der Geburt noch kein Sorgerecht gilt, oder?


Die z.B. deutschen Vertretungen in RUS sehen das anders, s. unter "Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung", letzter Satz (-> zur Sorgeerklärung).
In der Regel haben alle deutschen Vertretungen eine gemeinsame Weisungslage und Rechtsauslegung...
Hier das Merkblatt: Klick

Gruß
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Antwort #14 - 26.06.2016 um 17:29:29
 
Danke T.P 2013. Der Link ist wirklich informativ und hilft mir weiter, also würden die Angaben der russischen Botschaft bedeuten, dass wir auch das Sorgerecht auf diese Weite erklären sollen, nur diesmal aus der Ferne (dass ich zustimmen soll - frage nur - wovor? Dem Jugendamt? Und er diese Erklärung vor einem Konsularbeamten der deutschen AV abgibt...

anders als auf der russischen Website, bestätigte die deutsche Konsularbeamtin uns noch als wir die Vaterschaftsanerkennung gemacht haben, dass die VE und deutschkenntnise auf A1 Level für einen Visaantrag unabdingbar seien.

Denkt ihr,es würde sich lohnen, wenn mein Partner zur Botschaft geht und sich die konkreten angeforderten Dokumente schriftlich holt?
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