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Verpflichtungserklärungs-Aufhebung bei Zweckwechsel (Gelesen: 1.392 mal)
adda
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.05.2016 um 20:58:15
 
Hallo zusammen!

Für meine Frau wurde vor 3 Jahren für die Familienzusammenführung zu mir ("dem deutschen Ehemann") eine Verpflichtungserklärung durch meine Mutter abgegeben.
Mittlerweile haben wir zwei gemeinsame Töchter und die Verlängerung oder Neubeantragung einer Aufenthaltserlaubnis für meine Frau steht an.
Meine Frage lautet nun, ob die Verpflichtungserklärung mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Betreuung unserer Kinder ihre Gültigkeit verlieren würde, da es ja in der Verpflichtungserklärung selbst heißt, dass sie bis zum Ende des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltszweck gilt.
Dabei frage ich mich weiter, ob ein Wechsel innerhalb des Komplex "Familienzusammenführung" wirklich einem neuen Aufenthaltszweck entspricht oder es beim "Zweck Familienzusammenführung" rechtlich bleibt.
Vielleicht mach ich mir bei dem Thema auch unnötig viele Gedanken, aber es wäre trotzdem schön zu wissen, wenn meine Mutter dann (theoretisch) nicht mehr für meine Frau haften würde.

Vielen Dank!

Adda

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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.05.2016 um 21:33:44
 
So weit ich das weiß, wird eine VE nur für Einreise aus dem Ausland für die AV benötigt, sie wird von ABH ausgestellt. Sie verfällt  mit Ablauf des Visums für das sie benötigt wurde, C-Visum, D-Visum. AE hingegen hat nichts mit Einreise, sondern mit Aufenthalt zu tun.

P.S. Müsste ich wissen, weshalb damals bei dir für FZF Visum zum Deutschen eine VE abgegeben werden musste?
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adda
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.05.2016 um 21:50:09
 
Soweit ich mich erinnern kann, wurde eine Verpflichtungserklärung verlangt, da meine Frau und ich damals gemeinsam aus dem Ausland nach Deutschland übersiedeln wollten.
Man hatte mir damals seitens der ABH mitgeteilt, dass mir die Führung der Ehe im Ausland zumutbar sei und deshalb aus dem Anspruch der Familienzusammenführung eine Ermessensentscheidung würde, bei der eine Verpflichtungserklärung verlangt werden kann...
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.05.2016 um 21:58:29
 
Ach so. Trotzdem; ihr lebt seit längerer Zeit in Deutschland. Die AV ist somit außen vor. Für deine Frau ist nur noch die ABH zuständig. Da keine ABH eine VE für sich selbst ausstellt, geht es nur noch darum, die AE verlängern zu lassen (ggf NE). Ist deine Frage damit geklärt? Gruß
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.05.2016 um 22:49:54
 
Die Regelausnahme ist doch seit mehr als drei Jahren nicht mehr möglich. Wurdet wohl zur Abgabe der VE genötigt.
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Antwort #5 - 31.05.2016 um 19:00:16
 
adda schrieb am 30.05.2016 um 21:50:09:
dass mir die Führung der Ehe im Ausland zumutbar sei


warum sollte das so sein?
Ganz grundsätzlich ist eine *zwangsweise* Führung einer Ehe einem Deutschen nicht zumutbar.
Ausnahmen muss die ABH begründen können (und daran würde es  meist scheitern)


adda schrieb am 30.05.2016 um 20:58:15:
Meine Frage lautet nun, ob die Verpflichtungserklärung mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Betreuung unserer Kinder ihre Gültigkeit verlieren würde, da es ja in der Verpflichtungserklärung selbst heißt, dass sie bis zum Ende des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltszweck gilt.


ja,

adda schrieb am 30.05.2016 um 20:58:15:
Dabei frage ich mich weiter, ob ein Wechsel innerhalb des Komplex "Familienzusammenführung" wirklich einem neuen Aufenthaltszweck entspricht oder es beim "Zweck Familienzusammenführung" rechtlich bleibt.

Es gibt §28.1.1 zur Führung der eheleichen LG in D
Es gibt §28.1.3 zur Fürsorge über ein deutsches Kind

Es ist jeweils nicht das gleiche
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adda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 31.05.2016 um 21:37:36
 
Danke für eure Antworten!
Damals hatte die Dame von der ABH tatsächlich mit einer Regelausnahme argumentiert.
Nun hatten wir letztendlich durch die Verpflichtungserklärung keinen wirklichen Nachteil, und künftig mit neuer AE sowieso nicht mehr. Aber ist es wirklich so, dass diese Regelausnahme seit neustem grundsätzlich nicht mehr angewendet werden darf?
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erne
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Antwort #7 - 31.05.2016 um 22:24:00
 
adda schrieb am 31.05.2016 um 21:37:36:
Aber ist es wirklich so, dass diese Regelausnahme seit neustem grundsätzlich nicht mehr angewendet werden darf? 


nein, die Regelausnahme ist im Gesetz durchaus vorgesehen.
Aber ein Gericht hat klargestellt, dass es für deutsche Staatsbürger grundsätzlich nicht zumutbar ist, die Ehe im Ausland leben zu müsse. Sollte die ABH anders denken, darf sie das gerne begründen und vor Gericht scheitern.
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