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Wie Daueraufenthaltsrecht für russische Eltern in Deutschland? (Gelesen: 4.422 mal)
thoste
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.05.2016 um 07:20:42
 
Angenommen der Sohn lebt seit 20 Jahren in Deutschland und hat inzwischen einen deutschen Pass.

Die Eltern (Russen) leben noch in Russland.

Gibt es eine Möglichkeit den Eltern ein Daueraufenthaltsrecht (oder Dauervisum mit beliebiger Aufenthaltsdauer) in Deutschland zu ermöglichen?

Da die Gebrechlichkeit der Eltern zunimmt sollte es doch möglich sein im Rahmen einer Familienzusammenführung oder ähnlichen Begründung den Eltern so etwas zu ermöglichen.

Danke
Thomas
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.05.2016 um 08:13:15
 
Wurden schon Fragen bezüglich der Krankenversicherung geklärt?
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Walatin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.05.2016 um 08:25:17
 
thoste schrieb am 30.05.2016 um 07:20:42:
...Da die Gebrechlichkeit der Eltern zunimmt sollte es doch möglich sein im Rahmen einer Familienzusammenführung oder ähnlichen Begründung den Eltern so etwas zu ermöglichen.


Familienzusammenführung? Wohl kaum, darunter versteht man die Zusammenführung von Ehegatten bzw. hier der Eltern zum minderjährigen Kind. Das bist Du aber nicht mehr.

Da Du hier auf Gebrechlichkeit und Betreuung der Eltern abstellst - wie willst Du selbst das bewerkstelligen? Ich unterstelle mal, Du arbeitest. Wichtig wäre weiter, ob es in der Heimat keine Kinder oder nahen Verwandten gibt, die sie versorgen können.

Meine Meinung: Schlechte Karten!
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Antwort #3 - 30.05.2016 um 09:05:39
 
thoste schrieb am 30.05.2016 um 07:20:42:
sollte es doch möglich sein im Rahmen einer Familienzusammenführung oder ähnlichen Begründung den Eltern so etwas zu ermöglichen.


nein, das geht nicht.


Einzig weit hergeholte und chancenarme Möglichkeit wäre:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#36

Problem ist dabei die " außergewöhnlichen Härte", denn *aussergewöhnlich" ist Alter und Gebrechlichkeit nicht.

Und dann kommt noch die Frage nach der Krankenversicherung.
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NotLupus
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Antwort #4 - 30.05.2016 um 09:23:00
 
Wenn du bereits monatlich Geld deinen Eltern schickst dann kannst du nur durch Umzug in ein anderes EuLand deine Eltern nachholen. Empfehlenswert ist Österreich.
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Antwort #5 - 30.05.2016 um 09:37:44
 
NotLupus schrieb am 30.05.2016 um 09:23:00:
Wenn du bereits monatlich Geld deinen Eltern schickst dann kannst du nur durch Umzug in ein anderes EuLand deine Eltern nachholen. Empfehlenswert ist Österreich. 


Bleibt aber auch das Problem der KV und damit "extreme" Kosten bei 2 "gebrechlichen" Personen!
Kannst du dir das leisten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.05.2016 um 09:50:49
 
In Österreich in die gesetzliche  Gebietskrankenkasse für 99€ pro Stammversicherten. Nach 12 Monaten in der gesetzlichen GKK mit Formular e-104 nach Deutschland zurückkehren und für 150€ in die freiwillige Gesetzliche Versicherung wechseln.
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thoste
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.06.2016 um 10:51:49
 
NotLupus schrieb am 30.05.2016 um 09:23:00:
Wenn du bereits monatlich Geld deinen Eltern schickst dann kannst du nur durch Umzug in ein anderes EuLand deine Eltern nachholen. Empfehlenswert ist Österreich.


Interessant.

Das bedeutet (wenn ich das richtig verstehe) das Kind zieht offiziell nach Österreich und beantragt offiziell den Nachzug der Eltern vom "derzeitigen" Wohnort Deutschland in den Wohnort Österreich.

Richtig?

Muss man nachweisen, dass die Eltern bereits in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung haben?

Oder geht in Österreich sogar offiziell der Weg Russland--->Österreich?

Gibt es dazu noch irgendwo eine ausführlichere Beschreibung des notwendigen Prozederes?

Thomas

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Antwort #8 - 13.06.2016 um 11:13:38
 
Dazu müssen die (erwachsenen) Kinder erst nach Österreich umziehen, dort wohnen und arbeiten. Dann könnten die Eltern in Russland Anfang 2017 ein Visum als "unterstützte Verwandte" zur Familienzusammenführung zu Unionsbürgern nach Österreich beantragen. In Österreich muss alles nach den österreichischen Gesetzen und dem Unionsrecht geregelt werden, dass sie dort eine Aufenthaltskarte bekommen.

Falls die Gesamtfamilie dann irgendwann später wieder nach Deutschland umziehen will, wird Deutschland die österreichische Entscheidung (Visum, Karte) anerkennen, sie können dann die "Freizügigkeit mitnehmen".
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cabrio
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Antwort #9 - 13.06.2016 um 12:03:16
 
thoste schrieb am 13.06.2016 um 10:51:49:
Das bedeutet (wenn ich das richtig verstehe) das Kind zieht offiziell nach Österreich und beantragt offiziell den Nachzug der Eltern vom "derzeitigen" Wohnort Deutschland in den Wohnort Österreich. 


Wenn die Eltern jetzt schon mit gültigem Visum in D sind, dann geht das auch anders: Sohn reist mit den Eltern zusammen nach Österreich, meldet sich und die Eltern dort an. Die ersten drei Monate darf Sohn sich einfach so mit den Eltern in Ö aufhalten. Die Eltern beantragen die Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines Unionsbürgers. Der Sohn muss (irgendwie) in der Lage sein, für "ausreichende Existenzmittel" für alle drei, inklusive KV, sorgen können. Ob er das aus eigenem Vermögen oder durch Arbeit in Ö - notfalls sogar als Grenzgänger mit Arbeit in D - hinbekommt, spielt keine Rolle. Außerdem muss der Sohn nachweisen können, dass er seine Eltern in den letzten Monaten/Jahren finanziell unterstützt hat, dass sie also von ihm abhängig sind.

Wenn das erfüllt ist, dann bekommen die Eltern innerhalb von sechs Monaten die Aufenthaltskarten ausgestellt. Nach acht, zehn oder zwölf Monaten könnten dann alle zusammen nach D zurückumziehen, die Eltern haben dann weiterhin ein Aufenthaltsrecht auch in D aus abgeleiteter Freizügigkeit.
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Antwort #10 - 13.06.2016 um 17:16:18
 
thoste schrieb am 13.06.2016 um 10:51:49:
Muss man nachweisen, dass die Eltern bereits in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung haben?


Nein. Wenn der Sohn schon in Österreich ist, die Eltern noch in Russland, dann müssen sie bei der österreichischen AV in Russland ein einfaches Einreisevisum nach Österreich beantragen - als "Familienangehörige eines Unionsbürgers", den sie in Österreich treffen wollen (das kann auch nur zum gemeinsamen Wienurlaub sein). Das Visum ist unter Vorlage der Geburtsurkunde innerhalb von zwei Wochen gebührenfrei auszustellen.

thoste schrieb am 13.06.2016 um 10:51:49:
Gibt es dazu noch irgendwo eine ausführlichere Beschreibung des notwendigen Prozederes?

Die Freizügigkeitsrichtlinie/EU: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:de...

Man kann auch (als Anhaltspunkt) das deutsche Freizügigkeitsgesetz/EU lesen.

In Österreich wurde die Richtlinie bis jetzt offenbar noch nicht in ein nationales Einzelgesetz umgesetzt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 13.06.2016 um 18:53:36
 
Die Umsetzung ist Österreich findet sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 4. Hauptstück, ab § 51.

Entscheidend bleibt die Unterhaltsgewährung durch den EU-Bürger, dazu EuGH "Jia" lesen.
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Antwort #12 - 13.06.2016 um 19:12:47
 
Hi,

Das Einreisevisum wird in § 15b Fremdenpolizeigesetz geregelt .
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 13.06.2016 um 20:13:26
 
Da die österreichischen AV sich offenbar (nur zur Zeit?) nicht richtlinienkonform verhalten (siehe diese Anfrage an Frag den Staat.at: https://fragdenstaat.at/anfrage/umsetzung-der-freizugigkeitsrichtlinie/ , die übrigens nach fast sechs Wochen immer noch nicht beantwortet ist), sollte der Sohn die Eltern am besten aus D gleich mit nach Österreich nehmen, wenn sie mit Schengenvisum hier sind. Dann erspart man sich das Theater bei Konsulat oder Botschaft.
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thoste
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 17.06.2016 um 07:59:03
 
cabrio schrieb am 13.06.2016 um 12:03:16:
Außerdem muss der Sohn nachweisen können, dass er seine Eltern in den letzten Monaten/Jahren finanziell unterstützt hat, dass sie also von ihm abhängig sind.


Hmm, bedeutet dass das die Eltern zwingend von den Kindern abhängig sein müssen?

Was ist wenn die Eltern mittlere Einkünfte in Russland z.B. durch eine vermietete Wohnung haben und den Lebensunterhalt in Österreich zur Not auch selbst bestreiten könnten?

D.h. ist es besser das Einkommen der Eltern klein zu rechnen als hoch zu rechnen?

Eigentlich müsste es ja aus finanzieller Sicht von Österreich besser sein wenn die Aufenthaltskartenantragsteller finanziell besser gepolstert sind.

Thomas
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