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.. und wieder der Integrationstest... (Gelesen: 2.666 mal)
Suomi18
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.05.2016 um 19:09:33
 
Ich hoffe, ich bin hier richtig...
Ich erklär kurz unsere Situation:
Ich bin Deutsche mein Mann Amerikaner. Er lebt seit 2008 in Deutschland - wurde damals mit der Army hier her versetzt und bekam ein sogenanntes "Head Start Program" - also so grundsätzliches zum Leben und den Leuten in Deutschland.
Seit Anfang 2015 ist er raus aus der Army, wir sind seit Mitte 2012 verheiratet.
Deutschtest A1 gemacht & eAt bekommen. Er hat schon einen Praktikumsvertrag und möchte auch Vollzeit arbeiten. Wobei wir noch nie Hilfe vom Staat bekommen haben - klingt jetzt doof, aber wir haben zu viel Geld.

Jetzt kam ein Schreiben, er soll in einen Integrationskurs? Er hat einen deutschen Führerschein, hilft ehrenamtlich mit bei der Arbeit im örtlichen Tierheim.. also jetzt nicht so, dass er nur daheim sitzt.

Lange Rede, kurzer Sinn: Können wir der Ausländerbehörde vorschlagen, dass wir die zwei Tests machen (also Sprache & Orientierung) und nicht in den Test müssen? Die schöne Zeit wäre ja so fürn Allerwertesten.

Und ich habe es schon gelesen, aber möchte nochmal sicher gehen, wenn die eAT verlängert wird und wir noch nicht beides vorweisen können, dann wird es nur um 1 Jahr verlängert, richtig? Auch wenn er schon so lange in Dtld ist und wir schon 4 Jahre verheiratet sind?

Ich danke euch allen für eure Hilfe und wünsch ein schönes Wochenende Durchgedreht
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 27.05.2016 um 20:04:26
 
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
Lange Rede, kurzer Sinn: Können wir der Ausländerbehörde vorschlagen, dass wir die zwei Tests machen (also Sprache & Orientierung) und nicht in den Test müssen? Die schöne Zeit wäre ja so fürn Allerwertesten.


Normalerweise ja...ihr müsst nur einen Sprachtest B1 vorweisen und den Test "Leben in Deutschland"...das dann zum BAMF und es gibt den "bestandenen Intergarionskurs"...

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
Und ich habe es schon gelesen, aber möchte nochmal sicher gehen, wenn die eAT verlängert wird und wir noch nicht beides vorweisen können, dann wird es nur um 1 Jahr verlängert, richtig?


Ja, wenn er verpflichtet ist zum I Kurs
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Suomi18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.05.2016 um 20:11:35
 
Vielen Dank.

Wir werden jetzt erstmal Widerspruch einlegen, dass er eben nicht zum Integrationskurs gehen möchte. Aber bereit ist, die beiden Prüfungen abzulegen (jetzt nicht in 2 Wochen, aber die nächste Zeit).

Bei der Verlängerung vom eAT können die einem aber trotzdem nichts?! Egal ob mit Tests oder nicht?

Eigentlich geht es uns um die Zeit und das Geld. Da gebe ich das Geld lieber für einen hochwertigen B1 oder B2 Kurs aus anstatt so gut 1.000 Euro für den Integrationskurs zu zahlen.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.05.2016 um 20:15:58
 
Im Falle deines Mannes gelten vermutlich - günstige -Sonderregelungen wegen des Nato-Truppenstatuts. Wenn ihr in der Nähe des Ortes wohnt, wo dein Mann stationiert war, sucht euch einen Anwalt, der schon Kollegen deines Mannes in ähnlichen Fällen (Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach jahrelanger Tätigkeit für die US-Armee in Deutschland) vertreten hat.

Kaum vorstellbar, dass dein Mann noch zum Integrationskurs verpflichtet werden kann, wenn er seit 2008 hier lebt.

Wenn ihr aber das Bamf-Zertifikat (wie oben vorgeschlagen) vorlegt, dann kann dein Mann auch die NE beantragen.
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Suomi18
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.05.2016 um 20:20:19
 
Das ist eine Idee, ja, wir wohnen noch ganz in der Nähe Smiley

Das ist ja das komische. dass er schon so lange da ist, Führerschein hat und hier voll dabei ist im Leben und jetzt nen Integrationskurs machen soll.

Die AB weiß aber davon gar nix, die haben nie gefragt, wie lange er schon hier ist. Es war schon so ein Theater, also er noch seine ID Card vom Militär hatte. Da standen die Mitarbeiter ahnungslos da...

Als ich den Brief heut bekommen hab, ist mir ganz anders geworden, so "jetzt muss er heim, wenn er das nicht macht" und 600 Stunden Unterricht ist jetzt nicht mal so abgesessen Smiley
Danke für eure Hilfe
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.05.2016 um 21:14:19
 
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:11:35:
Eigentlich geht es uns um die Zeit und das Geld. Da gebe ich das Geld lieber für einen hochwertigen B1 oder B2 Kurs aus anstatt so gut 1.000 Euro für den Integrationskurs zu zahlen. 


Wie gut spricht er denn Deutsch. Wenn gut soll er doch adhoc die B1 Prüfung machen, damit ist das Thema durch.

Ansonsten geht man zu einen Kursträger und besteht auf eine Einstufungsprüfung. Dann wird er gleich höher im Integrationskurs eingestuft.
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:20:19:
as ist ja das komische. dass er schon so lange da ist


Sorry, die angehörigen der US-Streitkräft leben meist in eigens abgeschlossenen Siedlungen, wo ausschlißlich englisch gesprüchen wird. Die sprechen teilweise nach jahrelangen Aufenthalt in DEU kein Wort deutsch.

cabrio schrieb am 27.05.2016 um 20:15:58:
Im Falle deines Mannes gelten vermutlich - günstige -Sonderregelungen wegen des Nato-Truppenstatuts. Wenn ihr in der Nähe des Ortes wohnt, wo dein Mann stationiert war, sucht euch einen Anwalt, der schon Kollegen deines Mannes in ähnlichen Fällen (Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach jahrelanger Tätigkeit für die US-Armee in Deutschland) vertreten hat.


Rechtsgrundlage bitte, das das NATO Truppenstatut auch für ehemalige Soldaten gibt, die nicht mehr für den NATO Staat arbeiten. Er unterliegt heute genauso dem AufenthG wie jeder andere. Ausnahme wäre er würde noch als _Zivilist für die US-Streitkräfte arbeiten.

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:11:35:
Bei der Verlängerung vom eAT können die einem aber trotzdem nichts?! Egal ob mit Tests oder nicht?


Gab es eine Verpflichtung für den Integraationskurs und wurden diese nicht erfüllt wird es nur eine Verlängerung der AE um 12 Monate geben.

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:20:19:
Die AB weiß aber davon gar nix, die haben nie gefragt, wie lange er schon hier ist. Es war schon so ein Theater, also er noch seine ID Card vom Militär hatte. Da standen die Mitarbeiter ahnungslos da... 


Mit NATO Truppenstatut sind manche Behörden überfordert, grad wenn sie im Berich keinen Stütztpunkt haben und damit entsprechende Erfahrung. Gilt aber nicht nur für Deutschland.

Asonsten, bevor man eskaliert, spricht dein Mann einfach mal mit dem Sachbearbeiter der ABH. Spricht er wirklich gut deutsche wird dieser vielleicht seine Meinung ändern. Und/Oder man macht eine Zielvereinbarung, z.B bis zur nächsten Verlängerung der AE wird ein Zertifikat Integrationskurs des BAMF vorgelegt, wobei die Prüfung dazu (B1, Orientierungskur) auch ohne Teilnahme am Integrationskurs gamacht werden.

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Suomi18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.05.2016 um 21:42:21
 
Danke für deine Meinung.

Nur so ein Gefühl meinerseites:

Die Damen & Herren von der AB kennen uns gar nicht. Die wissen gar nicht, wie gut/schlecht mein Mann deutsch spricht. Schicken aber mal vorsichtshalber so einen Schein raus. Und dann sozusagen, ihr zahlt mal schon brav 1.000 Euro und setzt euch in den Kurs (weil es da ja momentan auch sooo viele Plätze gibt)...

Es geht ja nicht grundsätzlich um die Tests, sondern um den 600 Stunden Kurs für teures Geld. Wird dann so formuliert, wenn man nicht hingeht, wird man ausgewiesen....

Aber wir werden am Montag mal anrufen und ein Gespräch suchen, warum man nach so langer Zeit jetzt auf uns zu kommt. Wir hatten ja schon lange vorher bei der Behörde vorgesprochen und keiner wusste von irgendwas (in der 2.größten Stadt in Bayern!).

Danke nochmal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.05.2016 um 21:49:36
 
grisu1000 schrieb am 27.05.2016 um 21:14:19:
Rechtsgrundlage bitte, das das NATO Truppenstatut auch für ehemalige Soldaten gibt, die nicht mehr für den NATO Staat arbeiten. Er unterliegt heute genauso dem AufenthG wie jeder andere. Ausnahme wäre er würde noch als _Zivilist für die US-Streitkräfte arbeiten.


Na ja, so leicht ist das nicht zu beurteilen. Deshalb sagte ich, sie sollte sich einen Anwalt suchen. Der Mann war ja schon zweieinhalb Jahre mit seiner deutschen Frau verheiratet, während das Truppenstatut noch auf ihn Anwendung fand. Deshalb finden Sonderregeln Anwendung, da Angehörige der Nato-Streitkräfte, die sich später im Land ihrer Stationierung niederlassen wollen, eben privilegiert sind gegenüber anderen Ausländern.

Und gerade weil ich mich da nicht auskenne, empfahl ich den Anwalt. Sonst hätte ich schon eine Rechtsgrundlage genannt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 27.05.2016 um 22:24:57
 
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 21:42:21:
Die Damen & Herren von der AB kennen uns gar nicht. Die wissen gar nicht, wie gut/schlecht mein Mann deutsch spricht. Schicken aber mal vorsichtshalber so einen Schein raus. Und dann sozusagen, ihr zahlt mal schon brav 1.000 Euro und setzt euch in den Kurs (weil es da ja momentan auch sooo viele Plätze gibt)...


Zitat:
§ 82 AufenthG
Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.


Die Ausländerbehörde hat keine Aufklärungspflicht. Wenn denen nix schriftliches und belastbares vorliegt, dann wird eben im Zweifel zu Ungunsten des Ausländers entschieden.

cabrio schrieb am 27.05.2016 um 21:49:36:
Der Mann war ja schon zweieinhalb Jahre mit seiner deutschen Frau verheiratet, während das Truppenstatut noch auf ihn Anwendung fand.


Zitat:
Art. 7 [1] [Anwendung geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung]

Bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie sich auf Rückschaffungen, Ausweisungen, die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, bleiben Zeiten unberücksichtigt, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat.


Dazu auch:
http://www.jusmeum.de/urteil/ovg_baden-wuerttemberg/2d8eddec691064e4951bfcd32aee...

Darum stimme ich hier ganz klar grisu zu. Wenn es irgendwelche Sonderregelungen geben sollte, wäre es schön, wenn cabrio diese findet.

Ansonsten kann man nur sagen, dass der Ehemann nur die Prüfungen ablegen soll und anschließend das BaMF-Zertifikat holen soll. Sollte man den Integrationstest nicht bis zur gesetzten Frist (=Ablauf der Aufenthaltserlaubnis) geschafft haben, dann ist die Sanktion nur die Verlängerung für ein Jahr (§8 AufenthG) und ggf. die Zahlung der Gebühr für den Integrationstest.
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Antwort #9 - 27.05.2016 um 22:47:03
 
cabrio schrieb am 27.05.2016 um 21:49:36:
die sich später im Land ihrer Stationierung niederlassen wollen, eben privilegiert sind gegenüber anderen Ausländern.


Im NATO Truppenstatut und den diversen Zusatzabkommen kenne ich nichts dergleichen, also bitte Mitteilen wo das steht, ansonsten bringt man den TS hier aufs falsche Pferd.

Scheinbar kennt der Sachbearbeiter den Ehemann gar nicht und seine Deutschkentnisse und hat nach Aktenlage entschieden. Da hilft das persönliche Gespräch deinen Mannes in deutsch.
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Antwort #10 - 27.05.2016 um 22:52:07
 
Hallo grisu1000,

in der AB hier sitzen so viele Mitarbeiter, für die ist jeder nur eine Nummer. Bei jedem Termin sitzt ein neuer Mitarbeiter und der kennt einen überhaupt nicht. Deshalb wundert mich es, dass niemand mal vorher was gesagt hat?!

Noch eine Frage, wir sind seit 4 Jahren verheiratet, macht das einen Unterschied? Also dass eben der beliebte Grund "Scheinehe" ausgeschlossen werden kann? Er will sich ja auch nicht Einbürgern lassen, sondern nur hier Leben & Arbeiten.

Mich wundert es einfach, da wir 2012 schon bei denen waren und die Damen damals kein Wort darüber verloren hat und plötzlich kommt der Brief.
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Antwort #11 - 27.05.2016 um 23:09:43
 
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 22:52:07:
in der AB hier sitzen so viele Mitarbeiter, für die ist jeder nur eine Nummer. Bei jedem Termin sitzt ein neuer Mitarbeiter und der kennt einen überhaupt nicht. Deshalb wundert mich es, dass niemand mal vorher was gesagt hat?!


Dann musst du darauf bestehen, dass sowas aktenkundig gemacht wird.

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 22:52:07:
Noch eine Frage, wir sind seit 4 Jahren verheiratet, macht das einen Unterschied?

Die Zeiten in denen er dem Nato-Truppenstatut unterlag sind unerheblich.

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 22:52:07:
Also dass eben der beliebte Grund "Scheinehe" ausgeschlossen werden kann? 


Es geht beim Integrationstest nicht darum, Scheinehen zu erkennen.

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 22:52:07:
Mich wundert es einfach, da wir 2012 schon bei denen waren und die Damen damals kein Wort darüber verloren hat und plötzlich kommt der Brief.

Da kann man wirklich was machen.
1. Handelt es sich wirklich um die erste Verpflichtung zum Integrationskurs? Wenn ja, dann kommt die zu spät, wenn die Verpflichtung auf § 44a Abs. 1 Nr.  1 beruht.
2. Da er die Verpflichtung von der ABH erhalten hat, wird er wohl keine Sozialleistungen beziehen, wodurch §44a Abs. 1 Nr. 2 entfällt.
3. Für die nachträgliche Verpflichtung müsste die integrationsbedürftigkeit gemäß §44a Abs. 1 Nr. 3 festgestellt werden. Wurde dies festgestellt?

Wenn er eine Arbeit hat, dann soll er sich auf §44a Abs. 2 Nr. 3 berufen und die Unzumutbarkeit des Kurses erklären, da er sich um seine Lebensunterhaltssicherung kümmern muss und durch die Arbeit bereits genug integriert ist.
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Antwort #12 - 28.05.2016 um 00:49:22
 
Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
Wobei wir noch nie Hilfe vom Staat bekommen haben - klingt jetzt doof, aber wir haben zu viel Geld. 


ja, klingt sehr doof
"zu viel Geld, um Geld vom Staat zu bekommen".
Woher dieses Anspruchsdenken, auch dann Geld vom Staat zu bekommen, wenn man selber genug hat? sher unglückliche Formulierung

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
Jetzt kam ein Schreiben, er soll in einen Integrationskurs?

von wem kam ein Schreiben?
was steht drin, etwas von "Plficht" und §?

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
dass wir die zwei Tests machen (also Sprache & Orientierung) und nicht in den Test müssen?

Also was nun? Zwei Tests machen um einen nicht machen zu müssen?
Aber grundsätzlich hast du Recht:
Wenn man die "beiden Tests" (Sprache und Orientierung) besteht, braucht man keinen I-Kurs.


Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 19:09:33:
dann wird es nur um 1 Jahr verlängert, richtig? 

wenn eine Verpflichtung zum I-Kurs besteht und er nicht nachweisen kann, dass er sich anderweitig entsprechend integriert hat: ja


Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:11:35:
Wir werden jetzt erstmal Widerspruch einlegen, dass er eben nicht zum Integrationskurs gehen möchte. Aber bereit ist, die beiden Prüfungen abzulegen (jetzt nicht in 2 Wochen, aber die nächste Zeit).


Widerspruch gar nicht nötig -- wenn er verpflichtet wird, einfach den Test machen (wobei für den Orientierungskurs meines Wissens Anwesenheitspflicht besteht)

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 20:20:19:
so "jetzt muss er heim, wenn er das nicht macht" 

????

wer hat diesen Unsinn von sich gegeben?

Suomi18 schrieb am 27.05.2016 um 21:42:21:
Wird dann so formuliert, wenn man nicht hingeht, wird man ausgewiesen.... 


wenn das wirklich so formuliert wurde, solltest du die Diensaufsicht und Fachaufsicht einwschalten, damit dieser Unsinn  (schon fast Straftatbestand einer Nötigung) nicht wieder vorkommt.
Aber lass mich raten: das steht so gar nicht drin, richtig?

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #13 - 28.05.2016 um 08:06:58
 
deerhunter schrieb am 27.05.2016 um 20:04:26:
ihr er müsst (e) nur einen Sprachtest B1 vorweisen und den Test "Leben in Deutschland"...



Ist identisch, was mir vergangenen Tage eine ABH auf Anfrage mitteilte.  (Anmeldung bei  VHS oder GI der ABH vorlegen und gut ist es fürs Erste)




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