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Doht Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit? (Gelesen: 5.264 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Doht Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?
15.05.2016 um 22:46:05
 
Das Staatsangehörigkeitsrecht eines Nicht-EU-Landes sieht vor, dass Kinder von Staatsangehörigen, die im Ausland geboren werden, erst dann die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben, wenn sie dort ihren Wohnsitz nehmen oder sich bei einer Auslandsvertretung registrieren lassen.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt grundsätzlich dann ein, wenn auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird. „Antrag in diesem Sinne ist neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, Ziffer 25.1.3).

Muss ein Doppelstaater die Registrierung seines in Deutschland geborenen Kindes bei seiner Auslandsvertretung unterlassen oder eine Beibehaltungsgenehmigung haben, damit dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert?
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.05.2016 um 22:48:10
 
Ist es Israel?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.05.2016 um 22:50:19
 
Im Prinzip ja. Sollte die Registrierung und erwerb der ausländischen Staatdbürgeschaft jedoch vor dem 18ten Geburtstag erfolgt sein, verliert das Kind nicht die deutsche Staatsbürgerschaft (sofern man das nicht beim Familiengericht beantragt)
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2016 um 22:54:46
 
NotLupus schrieb am 15.05.2016 um 22:48:10:
Ist es Israel? 

Nein, Südamerika.
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.05.2016 um 22:57:46
 
tiggger schrieb am 15.05.2016 um 22:50:19:
Sollte die Registrierung und Erwerb der ausländischen Staatsbürgeschaft jedoch vor dem 18ten Geburtstag erfolgt sein, verliert das Kind nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. 

Vielen Dank. Wo ist das geregelt?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.05.2016 um 23:12:54
 
StAG 25.1 mit Verweis auf StAG 19
Aber lass Dir das auch von anderer Seite bestätigen.
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Petersburger
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Antwort #6 - 15.05.2016 um 23:14:30
 
Ich bestätige das mal Zwinkernd
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Saxonicus
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Antwort #7 - 15.05.2016 um 23:41:31
 
Mono schrieb am 15.05.2016 um 22:46:05:
Das Staatsangehörigkeitsrecht eines Nicht-EU-Landes sieht vor, dass Kinder von Staatsangehörigen, die im Ausland geboren werden, erst dann die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben....sich bei einer Auslandsvertretung registrieren lassen. 

Woher soll man denn sonst wissen, das es neue kleine Staatsbürger gibt, wenn sie nicht bei der AV registriert werden? Um einen Pass zu bekommen ist die Registrierung bei der AV doch ohnehin unerlässlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 16.05.2016 um 00:02:37
 
Es ist allerdings ein Unterschied, ob die Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt oder erst durch Registrierung erworben wird.

Eure Antworten waren jedenfalls sehr hilfreich. Vielen Dank.

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Antwort #9 - 16.05.2016 um 06:02:17
 
Saxonicus schrieb am 15.05.2016 um 23:41:31:
Woher soll man denn sonst wissen, das es neue kleine Staatsbürger gibt, wenn sie nicht bei der AV registriert werden? Um einen Pass zu bekommen ist die Registrierung bei der AV doch ohnehin unerlässlich.

Das ist keine Frage, die den Erwerb einer StAng wesentlich sein muß.

Im Ausland geborene Kinder von Deutschen erwerben die deutsche StAng auch unabhängig davon, ob "man" ab Geburt davon weiß.

Die in Frage stehende Regelung ist offenbar eine andere, bei der im Ausland geborene Kinder (unter gewissen Bedingungen) die StAng nicht bei Geburt erwerben, sondern erst bei Anmeldung/Registrierung (oder wie immer man den Vorgang nennen mag).

Als Beispiel:
Das Kind zweier Russen erwirbt die russische StAng immer durch Geburt - auch im Ausland.
Das Kind nur eines Russen dagegen erwirbt die russische StAng bei Geburt im Ausland erst auf "Antrag im vereinfachten Verfahren" ...

... und auch bei einem solchen "Antragserwerb" - womit ich den Bogen zum Ausgangsthema zurück schlage - gilt dasselbe: mangels Vorliegen einer "Genehmigung des deutschen Familiengerichts" geht die deutsche StAng nicht verloren.
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Antwort #10 - 16.05.2016 um 10:17:36
 
Petersburger schrieb am 16.05.2016 um 06:02:17:
Im Ausland geborene Kinder von Deutschen erwerben die deutsche StAng auch unabhängig davon, ob "man" ab Geburt davon weiß.

Nur der Vollständigkeit halber: Kinder die im Ausland von im Ausland (nach 1999) geborenen Deutschen geboren werden, müssen innerhalb eines Jahres bei der Botschaft die Geburt nachregistrieren um die Staatsbürgerschaft durch Geburt zu erwerben.
Das betrifft zwar im Moment noch niemanden, wird aber später ordentlich zu Überraschungen führen.
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Antwort #11 - 16.05.2016 um 21:09:45
 
Mono schrieb am 16.05.2016 um 00:02:37:
Es ist allerdings ein Unterschied, ob die Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt oder erst durch Registrierung erworben wird.

Ähnliche Regelungen bei Auslandsgeburten finden wir sinngemäß in den Staatsangehörigkeitsgesetzen (aller ?) YU-Nachfolgestaaten,
dh bei Geburt im Ausland UND binationalen Eltern gilt die StA erst durch Registrierung innerhalb einer Frist von Geburt an erworben.
beispielhaft das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz
STAG serbisch 2007 PDF      http://www.mup.gov.rs/wps/wcm/connect/55e0dfdd-fb16-42e7-a39e-e2f13a60615e/Zakon...
frei übersetzt
Zitat:
Bei Geburt im Ausland erwirbt ein Kind die serbische Staatsangehörigkeit durch Abstammung gem. Art. 9
4. bei/mit der Geburt im Ausland, wenn ein Elternteil serbisch, das andere Elternteil Ausländer ist UND bis zum 18 Lebensjahr eine Registrierung bei der zuständigen serbischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung (AV) erfolgt


Klarstellung dazu in VAH-StAG 6/2015 http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe...
Zitat:
Ergänzende Anmerkung:
Bei einem Antrag ist zu unterscheiden zwischen
konstitutiver und deklaratorischer Wirkung.
Bedarf es  lediglich aus formalen Gründen  zur
Inanspruchnahme  einer  ausländischen Staats-
angehörigkeit, auf die von Rechts wegen sonst
ohne weiteres ein Anspruch besteht,  eines An-
trags,  einer  Option, Registrierung,  Erklärung
oder sonstigen Handlung, liegt  somit 
kein Er-
werbsantrag im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1
StAG vor
.

maW: Bei Erwerb der StA durch Abstammung stellt die bloße Registrierung der Auslandsgeburt keinen Erwerb der StA "
auf Antrag
" dar.
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« Zuletzt geändert: 16.05.2016 um 21:26:33 von HeFi »  
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Antwort #12 - 16.05.2016 um 22:20:54
 
Jetzt laßt uns bitte nicht die verschiedenen Varianten - aktuell und zukünftig - alle aufzählen.

Für den TS ist nur eins interessant:
Mono schrieb am 15.05.2016 um 22:46:05:
Muss ein Doppelstaater die Registrierung seines in Deutschland geborenen Kindes bei seiner Auslandsvertretung unterlassen oder eine Beibehaltungsgenehmigung haben, damit dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert? 

Auch bei einem klaren Antragserwerb verliert ein Minderjähriger die deutsche StAng nicht, wenn die Voraussetzungen aus § 19 StAG nicht vorliegen.

Also lautet die Antwort auf die Frage: NEIN.
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Antwort #13 - 17.05.2016 um 20:15:31
 
Petersburger schrieb am 16.05.2016 um 06:02:17:
Als Beispiel:
Das Kind zweier Russen erwirbt die russische StAng immer durch Geburt - auch im Ausland.
Das Kind nur eines Russen dagegen erwirbt die russische StAng bei Geburt im Ausland erst auf "Antrag im vereinfachten Verfahren" ..


oha, das ist mir neu und interessant.
Gilt das auch für ukrainische Staatsangehörige?

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