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Aus Kasachstan mit Daueraufenthalt Italien zur Dienstleistungserbringung in DE (Gelesen: 995 mal)
Goodwill221
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aus Kasachstan mit Daueraufenthalt Italien zur Dienstleistungserbringung in DE
03.05.2016 um 22:08:51
 
Hallo liebes Forum,

Ich habe hier mit einer guten Freundin eine interessante Sache bei der ich ihr einfach nicht mehr weiterhelfen kann.

Sie ist ursprünglich aus Kasachstan aber hat seit Januar diesen Jahres einen Daueraufenthalt EU in Italien. Nun soll sie für ihren italienenischen Arbeitgeber für ca. 4 Monate nach Deutschland um bei einem Kunden beratend tätig zu werden. Sie ist Unternehmensberaterin.

Ist das das sog. Vander elst? Ich kenne mich nicht sooo gut aus aber ich fand beim lesen viel über 30 abs. 3 BeschV und 21 sowie 17a aufentV.

Ihr Arbeitgeber sagt sie kann mit ihrem Recht aus Italien hier ohne Visum etc. arbeiten aber irgendwie kam es mir komisch vor. Ich habe in München bei der Behörde angerufen und man sagte mir, das der 17a aufentV, der sie nach meinen verstehen wohl zumindest 3 Monate mit einer Erlaubnis ausstatten würde, momentan nicht angewendet wird. Sie sagten darum ist es auch verboten wenn sie jetzt arbeiten würde. Stimmt das? Ich finde es komisch sowas zu hören aber ich kann mich ja auch täuschen.

Wir haben uns viel unterhalten und werden das Gefühl nicht los, das hier irgendwas komisch ist. Sie will sich nur korrekt verhalten und ich ihr helfen.

Könnt ihr uns vielleicht sagen ob das soweit ok ist und sie arbeiten darf oder müssen wir uns wirklich Sorgen machen? Was würden wir in dem Fall machen? Wäre es ok, wenn sie an den wochenenden zurück nach Italien fliegen würde? Sie ist jetzt die ganze Zeit im Hotel?

Vielen Dank für euren Rat und einen schönen Abend

Carina
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aus Kasachstan mit Daueraufenthalt Italien zur Dienstleistungserbringung in DE
Antwort #1 - 04.05.2016 um 10:56:57
 
Wenn es vier Monate sind, dann ist § 17a AufenthV ohnehin nicht einschlägig, weshalb sie ein Van-der-Elst-Visum bei der zuständigen AV in Italien beantragen sollte. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag hinzuzufügen: http://www.italien.diplo.de/contentblob/4124398/Daten/5247756/VisaVanderElst.pdf
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