grisu1000 schrieb am 04.05.2016 um 00:15:11:Gibt es dazu ein obergerichtliches Urteil, anonsten muss sich der Kindesvater durchklagen wenn die
ABH diese Meinung ignoriert.
Es muss ja nun nicht zu Allem ein höchstgerichtliches Urteil geben, wenn es um die Gesetzesanwendung geht (hier EU-Primärrecht). Das können die auch schon bei der
ABH hinkriegen oder spätestens beim Verwaltungsgericht. Das ist hier zwar ein atypischer aber kein rechtlich unklarer Fall.
In der AVV zum FreizügG steht im übrigen auch schon, dass bei minderjährigen Unionsbürgern für die Eltern auch eine
AE nach § 28 AufentG in Betracht kommt, wenn das eine günstigere Rechtsposition vermittelt (d.h. kein
LU, keine
KV als Voraussetzung):
"3.2.2.2
Aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann in bestimmten Fällen auch dann ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält: Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C–200/02 – Zhu/Chen, Rn. 42 ff.).
Unter Umständen kommt in diesen Fallkonstellationen auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
AufenthG in Betracht, sofern dies dem Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, als die Anwendung von Freizügigkeitsrecht (§ 11 Absatz 1 Satz 11)."
Das trifft auch hier zu, obwohl mit Zhu/Chen nicht vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass das Freizügikeitsrecht des Unionsbürgers "nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt" werden darf. Das genau aber wäre der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht des Vaters an LU/KV hinge: Die Mutter müsste dann mit dem Kind zwar nicht die Union verlassen, damit das Kind mit seinem Vater aufwachsen kann, aber sie müsste nach Österreich umziehen, wo der Vater dann nach nationalem Recht einen
AT bekäme. Das kann nicht sein. Deshalb greift die Günstigkeitsklausel aus § 11 Abs.1 Satz 11 FreizügG, die nur das primärrechtliche Diskriminierungsverbot konkretisiert.