Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind (Gelesen: 11.005 mal)
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 985

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #30 - 04.05.2016 um 00:46:50
 
Art. 18 ist europäisches Primärrecht.
Das Primärrecht ist das ranghöchste Recht der Europäischen Union, d. h. es hat Vorrang vor allen anderen Quellen des Rechts.
Wenn da ein Beamter unbedingt dagegen verstoßen will, dann viel vergnügen dabei.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #31 - 04.05.2016 um 00:56:57
 
grisu1000 schrieb am 04.05.2016 um 00:15:11:
Gibt es dazu ein obergerichtliches Urteil, anonsten muss sich der Kindesvater durchklagen wenn die ABH diese Meinung ignoriert.


Es muss ja nun nicht zu Allem ein höchstgerichtliches Urteil geben, wenn es um die Gesetzesanwendung geht (hier EU-Primärrecht). Das können die auch schon bei der ABH hinkriegen oder spätestens beim Verwaltungsgericht. Das ist hier zwar ein atypischer aber kein rechtlich unklarer Fall.

In der AVV zum FreizügG steht im übrigen auch schon, dass bei minderjährigen Unionsbürgern für die Eltern auch eine AE nach § 28 AufentG in Betracht kommt, wenn das eine günstigere Rechtsposition vermittelt (d.h. kein LU, keine KV als Voraussetzung):

"3.2.2.2
Aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann in bestimmten Fällen auch dann ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält: Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C–200/02 – Zhu/Chen, Rn. 42 ff.).
Unter Umständen kommt in diesen Fallkonstellationen auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG in Betracht, sofern dies dem Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, als die Anwendung von Freizügigkeitsrecht (§ 11 Absatz 1 Satz 11)."

Das trifft auch hier zu, obwohl mit Zhu/Chen nicht vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass das Freizügikeitsrecht des Unionsbürgers "nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt" werden darf. Das genau aber wäre der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht des Vaters an LU/KV hinge: Die Mutter müsste dann mit dem Kind zwar nicht die Union verlassen, damit das Kind mit seinem Vater aufwachsen kann, aber sie müsste nach Österreich umziehen, wo der Vater dann nach nationalem Recht einen AT bekäme. Das kann nicht sein. Deshalb greift die Günstigkeitsklausel aus § 11 Abs.1 Satz 11 FreizügG, die nur das primärrechtliche Diskriminierungsverbot konkretisiert.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #32 - 04.05.2016 um 16:20:21
 
Wir waren heute nochmal bei der ABH und zufällig saß beim Sprechtag unsere Sachnearbeiterin. Ich habe nach der Bescheinigung gefragt, aber sie sagt ohne KV, keine Bescheinigung. Ich habe ihr die entsprechenden Gesetze genannt, aber sie sagt sie muss das erst prüfen.

Sie besteht aber daraud dass sie keine Zeit hat im Moment. Als die Dokumente unvollständig waren, hatte sie komischerweise gleich Zeit.  Sie hat auch nochmal das Argument der illeaglen Einreise gebracht. Außerdem sagt sie er müsste einen Einstellungsbescheid vom Sozialamt bringen (um nachzuweisen dass er keine Asylbewerberleistung bezieht).

Ich werde jetzt mit Hilfe Eurer Argumente an sie und ihre Vorgesetzte schreiben und die Rechtslage klären. Denn ich denke zumindest die Bescheinigung müsste unverzüglich zu bekommen sein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
HeFi
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 903

Würzburg, Bayern, Germany
Würzburg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #33 - 04.05.2016 um 19:32:46
 
Du kannst/solltest ggf. auch SOLVIT-DE einschalten
Solvit-DE      http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm
Zum Seitenanfang
  
knuffel-de  
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #34 - 05.05.2016 um 14:19:17
 
Ich habe noch eine Frage...wenn die Sachbearbeiterin und u.U. auch ihre Vorgesetzte weiter darauf bestehen, dass sie keine Zeit haben den Antrag zu bearbeiten, gibt es irgendwelche Fristen auf die ich mich berufen kann?

Es kann ja nicht sein dass man da so einfach abgespeist werden kann.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
NotLupus
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 356

irgendwo, Germany
irgendwo
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #35 - 05.05.2016 um 15:51:39
 
Du bestehst auf einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. Am Besten wäre es aber, wenn du nochmal einen begründeten Antrag stellst und auch diesen Thread ausgedruckt als Anlage beilegst(als Anlage auch anführen). Dann müssen sich die auch einmalig mit allem auseinandersetzen. Bei Ablehnung reicht ihr Widerspruch ein und schlussendlich Klage ein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #36 - 05.05.2016 um 17:08:20
 
NotLupus schrieb am 05.05.2016 um 15:51:39:
Du bestehst auf einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. 


Für die Austellung der Aufenthaltskarte hat die ABH sechs Monate Zeit. Die Bescheinigung ist aber sofort auszustellen. Der Bescheid aber über den Status der EU-Freizügigkeit gehen. Hierum geht es aber zur Zeit gar nicht.

Ich nehme mal an der Antrag auf Aufenthaltskarte wurde bereits schriftlich gemacht.

Trotzdem erstmal ein schriftliche Anforderung des Bescheinigung. Fristsetzung eine Woche. Anschließend wendet man  sich an SOLVIT Deutschland und/oder macht eine Fachaufsichtsbeschwerde.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #37 - 06.05.2016 um 16:34:12
 
VIELEN DANK!

Ich habe gestern noch ein Schreiben an die Sachbearbeiterin geschickt und ihr die Gesetze genannt und ihr eine Frist von einer Woche für die Bescheinigung gegeben.

Siehe da, heute morgen hatte ich ein Schreiben von ihr im Postfach: Sie hat die Aufenthaltserlaubnis erteilt und gleich die Karte in Auftrag gegeben. Am Ende hat sie sich sogar für die Unanehmlichkeiten entschuldigt. Ich musste nicht einmal mit der Vorgesetzten drohen.

Schade nur dass ich einem untätigen und/oder unfähigen Anwalt Geld bezahlt habe, wenn ihr mir hier am Ende geholfen habt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #38 - 07.05.2016 um 12:14:42
 
schnusl schrieb am 06.05.2016 um 16:34:12:
Sie hat die Aufenthaltserlaubnis erteilt und gleich die Karte in Auftrag gegeben. 


Bekommt er jetzt eine Aufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz für 28 Euro (5 Jahre gültig) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG für 110 Euro (zwischen ein und drei Jahre gültig)?

In seinem Fall hat die Aufenthaltskarte wohl mehr Vorteile - ganz abgesehen vom Preis. Er kann damit nach England und Irland reisen ohne einen EEA Family Permit zu beantragen. Allerdings wird er damit wohl nicht zum Integrationskurs verpflichtet.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #39 - 07.05.2016 um 13:43:14
 
Aufenthaltskarte nach Freizügigkeit. Stimmt man kann dann aber eine Teilnahme beantragen. Er kann allerdings schon Deutsch auf B1 Niveau also ist das nicht so schlimm.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #40 - 07.05.2016 um 14:26:30
 
schnusl schrieb am 07.05.2016 um 13:43:14:
Aufenthaltskarte nach Freizügigkeit.


Sehr gut. Eine Aufenthaltserlaubnis hätte in seinem Fall keinen Vorteil, da ihr nicht verheiratet seid und du auch keine deutsche StA hast (bei Heirat mit einer Deutschen hätte die AE ggü. der Aufenthaltskarte den Vorteil, dass er nach drei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen könnte). Solltest du irgendwann die deutsche StA annehmen und ihr heiraten, dann kann man auch AE und Aufenthaltskarte parallel haben, um die Vorteile von sowohl der kürzeren Frist bis zur Einbürgerung als auch der einfacheren Einreise nach UK und Irland zu haben.---Das nur als Information für diejenigen, die zwischen AufenthG und FreizügG wählen können.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #41 - 07.05.2016 um 17:15:50
 
cabrio schrieb am 07.05.2016 um 14:26:30:
nur als Information für diejenigen, die zwischen AufenthG und FreizügG wählen können. 


Man muss nicht wählen, denn man kann beides haben wenn man die Voraussetzung erfüllt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #42 - 18.05.2016 um 14:32:43
 
Ich hab nochmal eine Frage:

Mein Freund hat jetzt eine Vorläufige Bescheinigung über einen Bewilligten Aufenthaltstitel. Anscheinend dauert es zur Zeit bis zu vier Monaten bis die Karte kommt.

Kann er damit nach Österreich fahren oder braucht er eine Fiktionsbescheinigung? Und muss die ABH ihm eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, auch wenn er keinen vorherigen Aufenthaltstitel hat?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #43 - 18.05.2016 um 16:11:43
 
schnusl schrieb am 18.05.2016 um 14:32:43:
Und muss die ABH ihm eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, auch wenn er keinen vorherigen Aufenthaltstitel hat? 


nur wenn er bei der ABH einen AT beantragt hat.
Und wenn er keinen vorheringen AT hat, bekommt er eine FB nur nach §81.3, diese FB ist für Auslandsreisen absolut ungeeignet.
(geeignet wäre FB nach §81.4, aber dafür muss man einen noch gültigen anderen AT haben, der weiter fortgelten wird)
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
schnusl
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 39

Rostock, Germany
Rostock
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Antwort #44 - 18.05.2016 um 17:45:54
 
Der Aufenthaltstitel ist bereits bewilligt, nur die Karte dauert so lange.

Heißt das, er darf das Land jetzt womöglich monatelang nicht verlassen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema