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Integrationskurs (Gelesen: 3.027 mal)
Falconi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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29.04.2016 um 12:43:26
 
ich habe eine Frage zum Integrationskurs hier in D
ich bin mit einer Philppina verheiratet, jetzt seit fast einem Jahr, und solange ist sie nun auch hier in D
Sie hat ein Kind aus 1. Ehe mit Ph und NL Pass
nun wurde sie von der  Ausländerbehörde zum Integrationskurs verpflichtet, den sie diese Woche begonnen hat, und der bis Mitte Oktober gehen soll.
Nun ist die ganze Organisation etwas schwierig, Busverbindung in die Stadt, sie ist fast den ganzen Tag unterwegs, Versorgung vom Kind , und ihre jetzige Arbeitsstelle, ich befürchte, dass sie hinterher ihren Job nicht mehr bekommt
ist es rechtens, dass sie trotz dem Kind den Kurs machen muss?
einen Deutschkurs der auf A1 aufbaut könnte sie auch leicht bei der VHS machen
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 29.04.2016 um 12:47:02
 
Sie wurde ja verpflichtet den Kurs zu machen. Das beantwortet Deine Frage, ob sie das muss.

Sie hat aber die Möglichkeit, nach jedem 100-Stunden-Modul den Anbieter zu wechseln. Sie kann sich also jederzeit nach einem günstigeren Angebot umsehen. Und wenn sie was findet und dort einen Platz bekommt, darf sie mit dem Beginn des nächsten Moduls wechseln.

An irgendeinem Job sollte sie nicht hängen: Je besser sie Deutsch kann, desto größer ist hinterher die Zahl der Möglichkeiten. Und je schneller sie sprachlich unabhängig wird, desto besser für die ganze Familie. Das Kind ist sowieso schneller als sie, da sollte sie den Vorsprung nicht zu groß werden lassen.
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.04.2016 um 13:06:55
 
Aufgrund der niederländischen Staatsangehörigkeit des Kindes könnte man überprüfen ob die Mutter ein Freizügigkeitsrecht vom Kind ableitet.
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cabrio
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Antwort #3 - 29.04.2016 um 13:32:10
 
NotLupus schrieb am 29.04.2016 um 13:06:55:
Aufgrund der niederländischen Staatsangehörigkeit des Kindes könnte man überprüfen ob die Mutter ein Freizügigkeitsrecht vom Kind ableitet.


Das muss man nicht prüfen. Das ist so. Sie soll sich eine Aufenthaltskarte als Mutter eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers ausstellen lassen - kostet nur 28 Euro. Wegen der abgeleiteten Freizügigkeit darf sie gar nicht zum Integrationskurs verpflichtet werden. Sie muss also nicht hingehen und kann statt dessen jeden anderen Deutschkurs machen, der ihr passt. Die VHS-Kurse sind ohnehin meistens besser und schneller (d.h. man erreicht das Ziel mit weniger Unterrichtsstunden) als die Integrationskurse und kosten - bis zum Niveau B1 - auch nicht mehr für den Teilnehmer.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.04.2016 um 05:12:46
 
cabrio schrieb am 29.04.2016 um 13:32:10:
Das muss man nicht prüfen. 


Doch. Bezieht der Ehegatte nur ALGII ist die Existenzsicherung des Kindes nicht vorhanden. Damit auch kein EU-Freizügigkeit.

Und man sollte wissen, das man dann nach drei Jahren auch keine NE bekommt und auch keinen gesponserten Integrationskurs.

cabrio schrieb am 29.04.2016 um 13:32:10:
darf sie gar nicht zum Integrationskurs verpflichtet werden


Hat sie Antrag auf AE gestellt darf sie. Dabei spielt die EU-Freizügigkeit keine Rolle. Sie kann beides parallel haben muss aber auch beide Bedingungen erfüllen.
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Petersburger
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Antwort #5 - 30.04.2016 um 07:42:28
 
cabrio schrieb am 29.04.2016 um 13:32:10:
Das muss man nicht prüfen. Das ist so.

Diese schablonenhaften cabrio-Aussagen bringen hier Fragende nun wirklich nicht weiter.

Selbstverständlich sind alle für einen Visumantrag erheblichen Tatsachen zu prüfen. Das gilt z.B. auch für das Vorliegen eines gültigen Passes.
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Antwort #6 - 30.04.2016 um 08:22:51
 
Nach Ablauf der Änderungsfrist.
Petersburger schrieb am 30.04.2016 um 07:42:28:
Visumantrag

... war ein freudscher Schreibfehler.

Gemeint war Antrag. Und auch bei Dokumenten, die von Amts wegen auszustellen sind, prüft die Behörde selbstverständlich die Voraussetzungen.
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Falconi
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Antwort #7 - 30.04.2016 um 11:12:33
 
grisu1000 schrieb am 30.04.2016 um 05:12:46:
Doch. Bezieht der Ehegatte nur ALGII ist die Existenzsicherung des Kindes nicht vorhanden. Damit auch kein EU-Freizügigkeit.

Und man sollte wissen, das man dann nach drei Jahren auch keine NE bekommt und auch keinen gesponserten Integrationskurs.


Hat sie Antrag auf AE gestellt darf sie. Dabei spielt die EU-Freizügigkeit keine Rolle. Sie kann beides parallel haben muss aber auch beide Bedingungen erfüllen.


ich habe in meinem ganzen Leben noch kein ALG gebraucht
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 30.04.2016 um 11:19:00
 
@Falconi

Das ist kein Vorwurf von grisu sondern dass der unionsrechtliche Aufenthalt auch an Bedingungen gebunden ist. 

Also Lebensunterhalt ist gesichert. Alle haben Krankenversicherung. Wenn das Kind jetzt noch in den Kindergarten oder in die Schule geht wird sogar die Dienstleistungsfreiheit genutzt.

Dann sollte deine Frau eine Aufenthaltskarte beantragen.
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Falconi
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Antwort #9 - 30.04.2016 um 11:30:14
 
NotLupus schrieb am 30.04.2016 um 11:19:00:
@Falconi

Das ist kein Vorwurf von grisu sondern dass der unionsrechtliche Aufenthalt auch an Bedingungen gebunden ist. 

Also Lebensunterhalt ist gesichert. Alle haben Krankenversicherung. Wenn das Kind jetzt noch in den Kindergarten oder in die Schule geht wird sogar die Dienstleistungsfreiheit genutzt.

Dann sollte deine Frau eine Aufenthaltskarte beantragen.


ja, beide sind Krankenversichert, sie arbeitet ja, der Kleine geht seit fast einem Jahr in den Kiga, spricht übrigens schon fast perfekt Deutsch
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grisu1000
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Antwort #10 - 30.04.2016 um 15:38:26
 
Falconi schrieb am 30.04.2016 um 11:30:14:
ja, beide sind Krankenversichert, sie arbeitet ja, der Kleine geht seit fast einem Jahr in den Kiga, spricht übrigens schon fast perfekt Deutsch 


Damit ist ja bereits ein AT vorhanden. Sie kann zusätzlich eine Aufenthaltskarte beantragen. Mit Erhalt macht sie dann einen schriftlichen Antrag, dass die ABH die Verpflichtung zum Integrationskurs aufheben soll, da sie Angehörige eines EU-Bürgers ist.
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