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Ausreiseaufforderung mit Widerspruch aufschieben zwecks Eheschließung (Gelesen: 4.758 mal)
Zablus
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.04.2016 um 13:36:26
 
Hallo zusammen,

meine Freundin ist Albanerin und ist im Besitz einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Italien. Nun möchten wir in Deutschland zusammenleben.

Im Oktober haben wir deshalb für sie einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland gestellt. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Krankenversicherung etc. lagen vor. Im Februar erhielten wir eine Antwort von der ABH, in der uns erklärt wurde, dass sie den Antrag wohl ablehnen werden falls wir keine weiteren Argumente für Bewilligung des Antrags liefern können. Die Begründung der ABH zur wahrscheinlichen Ablehnung war der geringe Stundenlohn von 8,53€. Damit sei der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Innerhalb von 14 Tagen haben wir unsere Sicht der Dinge schriftlich bei der ABH eingereicht. Darin rechnen wir vor, dass der Lohn für die geringe Miete ausreichend sei. Selbstverständlich haben wir uns die Entgegennahme des Briefes von der ABH quittieren lassen.

Gestern erreichte uns endlich eine Antwort von der ABH: Sie lehnen den Antrag ab. In dem Brief ist der Sachverhalt noch einmal geschildert. Erstaunlich ist hierbei, dass dem Sachbearbeiter unser Antwort-Schreiben vom Februar nicht vorlag und er den Antrag daher - wie bereits zwei Monate zuvor angedroht - ablehnen müsse.
Meine Freundin soll nun bis zum 20.05. das Land verlassen und eine Grenzübertrittsbescheinigung in Albanien oder Italien ausfüllen lassen.

Ihre bzw. unsere Situation hat sich seit Oktober jedoch drastisch verändert:
  • Ihr Arbeitsvertrag war zunächst auf 6 Monate befristet und lief zum 31. März aus
  • Der günstige Mietvertrag ist zum 30.04. gekündigt. Stattdessen zieht sie mit mir in eine größere Wohnung
  • Wir haben vor einigen Tagen beschlossen zu heiraten um diesem ganzen Dokument-Wirrwarr ein Ende zu bereiten

Durch diese Änderung ist von einer Zustimmung des Antrags auch nach einem Widerspruch sowieso nicht auszugehen. Das ist nun auch nicht mehr unser Ziel. Stattdessen wollen wir einfach möglichst viel Zeit gemeinsam in Deutschland verbringen um u.A. die Hochzeit vorzubereiten.

Nun kommen einige Fragen auf uns zu:

Würde ein Widerspruch der Antrags-Ablehnung automatisch zu einer Aufschiebung der Ausreiseaufforderung führen? Wenn ja, was ist der taktisch günstigste Zeitpunkt für einen Widerspruch um den Termin der Ausreiseaufforderung möglichst weit nach hinten zu schieben?

Können wir trotz der drastischen Änderungen im Bezug auf Miet- und Arbeitsvertrag einen Widerspruch damit begründen, dass unser Schreiben von Februar angeblich nie eingegangen sei?

Benötigt sie trotz Aufenthaltserlaubnis in Italien ein spezielles Visum um in Deutschland zu heiraten?

Welche weiteren Dokumente benötigt sie zwecks Eheschließung?
Ziel ist es, nur einmal nach Italien zu reisen um die Grenzübertrittsbescheinigung bestätigen zu lassen und alle notwendigen Dokumente zur Eheschließung in möglichst kurzer Zeit zu organisieren.

Kann eine Grenzübertrittsbescheinigung nur in der Botschaft und im Generalkonsulat aufgefüllt werden oder geht dies auch bei einem Honorarkonsul?
Hintergrund ist hierbei lediglich die Vermeidung unnötiger Reisekosten innerhalb Italiens

Darf sie direkt nach dem Ausfüllen der Grenzübertrittsbescheinigung als Touristin wieder einreisen?
Da sie sich basierend ihrer Aufenthaltserlaubnis in Italien innerhalb des Schengenraums frei bewegen darf, sollte das doch kein Problem sein, oder?

Viele Grüße und vielen Dank für jeden hilfreichen Kommentar
Zablus

P.S.: Ich bin mir nicht sicher ob ich für mein Anliegen das richtige Unterforum verwende. Entschuldigung wenn ich es falsch eingeordnet habe.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #1 - 28.04.2016 um 17:00:51
 
Wenn Sie durch die "dauerhafte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Italien" im Schengenraum reisen darf, kann sie ohne spezielles Visum in Deutschland heiraten. Was an Dokumenten alles benötigt wird, sagt euch das Standesamt, das für euch zuständig ist.
Ihr könntet auch in Dänemark heiraten, wo die Anforderungen an Dokumente sehr viel leichter zu erfüllen sind, sicher auch schon mit einem realistischen Termin für die Trauung im Mai.

Nach der Heirat stellt sie bei der ABH einen Antrag auf Erteilung einer AE zur FZF, dafür braucht sie das A1-Zertifikat oder muss sonst Deutsch offensichtlich sprechen können.

Die ABH könnte auf Nachholung des Visumsverfahren bestehen, dann müsste sie den Antrag auf ein Visum bei einer AV in Italien stellen und das Visum da abholen, könnte sich aber die Bearbeitungszeit über in Deutschland aufhalten.

Wenn sie bei der Ausreise nicht kontrolliert wird, braucht sie die GÜB eigentlich nicht mehr. Ihre Ausreise könnte sie im Zweifelsfall z. B. auch mit einem Selfie mit Tageszeitung vor dem Rathaus nachweisen.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.04.2016 um 02:22:19
 
Zablus schrieb am 28.04.2016 um 13:36:26:
Kann eine Grenzübertrittsbescheinigung nur in der Botschaft und im Generalkonsulat aufgefüllt werden oder geht dies auch bei einem Honorarkonsul?


Hallo,

das geht grundsätzlich auch beim Honorarkonsul.
Und es sollte auch gemacht werden, um Friktionen aller Art einfach zu vermeiden.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Jojo2015I
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.05.2016 um 05:03:48
 
Mit dem einfach gleich wieder Einreisen wäre ich jedoch vorsichtig. Es gilt die 90/180 Tage Regelung und Ihre Aufenthaltszeit dürfte vorläufig aufgebraucht sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 02.05.2016 um 11:38:04
 
Wir wissen zunächst mal nicht ausreichend über die tatsächlichen Aufenthaltszeiten.

Sofern während des ganzen Antragsverfahrens - also seit Oktober - keine Ausreise erfolgt ist, dann unterliegt der komplette Aufenthalt seither nicht den Schengen-Regeln, sondern nationalem Recht.

Mithin wäre in einem solchen Fall eine Einreise zu einem Kurzaufenthalt nach den Schengen-Regeln durchaus möglich - auch sofort.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Zablus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.05.2016 um 12:55:31
 
Zunächst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Es ist gut zu wissen, dass sie zumindest kein spezielles Heiratsvisum benötigt und die GÜB auch bei einem Honorarkonsul unterzeichnet werden kann.

Die Frage, die uns jetzt noch am dringendsten unter den Nägeln brennt, ist die nach der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Ausreiseaufforderung durch einen Widerspruch basierend auf dem nicht beachteten Brief seitens der ABH. Da wir inzwischen nur noch 17 Tage haben und gerade mitten im Umzug stecken, freuen wir uns über jeden Tag, den wir zusätzlich gewinnen können.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 03.05.2016 um 13:14:45
 
Gibt es denn in Deinem Bundesland ein Widerspruchsverfahren im Ausländerrecht? In unserem gibt es das nicht, da bleibt nur Ausreise oder Sperre.

Sie müsste dann mit der Ausländerbehörde sprechen, welche Möglichkeiten die sieht.

Ansonsten: Ausreise, Visum, Einreise, Heiraten.
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Zablus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 03.05.2016 um 13:43:58
 
reinhard schrieb am 03.05.2016 um 13:14:45:
Gibt es denn in Deinem Bundesland ein Widerspruchsverfahren im Ausländerrecht? In unserem gibt es das nicht, da bleibt nur Ausreise oder Sperre.


Kann man das online auf die Schnelle nachlesen bzw. weiß jemand etwas darüber wie es in Baden-Württemberg aussieht?
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NotLupus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 03.05.2016 um 13:47:47
 
Scheint so:

https://www.service-bw.de/organisationseinheit/-/sbw-oe/Regierungspraesidium+Stu...

Zitat:
Die RPen üben die Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht über die Kommunen im Regierungsbezirk), die Fach- und Rechtsaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Fach- und Dienstaufsicht über Polizeidirektionen und Schulen aus. Widerspruchsbehörden sind die RPen insbesondere in bau-, umwelt- und gewerberechtlichen Verfahren sowie bei Ausländer- und Führerscheinangelegenheiten.
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