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FZF Visum, laut AB muss Lebensunterhalt gesichert sein?! (Gelesen: 35.372 mal)
Themen Beschreibung: AB göttingen möchte eine Arbeitsvertrag oder ähnliches.
Breb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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25.04.2016 um 14:40:33
 
Hallo zusammen, bin neu hier und komme sogleich mal mit meinem Problem :/
Meine Frau und ich hatten im März diesen Jahres in Hong Kong geheiratet und nun das FZF Visum beantragt.

Bei der Botschaft haben wir alle nötigen Dokumente eingereicht, zurück in Göttingen habe ich nun am Samstag einen Brief von er Ausländerbehörde erhalten.

In diesem Brief fordern Sie noch zusätzliche Dokumente an, um über den Antrag meiner Frau entscheiden zu können.
Das sind zu einem in Kopie:
Mietvertrag
Arbeitsvertrag
3 Monate Gehaltsabrechnung
Wo haben wir uns kennen gelernt?
Wie halten wir Kontakt?

Zu meiner Situation, ich selbst bin noch Student und habe zur Zeit keine Arbeit, hatte einen mini Job in der Fakultät, aber selbst das würde denen denke ich nicht genügen.

Zuvor hatte ich mich eigentlich schon schlau gemacht und bin davon ausgegangen, dass laut Paragraph 28 der Lebensunterhalt beim Zuzug zu einem deutschen Ehepartner nicht geprüft werden muss.

Habe nun in der AB angerufen und dir Sachbearbeiterin meinte, dass ohne die Sicherung des Lebensunterhalt nix gehen würde  unentschlossen
Ich hätte nun die Möglichkeit über meine Eltern (die mich selbst noch finanziell unterstützen) mal wieder eine tolle verpflichtungserklärung für meine Frau zu holen..
Wäre theoretisch kein Problem, aber da diese in Berlin Leben könnte das ein Weilchen dauern...

Und soweit ich das jetzt richtig verstanden habe, ist es doch eigentlich laut Gesetz garnicht nötig?! hä?
Da ich deutscher Staatsbürger bin und wie oben beschrieben im Regelfall ein Nachweis zum Lebensunterhalt nicht nötig ist..

Würde mich freuen, wenn der ein oder andere, der sich auskennt oder vielleicht mal die gleichen Probleme hatte melden würde.

Was für Möglichkeiten habe ich?
Warum meint die Sachbearbeiterin, es sei nötig obwohl es ja anders festgelegt ist..

Mit freundlichen Grüßen
Breb
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Antwort #1 - 25.04.2016 um 15:19:17
 
Telefonische Auskünfte sind immer unsicher, weil Du ja nicht weißt, mit wem Du gerade in welcher Situation sprichst.

Schick hin, was Du hast, und schreib dazu, dass Du Deutscher bist und der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss.
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Antwort #2 - 25.04.2016 um 15:23:23
 
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in deinem Fall auf keinen Fall notwendig. Ich würde an deiner Stelle einfach die restlichen Unterlagen (also ohne Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung) einreichen und in einem Begleitschreiben darauf hinweisen, dass nach § 28 Aufenthaltsgesetz die Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig ist.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Sachbearbeiterin dann noch bei ihrer Meinung bleibt (vielleicht gab es ja auch nur ein Missverständnis?). Sollte sie den Zuzug dennoch ablehnt, kannst du dich immer noch an ihren Vorgesetzen wenden, der das dann hoffentlich korrigiert.

Deine Eltern sollten auf keinen Fall eine Verpflichtungserklärung abgeben. Das ist nicht nötig und bringt gravierende Nachteile mit sich. Vielleicht seid ihr in Zukunft aus irgendwelchen Gründen doch mal auf Sozialleistungen angewiesen. Die würde sich die Behörde dann bei deinen Eltern zurückholen.
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Breb
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Antwort #3 - 25.04.2016 um 15:47:08
 
Hey, danke für eure schnellen Antworten.
Meint ihr das wäre der beste Weg?
Möchte es mir selbstverständlich nicht mit der Sachbearbeiter verscherzen, wenn ihr versteht was ich meine.

Was doch die Situation in Deutschland was dieses Thema angeht sehr gut darstellt ist, dass anscheinend keiner, so wirklich weiß was sache ist.

Sie selbst hatte mir ja geraten eine verpflichtungserklärung über meine Eltern zu machen... Davon abgesehen, wie schon oben von dir geschrieben, dass es nicht ideal ist, geht das überhaupt nicht??

Und die zuständige Sachbearbeiterin empfiehlt mir etwas was garnicht geht?? Da frage ich mich doch, was die Leute die dort arbeiten machen??
Ich zitiere von Berlin.de

Bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken, wie zum Beispiel beim Nachzug von Familienangehörigen, kann eine Verpflichtungserklärung nicht akzeptiert werden.
Der Lebensunterhalt muss dann durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen des hier lebenden Familienangehörigen oder der Antragstellerin oder des Antrags tellers gesichert werden.

Da bleibt mir ja nur übrig, alles hin zuschicken, was ich habe...
Das ist doch frustrierend!An hat das Gefühl, dass man alle Instanzen und Behörden gegeben sich hat.. Nur weil meine Frau Ausländerin ist..
Grüße
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Antwort #4 - 25.04.2016 um 16:33:17
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 15:47:08:
Das ist doch frustrierend!An hat das Gefühl, dass man alle Instanzen und Behörden gegeben sich hat.. Nur weil meine Frau Ausländerin ist..


Ihr hattet jetzt mit einer Mitarbeitern Pech, die euch aus welchen Gründern auch immer telefonisch eine falsche Auskunft erteilt hat. Das lässt sich vermutlich leicht klären, indem du schriftlich darauf hinweist, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nötig ist, da du Deutscher bist. Sollte sie daraufhin schriftlich antworten, dass das doch nötig ist, gehst du damit zu ihrem Vorgesetzten. Spätestens dann wird sich das Ganze sicherlich aufklären.

Aus der einen falschen Auskunft solltet ihr nicht gleich schließen, dass alle Behören das Ziel haben, es euch möglichst schwer zu machen. Normalerweise halten Behörden sich an die geltenden Gesetze und falls nicht, gibt es genügend Möglichkeiten, Beschwerde und/oder Klage einzureichen, um zu seinem Recht zu kommen.
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Antwort #5 - 25.04.2016 um 17:01:59
 
Hoffentlich habt ihr da Recht unentschlossen
Ich werde jetzt morgen erstmal noch beim Auswärtigen Amt beim Bürgerservice anrufen und dort nachfragen.
zusätzlich werde ich dann mal in Göttingen vor Ort suchen, ob es irgendwelche Vereine, Gruppen, oder ähnliches gibt, welche sich damit vielleicht gut auskennen und auch die Instanzen vor Ort kennen. Das mit dem Anwalt wäre ja der letzte Ausweg.

Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .

MFG Breb
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Antwort #6 - 25.04.2016 um 17:21:29
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 17:01:59:
Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .


Ich würde das nicht erwähnen, da es erstens wohl nur die Ansicht der ABH Berlin ist und ich mich zweitens überhaupt nicht auf Diskussionen darüber einlassen würde, ob es nun möglich ist oder nicht. Es ist unnötig und bringt erhebliche Nachteile mit sich. Deine Frau wird das Visum definitiv auch ohne eine VE erhalten.
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Breb
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Antwort #7 - 25.04.2016 um 17:34:40
 
Also einfach einen Brief zurück an die Sachbearbeiterin ohne den geforderten Arbeitsvertrag und Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, sondern lediglich mit einer Kopie des Mietvertrags, ein Schreiben darüber, wo wir uns kennengelernt haben und wie wir kontakt halten?
Und eben ein Schreiben welches auf den Paragraphen 28 verweist.
Könnte ich sonst noch etwas tun ?
Eine Bescheinigung meiner Universität z.B. wäre bestimmt nicht schlecht oder?
Habe etwas Angst, den Schritt zu gehen, nachher verbaue ich mir damit eventuell etwas?
unentschlossen
Grüße
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Budweiser
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Antwort #8 - 25.04.2016 um 17:39:53
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 17:01:59:
Hoffentlich habt ihr da Recht unentschlossen
Ich werde jetzt morgen erstmal noch beim Auswärtigen Amt beim Bürgerservice anrufen und dort nachfragen.
zusätzlich werde ich dann mal in Göttingen vor Ort suchen, ob es irgendwelche Vereine, Gruppen, oder ähnliches gibt, welche sich damit vielleicht gut auskennen und auch die Instanzen vor Ort kennen. Das mit dem Anwalt wäre ja der letzte Ausweg.

Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .

MFG Breb

Ich frage Dich warum Du Dir das Leben unnötig schwer machst und bei Pontius und Pilatus anrufen willst.
Warum schreibst Du nicht an die Ausländerbehörde und weist auf § 28 hin, wie vorgeschlagen?
Hast Du so viel Zeit / Energie um Dinge zu tun die nach  m.M. über einen einzigen Brief das gleiche erreichen?
Hast Du so wenig Vertrauen an die Experten hier?
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Breb
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Antwort #9 - 25.04.2016 um 18:06:31
 
Nein, das tut mir Leid, es sollte keines wegs rüberkommen, als würde ich euer wissen in Frage stellen.
Ich bin ich sehr sehr dankbar, dass ihr mir hier helft und zur Seite steht, lediglich ich selbst habe einfach Angst,  unentschlossen irgendwas könnte schief gehen.

Was mir Sorgen bereitet ist halt der auch im Paragraph 28 erwähnte Paragraph 27.3 demnach es ein Problem darstellt, einen Grund das Recht auf eine AE zu verwirken, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sozailleistungen zu empfangen, wenn ich das nun richtig verstanden habe  Griesgrämig



Absehen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen desAngewiesenseins auf Leistungen nach demSGBII oder XII
27.3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig vonderenStaatsangehörigkeit fürden Unterhalt – von mindestens einem ausländischen oder deutschen Familienangehörigen, selbst wenn diese nicht im selben Haushalt leben, oder – von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher Stellung gegenüber der Person, zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB IIoder XII bezogen werden oder beantragt worden sind, ist unerheblich; es kommt nurdaraufan,obein Anspruchbesteht.ImFall der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens die so genannten Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 i.V.m. § 30 SGB II abzuziehen, da diese sozialhilferechtlich nicht zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden dürfen. Durch den Zuzug vonFamilienangehörigen solldieSicherungdes LebensunterhaltsauchfürdiePersonennichtin Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies gilt z.B., soweit beim Nachzug von FamilienangehörigenauseinerspäterenEhedieauseiner früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII mit ausreichendemUnterhaltrechnenkönnen,weilder Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird.



Was meint ihr dazu ?
Gruß
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Antwort #10 - 25.04.2016 um 18:43:41
 
Die Antworten oben sind richtig. Mach es einfach so. Andere Antworten wirst Du hier nicht erhalten.
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Antwort #11 - 25.04.2016 um 18:44:03
 
Verstehe es so, dass dann die Möglichkeit geprüft wird,ob man auch im Ausland leben könnte(was die vorgangsdauer insgesamt verlängert)?
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Antwort #12 - 25.04.2016 um 18:46:25
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 18:06:31:
Was mir Sorgen bereitet ist halt der auch im Paragraph 28 erwähnte Paragraph 27.3 demnach es ein Problem darstellt, einen Grund das Recht auf eine AE zu verwirken, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sozailleistungen zu empfangen, wenn ich das nun richtig verstanden habe


Nein, das hast du nicht richtig verstanden. Im § 27.3 geht es um Unterhaltsverpflichtungen. Bist du irgendjemandem zu Unterhalt verpflichtet (z. B. Kindern oder Exfrau)? Wenn du niemandem zu Unterhalt verpflichtet bist (außer natürlich deiner jetzigen Frau), dann kannst du den Paragraphen direkt wieder vergessen.
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Antwort #13 - 25.04.2016 um 18:47:50
 
Dann bestätige ich nochmal, was alle anderen hier schon schrieben:
Der Lebensunterhalt muß nicht gesichert sein. Das ist kein Ablehnungsgrund.

Folge dem, was Dir in Antwort #1 und #2 klar gesagt wurde.
Schreibe nicht an Bürgerservice, Anwaltsverein, Bundeskanzlerin, Papst oder Zeitungen.

Bekämpfe Deine Angst.
Sie ist unbegründet.

Sollte die SB bei Ihrer Meinung bleiben, siehe Antwort #4, dritter Satz.

Breb schrieb am 25.04.2016 um 15:47:08:
Möchte es mir selbstverständlich nicht mit der Sachbearbeiter verscherzen, wenn ihr versteht was ich meine.

Wir verstehen - aber es ist die falsche Einstellung.
Wenn ein SB einen Fehler immer und immer wieder macht und niemand NEIN sagt, dann geht es so weiter bis zur Pensionierung.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #14 - 25.04.2016 um 18:50:32
 
Wie ist es, wenn man unterhaltsverpflichtungen für kinder aus vorheriger ehe leisten muss?
muss man das auch nicht angeben?
Und oder kann das zu einer Ablehnung führen?
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